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PDF anzeigen[X.] vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen unter [X.] 1. der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen unter [X.] 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe sowie im [X.] über die Maßregel mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen —unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit 1 - 3 - gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 wei-teren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch Gewerbsmäßigkeit nicht zu einer besonders qualifizierten Tat. Soweit § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewerbsmäßiges Handeln erfasst, gilt dies ausdrücklich nur für die Fälle der unerlaubten Abgabe, Verabreichung oder Überlassung an Minderjährige nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der [X.] hat den Schuldspruch in den Fällen unter [X.] 1. der Urteilsgründe entsprechend ge-ändert. 2 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.] in den Fällen unter [X.] 1. der Urteilsgründe. Das [X.] hat [X.] strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere [X.] des § 30a BtMG (richtig: § 30 BtMG) verwirklicht hat, obwohl nur die Tatbestandsvariante des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt ist. 3 3. Wegen der Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat auch die Ge-samtstrafe keinen Bestand. 4 4. Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinrei-chender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel 5 - 4 - anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder we-gen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines [X.] (Zusammenhangstat) angeordnet [X.]. Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an [X.] angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar ([X.], Großer [X.], Beschluss vom 27. April 2005 - [X.], [X.]St 50, 93, 105). Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben festzustel-len, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht. Das angefochtene Urteil enthält keine entsprechenden Feststellungen, auch der [X.] ist hierzu unergiebig. Die Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegen mehr als 15 Jahre zurück, der Angeklagte ist hier nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. 6 [X.]Mutzbauer Bender
Meta
09.11.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 4 StR 509/10 (REWIS RS 2010, 1624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1624
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 211/15 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Aufbewahrung eines Schlagrings in demselben Raum wie die gelagerten Drogen
1 StR 211/15 (Bundesgerichtshof)
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