Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1758

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. November 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 312d, 346, 355, 357 Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des [X.] zu [X.]n mit Wasser befüllt. [X.], Urteil vom 3. November 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 50 des [X.] vom 18. November 2009 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten, der über das [X.] Wasserbetten zum Verkauf anbietet, auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Wasserbett in Anspruch. 1 Am 9. August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett "[X.]" zum Preis von 1.265 •. Das Angebot des [X.] war dem Kläger per E-Mail als angehängte [X.] übersandt [X.]. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Zu den Widerrufsfol-gen heißt es dort: 2 "Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebe-nenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen - 3 - können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beein-trächtigt." 3 Im weiteren Text der E-Mail heißt es: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Ver-schlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist." 4 Das Wasserbett wurde am 1. September 2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Der Kläger baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage lang. Mit einer E-Mail vom 5. September 2008 übte er sein Widerrufsrecht aus. In dem Schreiben heißt es: "–leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen." Nach Abholung des [X.] forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte erstattete lediglich einen Be-trag von 258 • und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 • sei wieder verwertbar. 5 Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 • sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 155,30 • - je-weils nebst Zinsen - gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegeh-ren weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 9 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf-grund des nach §§ 312d, 355 [X.] wirksamen Widerrufs gemäß § 346 Abs. 1 [X.] zu. Der Beklagte habe dagegen nicht wirksam mit einem Wertersatzan-spruch nach § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Höhe der Klageforderung aufgerech-net. Nach dieser Vorschrift habe der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] Wertersatz auch für eine durch bestimmungsgemäße [X.] entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er entsprechend den Vorgaben dieser Bestimmung informiert worden sei. [X.] sei dagegen nach § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF; jetzt Satz 3] nicht zu leis-ten, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zu-rückzuführen sei. 10 Die zunächst vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, aufgrund der mehrtägigen ausgiebigen Testung des Bettes könne nicht mehr von einer blo-ßen Prüfung, sondern müsse bereits von einer bestimmungsgemäßen Inge-brauchnahme mit der Folge des [X.] werden, lasse sich aufgrund der am 3. September 2009 ergangenen Ent-scheidung des [X.]s der [X.] ([X.]. [X.]/07) nicht mehr aufrecht erhalten. Der [X.] habe zwar nicht über Wertersatz infolge Ver-schlechterung der Sache, sondern über Wertersatz für erlangte [X.] - 5 - teile zu befinden gehabt, so dass die Entscheidung für den Streitfall nicht [X.] sei. Der [X.] habe jedoch grundsätzliche Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs im Fernabsatzgeschäft gemacht, die auch den vorliegenden Rechtsstreit beträfen. 12 So habe der [X.] im Hinblick auf [X.]. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der [X.] das Ziel dieser Richtlinie betont, für den Verbraucher die Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsabschluss im Laden hinnehmen müsse. Mit dem Wi-derrufsrecht werde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einge-räumt, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszu-probieren. Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] sei [X.] dahingehend zu verstehen, dass prüfen auch "ausprobieren" einschließe. Das Wasserbett könne nur durch Befüllung der Matratze ausprobiert werden. Insoweit sei auch der formularmäßige Hinweis des Beklagten, "dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Ver-schlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist" nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, da er in Widerspruch zur [X.] und der europarechtskonform auszulegenden nationalen Vorschrift des § 357 Abs. 3 [X.] stehe. 13 Der Kläger habe das Bett nach eigenem Bekunden drei Tage getestet. Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfte auch eine dreitä-gige Nutzung noch als angemessene Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] zu werten sein. Dies könne aber letztlich dahinstehen, denn der [X.] habe vorgetragen, dass der geltend gemachte Schaden stets bereits 14 - 6 - durch das erstmalige Befüllen in vollem Umfang eintrete. Die über die - dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls gestattete - einmalige Befüllung hinausgehende Nutzung des [X.] sei für den Schadenseintritt nicht mehr kausal gewesen. I[X.] 15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des von ihm fristgerecht erklärten Widerrufs des mit dem Beklagten geschlossenen Fernabsatzvertrags gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 346 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des [X.] hat, hier also des noch offenen Restbetrags von 1.007 •. Dem [X.] steht demgegenüber, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht ange-nommen hat, kein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu. 16 1. Gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] finden auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 355 [X.], soweit nichts anderes bestimmt ist, die [X.] über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Nach der für den gesetzlichen Rücktritt geltenden Vorschrift des § 346 Abs. 1 [X.] sind die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien einander zurückzuge-währen. