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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618BENZB9.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnZB 9/18
vom
6. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
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Der [X.] des [X.] hat am 6.
Juni 2018 durch die Präsidentin des [X.] [X.] sowie [X.] Grüneberg, [X.], [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die in eine
Rechtsbeschwerde umzudeutende
"Revision"
der Klä-gerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16.
März
2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Revision
(vgl. § 542 Abs. 1 ZPO), sondern nur das Rechtsmit-tel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat
(§
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Beide
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend ge-macht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müs-sen ([X.], Beschluss
vom 23. Februar 2017 -
III ZB 96/16). Die Rechtsbe-schwerde ist
daher auf Kosten der Rechtsmittelführerin (§ 97 Abs. 1
ZPO) als unzulässig zu verwerfen
(§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
2. Die Rechtsmittelführerin wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorste-hend ausgeführte Rechtslage
ist der Rechtsmittelführerin aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof bekannt. Der [X.] wird daher in Zukunft vergleichbare offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechts-missbräuchliche Eingaben nicht mehr
verbescheiden. Der [X.] muss es nicht 1
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hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 -
III ZB 96/16; Beschluss vom 2. November 2017 -
I [X.]; jeweils mwN).
[X.]
Grüneberg
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2017 -
10 O 27/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2018 -
13 [X.] -
Meta
06.06.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. EnZB 9/18 (REWIS RS 2018, 8241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8241
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