Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2019, Az. IX ZR 230/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 77

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:201219BIXZR230.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
230/19
vom

20. Dezember
2019

in dem Kostenerinnerungsverfahren

-

2

-

hat der IX. Zivilsenat des [X.] durch
den Richter [X.] als Einzelrichter

am 20. Dezember
2019
beschlossen:

Die Erinnerungen des [X.] gegen die Kostenansätze des [X.] vom 31. Oktober 2019 -
Kostenrechnung vom 14.
November 2019 mit dem [X.] 780019146976 -
und vom 25. November 2019 -
Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019 mit dem [X.] 780019150504 -
werden zurückge-wiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Juli 2019 mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 als unzulässig verworfen und den

festgesetzt. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr nach dem festgesetzten Streitwert gemäß dem Kostenansatz vom 31. Oktober 2019 mit der Kostenrechnung vom 14. November 2019, [X.] 780019146976, angefordert. Der Kläger hat die Kostenrechnung unter dem 21. November 2019 mit der Erklärung zurückgeschickt, er beantrage die Nichterhebung der Kosten. Diesem als Erinnerung zu behandelnden Antrag des [X.]
(vgl. [X.]
-

3

-

mann/[X.], Kostenrecht, 49. Aufl., § 21 GKG Rn. 54)
hat der Kostenbeam-te nicht abgeholfen.

2. Nachfolgend hat der Senat die Anhörungsrüge des [X.] vom 11.
November 2019 gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2019 als unzulässig verworfen. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr gemäß dem
Kostenansatz vom 25. November 2019 mit der Kostenrechnung vom 4. [X.], [X.] 780019150504, angefordert. Der Kläger hat ge-gen die Kostenrechnung unter dem 9. Dezember 2019 Erinnerung eingelegt. Dieser hat der [X.] nicht abgeholfen.

3. Die Erinnerungen des [X.] sind zulässig, insbesondere statthaft (§
66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], [X.] vom 23. April 2015

I
ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der [X.] diesen nicht abgeholfen hat, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des [X.]. Der [X.] der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007

IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013

I
ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN). Ferner können mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz [X.] aus dem Mandatsverhältnis nicht geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Dezember 1997

II
ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503).

2
3
4
5
-

4

-

b)
[X.] vom 31. Oktober 2019 in der Kostenrechnung vom 14. November 2019 mit dem [X.] 780019146976 setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 1.000

ses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 106

c)
[X.] vom 25. November 2019 in der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019 mit dem [X.] 780019150504 setzt die durch die Verwerfung der Anhörungsrüge entstandenen Gerichtskosten gemäß Nr. 1700 des [X.] in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 60

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
4 C 3/12 -

LG Hagen, Entscheidung vom 12.07.2019 -
7 S 46/17 -

6
7

Meta

IX ZR 230/19

20.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2019, Az. IX ZR 230/19 (REWIS RS 2019, 77)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 77

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4 C 3/12

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