Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.12.2017, Az. 2 BvQ 80/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 1208

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan: Unzureichende Antragsbegründung bei unzureichenden Angaben zu angegriffenen Entscheidungen und fehlenden Unterlagen zum Asylerstverfahren


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Der Antragsteller macht weder hinreichend deutlich, welche behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen er angreift, noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Ebenso fehlen hinreichende Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben und zur Fehlerhaftigkeit der Anwendung einfachen Rechts. Unterlagen zum [X.] sind nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach mitgeteilt.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 80/17

06.12.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.12.2017, Az. 2 BvQ 80/17 (REWIS RS 2017, 1208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1208

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2 BvQ 7/17

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