Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 1 StR 594/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11990

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1 StR 594/14

vom
28.
April 2015

in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28.
April 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.]

als Vorsitzender,

die
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr.
Radtke

und die [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr.
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2014 mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt
worden ist.
2.
Der Strafausspruch des vorgenannten Urteils wird klarstellend dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß ge-gen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

dem Wortlaut des Tenors nach

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat 1
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-
es abgelehnt. Auch die Anordnung einer weiteren Führungsaufsicht hat der Tatrichter nicht für veranlasst gehalten.
Gegen dieses Urteil
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu [X.] des Angeklagten eingelegten, auf das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
beschränkten und auf die Sachrü-ge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.
Das [X.] hat
im Wesentlichen
folgende Feststellungen und [X.] getroffen:

1.
Bei dem Angeklagten besteht eine Störung der [X.] im Sinne einer Pädophilie ([X.] F65.4), die nach der Wertung der sachverstän-begreifen sei (UA S.
33). Er ist seit 1994 mehrfach wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern, vor allem Jungen, verurteilt worden. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festgestellt:
a)
Im Dezember 1994 wurde der Angeklagte wegen sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten, bei Aussetzung der Vollstre-ckung zur Bewährung, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte vor zwei sechs und sieben Jahre alten Mädchen, die er zu beaufsichtigen über-nommen hatte, sich am Unterkörper vollständig entkleidete, Onanierbewegun-2
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gen ausführte und die Mädchen dazu veranlasste, seinen Penis anzufassen. [X.] war im März 1998 eingetreten.
b)

Missbrauchs von Kindern, drei rechtlich zusammentreffenden Fällen des [X.] in drei tatmehrheitlichen Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Dieser Gesamtstrafe lag u.a. eine
Einzel-strafe
von
einem
Jahr und drei Monaten
sowie
eine weitere von
einem
Jahr Freiheitsstrafe
zugrunde. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach mehrfacher Verlängerung der Bewäh-rungszeit trat [X.] im Mai 2006 ein.
Der Verurteilung lagen sexuelle Übergriffe auf mehrere Jungen im Alter von zwölf und dreizehn
Jahren zugrunde, vor
allem auf den im Tatzeitraum zwölfjährigen A.

. In einem der verfahrensgegenständlichen Fälle ver-suchte der Angeklagte dem Jungen einen Zungenkuss zu geben. Dies blieb jedoch erfolglos. Anschließend zog der Angeklagte dem Jungen Hose und Un-terhose herunter, umfasste dessen Geschlechtsteil und masturbierte daran. An einem anderen Tag entblößte der Angeklagte wiederum den Unterkörper des Jungen,
führte Onanierbewegungen
an dessen Penis aus und sodann den Oralverkehr an dem Jungen durch, indem
er
dessen Geschlechtsteil solange in den Mund nahm, bis der Junge zum Samenerguss kam. Bei anderer Gelegen-heit zog der Angeklagte zwei Jungen deren Hosen und Unterhosen aus, um im [X.] daran vor den Augen des ebenfalls anwesenden A.

an de-ren Geschlechtsteilen zu manipulieren. Das Unterfangen, einem der Jungen einen Zungenkuss zu geben, scheiterte an dessen Gegenwehr. Alle Taten er-eigneten sich in der Wohnung des Angeklagten. Die später geschädigten Jun-6
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gen kamen dorthin, weil sie bei dem Angeklagten Computerspiele ausführen durften und er ihnen Geld und Süßigkeiten schenkte.
c)
Das [X.] verurteilte den Angeklagten im April 2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuel-len Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten. Eine der zugrunde liegenden
Einzelfreiheitsstrafen betrug ein
Jahr und sechs Monate, eine weitere ein Jahr. Bei den durch die Straftaten Geschädigten handelte es sich jeweils um Jungen im Alter zwischen neun und dreizehn [X.].
In einem der dort verfahrensgegenständlichen Fälle hatte der Angeklagte

