Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. IX B 33/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 6566

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Gegenstand

Trennung von Verfahren als Verfahrensmangel


Leitsatz

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine angeblich unzulässige Abtrennung eines von mehreren Klagegegenständen gestützt werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte [X.] --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) erfordert-- hinreichend schlüssig dargelegt ist; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.

2

Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 [X.]O) können nach § 128 Abs. 2 [X.]O nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 [X.]O), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann. Eine Verfahrenstrennung begründet allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, wenn das Finanzgericht ([X.]) sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. Beschluss des [X.] vom 3. April 2008 [X.], [X.], 1445, m.w.N.).

3

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist die Entscheidung des [X.] im Streitfall weder willkürlich noch wurde der Kläger durch sie in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. Das [X.] hat das Verfahren wegen der angefochtenen Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 2000 vom übrigen Verfahren abgetrennt, da insoweit eine Beiladung der früheren Ehefrau des [X.] erforderlich ist. Diese Anordnung ist sach- und ermessensgerecht. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sowie auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist in dem noch durchzuführenden Verfahren wegen der Aufteilungsbescheide gewahrt.

Meta

IX B 33/10

18.05.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 20. November 2009, Az: V 289/2005, Urteil

§ 73 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. IX B 33/10 (REWIS RS 2010, 6566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6566

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