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] wird bestimmt, dass der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat, soweit der empfangene [X.] sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechte-rung außer Betracht. Abweichend davon ist in § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] für das 17 - 7 - Widerrufsrecht des Verbrauchers geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße [X.] entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Es bedarf indessen keiner Entscheidung, ob eine bestim-mungsgemäße Ingebrauchnahme im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor-liegt, und ob die dem Kläger erteilte Belehrung inhaltlich den Anforderungen dieser Vorschrift genügt (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 357 Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 355 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 357 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 357 Rn. 10; jeweils mwN; [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., § 357 Rn. 11 f.) und ob die in § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] getroffene [X.] europarechtskonform ist (so z. [X.], [X.], 2009, S. 343 f.; [X.], NJW 2002, 1151, 1154 f.; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 31 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 357 Rn. 12 mwN; [X.]/[X.], [X.] 1999, 2093, 2095; [X.]/[X.], [X.], 187). 2. Denn die in § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Das ist hier der Fall. 18 Der Kläger hat das Wasserbett aufgebaut, die Matratze mit Wasser be-füllt und das Bett sodann drei Tage lang benutzt. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dadurch - und zwar bereits durch den Aufbau des [X.] und die Befüllung der Matratze mit Wasser - eine Verschlechterung des [X.] eingetreten, weil es nunmehr als gebrauchtes Wasserbett anzusehen ist, als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb einen Wertverlust in vol-19 - 8 - ler Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 • für die wieder ver-wertbare Heizung) erlitten hat. Dies ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Dabei kommt es allein auf den Aufbau des [X.] und die Befüllung der Matratze mit Wasser an, weil die darüber hinaus gehende Benutzung durch den Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten nicht zu einer weiter gehenden Verschlechterung geführt hat. Der Aufbau des [X.] und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen aber lediglich eine Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] dar. a) Die Regelungen in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] [aF] sind durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.]l. I S. 3138) eingeführt worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.): 20 "Zu Satz 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 RE auch eine durch die bestimmungsgemäße [X.] entstandene Wertminderung zu ersetzen hat. Diese gegenüber dem Rücktritts-recht zu Lasten des [X.] vorgesehene Haftungserschwe-rung rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher [richtig: des Verbrauchers] nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern dem Verbraucher kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht. Der Unternehmer kann mithin gar nicht vermeiden, vom widerrufenden Verbraucher die Sache —gebrauchtfi zurücknehmen zu müssen, obwohl er diese vertragsgemäß geliefert hatte. (–) Zu Satz 2 Um auszuschließen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch ein (–) Prü-fungsrecht im Ergebnis nimmt und ihm auch insoweit das [X.] auferlegt, bestimmt Satz 2, dass der Verbraucher den aus der bloßen Prüfung herrührenden Wertverlust - unabhängig davon, ob er vom Unternehmer auf ein solches Haftungsrisiko hingewiesen worden ist oder nicht - in keinem Fall tragen muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher für den Wertverlust, den ein Klei-dungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, oder den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und kurzes Durchblättern erleidet, nicht aufzukommen braucht, dass er wohl aber die durch die Erstzulassung eines Pkws entstehende Wertminderung tragen müsste, wenn er entsprechend Satz 1 vom Unternehmer über diese Rechtsfolge und eine Mög-lichkeit der Vermeidung belehrt worden ist. Denn diese Wertminderung ist gerade - 9 - nicht auf die Prüfung des Pkws zurückzuführen, sondern beruht allein auf der Zu-lassung des Fahrzeugs und ist damit prüfungsunabhängig. Dagegen dürfte dem Verbraucher der Wertverlust, der dadurch entsteht, dass sich der Verbraucher in den Pkw setzt, alle Instrumente ausprobiert und mit dem Pkw eine kurze Strecke auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche zurücklegt, in keinem Fall auferlegt werden. Satz 2 kommt allerdings vor allem eine klarstellende Funktion zu. Denn § 346 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz RE setzt gerade voraus, dass durch die bestimmungs-gemäße [X.] überhaupt ein Wertverlust eingetreten ist; damit ist die Wertminderung gemeint, die dadurch eintritt, dass die Sache nicht mehr als —neufi verkauft werden kann. Eine solche Wertminderung tritt aber in der Regel ohnehin nicht durch die bloße Prüfung der Sache, sondern erst durch ei-nen darüber hinausgehenden Gebrauch - oder eben bei Pkws durch die [X.] ein." [X.]) Aus den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen - ins-besondere dem