26. Senat | REWIS RS 2011, 8110
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert - keine besonderen Umstände für eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 [X.] festgesetzt.
I
Gegen die Eintragung der Marke …
…
für die Waren der Klasse 33:
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Liköre, Spirituosen“
Ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren der Klasse 33:
„Weine, Schaumweine, Apfelwein und alkoholische Getränke im Allgemeinen“
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke ...
....
Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Vertreter der Widersprechenden beantragen nunmehr,
den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist zulässig, weil die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war.
Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche [X.], das durch die am 31. Juli 2003 beim [X.] eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG [X.] m. §§ 8, 10 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke ([X.], 64, 65).
Der [X.] für ein seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenes, eine noch nicht benutzte angegriffene Marke betreffendes [X.] wird von den Senaten des [X.] in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 [X.] veranschlagt ([X.] 2007, 45 – Gegenstandswert für [X.]; [X.], 26 W (pat) 74/05, Beschluss vom 14.11.2007).
Da besondere Umstände, die eine Erhöhung des [X.]s rechtfertigen könnten, wie [X.] eine bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke, im vorliegenden Verfahren weder von der Markeninhaberin noch von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich sind, besteht für den Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine über den Regelwert hinausgehende, höhere Festsetzung des [X.].
Meta
30.03.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 26 W (pat) 247/03 (REWIS RS 2011, 8110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8110
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