Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. 5 StR 368/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1003

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5 StR 368/04
[X.]UNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 27. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Okto-ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin [X.],

[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2003 [X.] soweit es den Angeklagten [X.]betrifft [X.] mit den Feststellungen auf-gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Anklagevorwurf) bzw. der [X.]eihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der [X.] nach dem rechtlichen Hinweis des [X.]) an geschmuggelten Zigaretten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Fünf weitere Ange-klagte hat es wegen Steuerhehlerei bzw. wegen [X.]eihilfe hierzu zu Freiheits-strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die nur den Freispruch des Angeklagten [X.]

angreifende Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Freispruch des Angeklagten [X.]leidet an durchgreifenden [X.]. - 4 - 1. Das Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind, nicht gerecht. Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (vgl. [X.]GHSt 37, 21, 22).
a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, daß seine Gründe nicht erkennen lassen, welche Straftaten dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Insoweit hat das [X.] lediglich den ursprünglichen Anklagevorwurf über sechs Urteilsseiten als Zitat wiedergegeben, ohne den sich nach seinem rechtlichen Hinweis offenbar veränderten Vorwurf auch nur anzudeuten. Damit setzt das Urteil die maßgeblichen Anklagevorwürfe in unzulässiger Weise im einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist daher schon nicht aus sich heraus verständlich.
b) [X.]ei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter darüber hinaus in einer geschlossenen Darstellung zunächst diejenigen [X.] feststellen, die er für erwiesen erachtet, bevor er in der [X.]eweiswürdi-gung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderli-chen [X.] zusätzlichen [X.] Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u. a. [X.]GHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.[X.]). Hierauf kann nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren ([X.]GHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-spruch 12). Zum notwendigen Urteilsinhalt gehört in der Regel auch eine eingehende Mitteilung der Einlassung des Angeklagten ([X.]GHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7 und 8); daran fehlt es hier. Daß sich der Angeklagte zu den Vorwürfen geäußert hat, ergibt sich lediglich aus einer kursorischen, nicht weiter erläuterten [X.]ezugnahme auf dessen Einlassung. 2. Auch die [X.]eweiswürdigung begegnet durchgreifenden [X.]edenken. Das [X.] hat es entgegen seiner Verpflichtung versäumt, die aus dem - 5 - Urteil ersichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (vgl. [X.]GHSt 25, 285, 286).
Nach den Ausführungen im Urteil im Zusammenhang mit den [X.] bezüglich der verurteilten Mitangeklagten war [X.]

bei der An-mietung einer Lagerhalle in [X.] zugegen, in der später geschmug-gelte Zigaretten umgeschlagen wurden. [X.]ei dieser Gelegenheit wurde ihm [X.] so die Feststellungen [X.] mitgeteilt, die Lagerhalle solle der Erweiterung ei-nes bestehenden Kfz-Handels dienen. Nach erfolgtem Abschluß des [X.] über eine Strohfrau vermittelte er einem der Mitangeklagten einen Gabelstapler zum Gebrauch in der Lagerhalle. Mit dem naheliegenden [X.], daß ein Gabelstapler in einer angeblich dem Kfz-Handel gewidmeten Lagerhalle weit weniger nutzbar sein würde als beim Umladen von unter Tarnladung verstecktem [X.], setzt sich das [X.] ebenso wenig auseinander wie mit der Frage, warum ein gutgläubiger Dritter über-haupt zur Anmietung einer zur deliktischen Verwendung eingeplanten [X.] einbezogen werden sollte.
Ein weiteres, in den Urteilsgründen unerörtert gebliebenes [X.]elas-tungsindiz ergibt sich aus folgendem: Nach den Urteilsfeststellungen geriet der Angeklagte mit den gesondert verfolgten [X.]
und [X.]auf einer Fahrt zu der Lagerhalle, in der inzwischen eingetroffene [X.] umgeladen werden sollten, an einer Autobahnraststätte auf der [X.] in eine Polizeikontrolle. —Aus Angstfi [X.] so die Urteilsgründe [X.] verlie-ßen sie daraufhin die Autobahn. Diese Feststellung verträgt sich ohne nähe-re Ausführungen nicht damit, daß der Angeklagte gutgläubig gewesen sei und von der beabsichtigten Umladung der geschmuggelten Zigaretten nichts gewußt habe. Angst mußte der Angeklagte nämlich nur dann haben, wenn er in die deliktischen Pläne der Täter eingeweiht war oder es dafür einen ande-ren Anlaß gab.
- 6 - Es liegt schließlich nicht nahe, daß die [X.], zu der unter anderem die fünf Mitangeklagten gehörten, [X.]

als nicht bere-chenbaren und nicht beherrschbaren —gutgläubigen Lotsenfi zu der [X.], in der die Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, einsetzen soll-te. Angesichts des Wertes des [X.]s und der Gefahr der Entde-ckung ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Mitangeklagten das in der Mitnahme eine gutgläubigen [X.] liegende Risiko eingehen soll-ten.
Die gebotene Nachprüfung der [X.]eweiswürdigung ist dem Revisions-gericht auf dieser Grundlage nicht möglich.
3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der von den Schmugglern verursachte und von dem Angeklagten möglicherweise vertief-te Steuerschaden nicht —nach den glaubhaften Angabenfi einer Mitarbeiterin des [X.] bestimmt werden darf. Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach den einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, des Umsatzsteuer-gesetzes und des [X.]. Der Zollsatz, der auf den nach Art. 28 ff. ZK zu ermittelnden bzw. [X.] in Ermangelung geeigneter Anknüp-fungspunkte gemäß § 261 StPO vom Tatrichter in eigener Verantwortung [X.] zu schätzenden Zollwert anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem Zolltarif - 7 - der Europäischen Gemeinschaften und der Kombinierten Nomenklatur (vgl. nur [X.]GHR AO § 370 Abs. 1 [X.]erechnungsdarstellung 10 m.w.[X.]). [X.] Häger Gerhardt [X.]rause [X.]

Meta

5 StR 368/04

27.10.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. 5 StR 368/04 (REWIS RS 2004, 1003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1003

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