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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119BVIIIZB43.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 43/19
vom
27. November 2019
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November
2019
durch [X.] am [X.] Dr. [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des
Beklagten gegen die Kostenansätze des [X.] vom 23. August 2019 -
Kostenrechnungen mit Kassenzeichen 780019136443 und Kassenzeichen 780019136435 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das [X.]
wies mit Beschluss vom 5. April 2019 die [X.] Beschwerde des Beklagten
gegen den Beschluss des [X.]. Georg
vom 6. November
2018, mit welchem der Antrag des
Be-klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, zurück. Eine hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde"
hat das [X.] durch Beschluss vom 17. April 2019 als unzulässig verworfen. Die gegen beide Entscheidungen gerichtete
"sofortige Beschwerde"
beziehungsweise "sofortige Beschwerde/[X.]"
hat das [X.] mit Beschluss vom 20. Mai 2019 als unzulässig verworfen, da es sich um unan-fechtbare zweitinstanzliche Beschwerde-
beziehungsweise [X.]ent-scheidungen gehandelt habe.
Der Beklagte wurde in dieser Entscheidung [X.] hingewiesen, dass hiergegen kein Rechtsmittel gegeben sei.
Durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 wurde der Antrag des Beklag-ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen 1
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den vorgenannten Beschluss des [X.] [X.]. Nach einer weiteren Eingabe des Beklagten
hat der Senat mit Be-schlüssen vom 20. August 2019
sowohl die als Anhörungsrüge gegen den Se-natsbeschluss vom 23. Juli 2019 zu wertende "sofortige Beschwerde"
[X.] als auch die -
zuvor unbedingt eingelegte -
Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten
Beschluss des [X.] als unzulässig
verworfen. Gegen die
hiernach erfolgten Kostenansätze für die Zu-rückweisung der Anhörungsrüge sowie der Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte
Erinnerung eingelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung, über welche nach [X.] beim Bundes-gerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 -
VII ZR 269/14, juris Rn.
5, mwN),
hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG
können nur Einwen-dungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. [X.] bringt der
Beklagte
nicht vor. Er verweist lediglich auf eine weitere Eingabe an den [X.] vom 30. August 2019, mit welcher
er sich im [X.] auf eine verfahrensfehlerhafte Behandlung seiner diversen Schrei-ben beruft.
Zudem sind die
Kostenansätze
zutreffend. Für die Zurückweisung der Anhörungsrüge war gemäß Nr.
1700 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ür die Ver-3
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werfung der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1826 des [X.] in
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
Dr. [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
313 T 23/19 -
O[X.], Entscheidung vom 20.05.2019 -
9 W 33/19 -
6
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. VIII ZB 43/19 (REWIS RS 2019, 1094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 19/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 74/17 (Bundesgerichtshof)
Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren
IX ZR 230/19 (Bundesgerichtshof)
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