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PDF anzeigen[X.] ZR 289/99vom21. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats [X.] [X.] vom 15. Juni 1999 wirdangenommen, soweit die Klage gegen die Beklagten als Gesamt-schuldner in Höhe von 115.000 DM (ausgezahltes [X.]) abgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidungüber die Annahme auf 678.983,68 DM, für die [X.] [X.] festgesetzt.Gründe:Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat die Revision keinegrundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 [X.] der Gemeinschuldnerin mit den Beklagten äußertekeine drittschützende Wirkung zugunsten der Genossenschaftsgläubiger. Über- 3 -den Betrag von 115.000 DM hinaus hat der Kläger einen Schaden der [X.] nicht substantiiert dargelegt.Gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 34 Abs. 3 und 5[X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem [X.] zu 1 nicht die Stellung eines faktischen Organs der [X.] worden ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus §§ 823 Abs. 2,830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 [X.] scheidet jedenfalls deshalb aus, weilder Quotenschaden der Altgläubiger nicht ausreichend dargelegt worden ist.Kreft [X.] [X.] Fischer Raebel
Meta
21.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 289/99 (REWIS RS 2000, 1095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1095
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