Ausprobieren der Instrumente eines Pkws und der kurzen Test-fahrt mit dem Pkw auf nicht-öffentlichem Gelände - ergibt sich, dass der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und "auszuprobie-ren". Das setzt bei Möbeln, die im zerlegten Zustand angeliefert werden, das Auspacken und den Aufbau der Möbelstücke voraus, gegebenenfalls auch das Aufblasen, Aufpumpen oder sonstige Befüllen mit einem [X.], wie hier das Befüllen der Matratze mit Wasser. Denn der Verbraucher kann sich nur dann einen ausreichenden Eindruck von dem gekauften Möbelstück machen, wenn es aufgebaut ist. Da es im Streitfall allein auf den Aufbau des [X.] und die Befüllung der Matratze mit Wasser ankommt, muss nicht entschieden [X.]n, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem [X.] auch eine darüber hinaus gehende Nutzung zu [X.]n erlaubt ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]O Rn. 20 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 357 Rn. 13). 21 22 bb) Dass der Aufbau eines im Fernabsatz erworbenen Möbelstücks vom Begriff der Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] erfasst wird, ergibt sich auch aus der Fassung der Regelungen in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 - 10 - [X.] [aF]. Denn die in Satz 2 [aF] geregelte Ausnahme setzt logisch voraus, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, die Sache also in Gebrauch genommen wurde. Demzufolge erfasst der Begriff der Prüfung in § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] auch eine [X.], [X.] dann, wenn die Ingebrauchnahme zu [X.]n erforderlich ist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O). Das schließt auch den notwendigen Aufbau eines Möbelstücks zu [X.]n ein. Dafür spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung, nach der § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] vor allem klarstellende Funktion zukommt, weil eine Wertminderung in der Regel nicht durch die bloße Prüfung der Sache eintritt. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass der Ausnahmetatbestand des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] jedenfalls auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Prüfung notwendigerweise eine [X.] voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt. [X.]) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und "Aus-probieren" der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist (vgl. [X.], [X.]O Rn. 12). Allerdings wird der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre (Kaestner/[X.], [X.], 1335, 1346; [X.], [X.]O S. 346 f.). Der Vergleich mit den [X.] beim Kauf im Ladengeschäft kann aber nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladenge-schäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem [X.] - 11 - schluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Die Vorschriften über den Widerruf von [X.] im Fernabsatz dienen aber gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts ([X.], [X.]O S. 347). 24 [X.]) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass schon der Aufbau der Möbel häufig Gebrauchsspuren hinterlässt, die zu einer erheblichen Wert-minderung führen können, unter Umständen bis zur Unverkäuflichkeit der Ware, wie hier vom Beklagten vorgetragen. Das Prüfungsrecht des Verbrauchers kann mit diesem Argument nicht eingeschränkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit der Erstzulassung eines Pkw ein Beispiel für ein Käuferverhalten genannt, das zu einer erheblichen Wertminderung und einem Wertersatzanspruch führt (BT-Drucks. 14/6040, [X.]: etwa 20 %). Die mit der Erstzulassung einhergehende Verschlechterung ist aber, wie sich aus der vor-stehend zitierten weiteren Gesetzesbegründung ergibt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers prüfungsunabhängig, die Erstzulassung somit gerade nicht erforderlich, um das Fahrzeug zu prüfen. Wenn hingegen - wie im Streitfall - schon der für [X.] erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstands ei-ne erhebliche Wertminderung nach sich zieht, kann dies nicht zu einer Ein-schränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers führen. Sonst hätte der Verbraucher in solchen Fällen allenfalls die Möglichkeit, die Ware aus der Verpackung zu nehmen (wobei selbst dies schon zu einer beträchtlichen Wertminderung führen kann), die Einzelteile zu besichtigen und auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Eine Besichtigung stellt aber regelmäßig keine Prüfung dar (vgl. [X.], [X.]O S. 347), erst recht nicht eine solche, die die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Möglichkeit des "[X.]" einschließt. Ob insofern bei besonderen Produkten (z. B. Lebensmitteln) 25 - 12 - eine andere Beurteilung geboten ist und in solchen Fällen bereits das Öffnen der Verpackung über eine bloße Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] hinausgeht, weil es auch im Ladengeschäft nicht möglich wäre (vgl. [X.], [X.]O S. 348 f.; Kaestner/[X.], [X.]O S. 1348), bedarf im Streitfall [X.] Entscheidung. 26 ee) Hiernach ist der Aufbau des [X.] und die Befüllung der Mat-ratze durch den Kläger als Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] anzusehen. Auf die Frage, ob dies auch noch für die anschließende dreitägige Nutzung durch den Kläger gilt, kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht an. b) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ([X.]. [X.] Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie 97/7/[X.]). 27 Nach [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7/[X.] kann ein Verbraucher jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerru-fen. [X.]. 6 Abs. 1 Satz 2 und [X.]. