Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. 3 StR 113/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4675

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
113/13
vom
27. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Juni 2013, an der teilgenommen haben:
Präsident des [X.]
Prof. Dr. Tolksdorf

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin
beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
Oberstaatsanwalt
beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20.
November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Grün-den freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten,
auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] vertre-tene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an.

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I.
Nach den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte aus den [X.] kommend in die [X.] ein und fuhr alleine mit ei-nem Pkw in Fahrtrichtung [X.]. Nach dem Verlassen der Autobahn in [X.] wurde er von Polizeibeamten kontrolliert.
Diese fanden dabei in der [X.] knapp ein Gramm Marihuana. Im Kofferraum des Pkw
lag -
von einigen Jacken bedeckt -
ein schwarzer Koffer ("[X.]"), der -
in zwei Plastiktüten verpackt -
insgesamt 1.501 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoff-menge von rund 207 Gramm Tetrahydrocannabinol enthielt. Die [X.] sah sich nicht in der Lage, dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nachzuwei-sen.

II.
Das Urteil hat keinen Bestand. Das [X.] hat den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§
264 [X.]) verstoßen. Dies stellt stets auch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl.
[X.], 6. Aufl., §
264 Rn. 25 mwN).
Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der -
durch die zugelassene Anklage abgegrenzte -
Prozessstoff durch vollständige Abur-teilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009 -
4 [X.], [X.], 222, 223
mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbe-schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine recht-lichen Gründe entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
264 Rn.
10; [X.], aaO, Rn. 10 ff.).

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Dies hat das [X.] unterlassen. Nach den Urteilsgründen ging es davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten, der "sich keine weiteren [X.] über den Inhalt des von ihm transportierten [X.]s machte",
"als
naiv oder auch fahrlässig angesehen werden"
könne. Danach hätte die [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen [X.] von Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BtMG schuldig gemacht hat. Für ein rechtliches Hindernis an einer entsprechenden Aburteilung ist nichts ersichtlich.
Die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat im Anklagesatz der -
unverändert zugelassenen -
Anklage als vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge änderte an der umfassenden Kognitionspflicht des [X.] nichts (§
264 Abs. 2 [X.]).
Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Danach kommt es auch auf die weiteren sachlich-rechtlichen Einzelbe-anstandungen der Beschwerdeführerin nicht mehr an.
Der neue Tatrichter wird wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
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6
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des [X.] aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben (§
301 [X.]).

Tolksdorf Pfister [X.]

[X.] Spaniol
8

Meta

3 StR 113/13

27.06.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. 3 StR 113/13 (REWIS RS 2013, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4675

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