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7/[X.] bestimmen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus-übung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kos-ten der Rücksendung der Waren sind. Diese Bestimmungen erfassen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Be-endigung des Vertrags, die im Fall des Widerrufs zu Lasten des Verbrauchers gehen können ([X.], [X.], 839 Rn. 52 - Handelsgesellschaft [X.] / [X.]). Darunter fällt, anders als es im Schrifttum im [X.] an die Gesetzesbegründung ([X.] - 13 - Drucks. 14/6040, [X.]) teilweise vertreten wird (so z. B. [X.], [X.]O; Stau-dinger/[X.], [X.]O Rn. 31 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 12), auch die Verpflichtung des Verbrauchers, Wertersatz für die durch die bestimmungs-gemäße [X.] entstandene Verschlechterung der Sa-che zu leisten. 29 Zu einem Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache während der Widerrufsfrist (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.]) hat der [X.] der [X.] im Urteil vom 3. September 2009 (NJW 2009, 3015 - [X.] / [X.]) ausgeführt, aus dem 14. Erwä-gungsgrund der Richtlinie 97/7/[X.] ergebe sich, dass das Verbot, dem [X.] andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuer-legen, gewährleisten solle, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufs-recht "mehr als ein bloß formales Recht" sei und der Verbraucher nicht durch negative Kostenfolgen von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten [X.] (Rn. 19). Aus dem gleichen Erwägungsgrund ergebe sich, dass das Wider-rufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlus-ses im Fernabsatz schützen solle, in der er "keine Möglichkeit hat, vor [X.] des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen". Das Widerrufsrecht solle also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergebe, indem ihm eine angemessene Be-denkzeit eingeräumt werde, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Rn. 20). Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb (Nutzungs-) Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Ver-tragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert habe (Rn. 24). Die Richtlinie habe jedoch nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung - 14 - des Widerrufsrechts erforderlich sei (Rn. 25). Demzufolge stehe die Zielrichtung der Richtlinie und insbesondere das in [X.]. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/[X.] festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedst[X.]ts nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen habe, wenn er die durch Vertragsabschluss im [X.] gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von [X.] und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unver-einbare [X.] und Weise benutzt habe (Rn. 26). Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelungen in [X.]. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/[X.] in dieser Auslegung durch den [X.] der [X.] den nationalen Vorschriften in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 [aF] [X.] generell entgegen stehen (vgl. dazu etwa Schin-kels, [X.], 291092 unter 3 c; [X.], [X.], 704, 705; vgl. ferner die oben unter II 1 genannten Fundstellen). Denn nach dem mit der Richtlinie 97/7/[X.] verfolgten Zweck soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben [X.]n, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Abschluss des Vertrags zu sehen. Das ist im vorliegenden Fall aufgrund des Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] für eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der Sache zu-rückzuführen ist, gewährleistet. Denn von dem Ausschluss ist, wie bereits oben unter a ausgeführt, auch die Prüfung umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme verknüpft ist (vgl. [X.], [X.]O S. 705 f.). Das schließt jedenfalls den Aufbau des [X.] und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein. 30 Einer Vorlage an den [X.] der [X.] zur Auslegung der Richtlinie 97/7/[X.] bedarf es nicht, weil die richtige Anwendung des [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel 31 - 15 - kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitglied-st[X.]ten gemäß [X.]. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.] 178, 243 Rn. 31; Senatsurteil vom 16. September 2009 - [X.] ZR 243/08, [X.], 2334 Rn. 16; jeweils mwN). 32 Im Übrigen ist es nach [X.]. 14 der Richtlinie 97/7/[X.] unschädlich, wenn das nationale Recht einen höheren als den in der Richtlinie vorgesehenen Min-destschutz für Verbraucher vorsieht. c) Auch der dem Kläger erteilte Hinweis, nach dem schon durch das [X.] mit Wasser regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, führt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Verbraucher muss gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die dort geregelte Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen werden, sie zu vermeiden. Es kann dahin stehen, ob der hier erteilte Hinweis den Anforderun-gen des § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügt, da er keine Möglichkeit aufzeigt, wie bei bestimmungsgemäßer [X.] eine Verschlechterung vermieden werden kann. Durch den Hinweis kann aber jedenfalls der dem Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 2 [X.] [aF] [X.] nicht eingeschränkt werden. 33 - 16 - 3. Der Anspruch des [X.] auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten in Höhe von 155,30 • ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 280 Abs. 2, § 286 [X.]). 34 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-We[X.]ing, Entscheidung vom [X.] - 17 C 683/08 - [X.], Entscheidung vom 18.11.2009 - 50 S 56/09 -

Meta

VIII ZR 337/09

03.11.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09 (REWIS RS 2010, 1758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1758

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