10), in den Swimmingpool des Hauses eines Bekannten mitgenommen. Während eines gemeinsamen Nacktbadens hatte
der [X.] mehrfach
an
den Penis des Jungen
gefasst. Später hatte er sich mit geöffne-ter Hose auf die Beine des bekleidet
auf einem Sofa liegenden Geschädigten
gesetzt, dessen Hose und Unterhose nach unten
gezogen, das Geschlechtsteil des Jungen angefasst
und dieses
geküsst. Die übrigen Taten hatten sich in der Wohnung des Angeklagten ereignet. Dem Angeklagten war es gelungen, die Geschädigten dazu zu veranlassen, den [X.] an ihm zu vollziehen
oder von dem Angeklagten an ihnen vornehmen zu lassen. In einem Fall war es zu wechselseitigem [X.] zwischen dem Angeklagten und zwei zehn-
bzw.
dreizehnjährigen Jungen gekommen.
Nach Vollverbüßung der genannten Gesamtfreiheitsstrafe trat [X.] ein. Mit Beschluss vom 4.
Dezember 2007 setzte die zuständige Straf-8
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vollstreckungskammer die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. [X.] erteilte sie u.a. folgende Weisungen:

Dem Verurteilten wird verboten, Kontakt zu Kindern oder Ju-gendlichen aufzunehmen, insbesondere nicht mit ihnen zu ver-kehren, sie zu beschäftigen, sie auszubilden oder sie zu beher-bergen.

5.
Dem Verurteilten wird verboten, sich mit Kindern oder Jugendli-chen alleine

ohne Beisein von Vertrauenspersonen der Kinder und Jugendlichen

in abgeschlossenen Räumlichkeiten oder an wenig frequentierten Örtlichkeiten aufzuhalten.

d)
Im September 2011 verurteilte das [X.] München I den Ange-klagten wegen Verstoßes gegen Weisungen
während
der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der [X.] verlängerte sich dadurch bis zum 20.
September 2015.
Der Verurteilung lag eine durch den Angeklagten betriebene Kontaktauf-nahme mit einem 13jährigen Jungen zugrunde. Dieser
hatte angesichts eines geöffneten Fensters der im Hochparterre gelegenen Wohnung des Angeklagten bemerkt, dass er mit seiner Spielkonsole spielte. Der Angeklagte übergab dem Jungen den zugehörigen Joystick und ließ ihn vom Fensterbrett aus spielen. Das Angebot, in die Wohnung zu kommen, lehnte der Junge
ab.
2.
Zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte am Vormittag des 16.
August 2013 den [X.] knapp zehn Jahre alten L.

an einem in der Nähe der Wohnung des Angeklagten gelegenen Teich traf. Beide waren sich dort bereits zuvor be-11
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gegnet und ins Gespräch gekommen. Im [X.] der Wohnung des Angeklagten fielen L.

n-ür eine Spielkonsole auf. L.

und der Angeklagte verabredeten, den Sitz in dessen Wohnung aufzubauen. Während des Aufbaus zog der Ange-klagte wegen der hohen Temperaturen sein Hemd aus. Der an den Jungen ge-richteten Aufforderung, sein T-Shirt ebenfalls auszuziehen, kam dieser nicht nach. Vor Abschluss der Aufbauarbeiten erhielt L.

um die Mittagszeit einen Anruf von seiner Familie, zum Essen nach Hause zu kommen. Bei der Verab-schiedung ergriff der Angeklagte den Jungen unter den Achseln und hob ihn auf seine Augenhöhe
hoch. Anschließend gab er L.

dauernden Kuss auf den Mund, bei dem sich jeweils nur ihre Lippen (UA S.
14). Zuvor,
noch während der Arbeiten an dem Sitz,
hatte der [X.], bereits mit freiem Oberkörper,
bei gleichzeitiger Umarmung
L.

auf den Mund geküsst. Die Dauer dieses Kusses war etwas kürzer
als bei der Verab-schiedung
gewesen.
L.

empfand die Küsse als merkwürdig. Merkliche psy-chische Beeinträchtigungen bei ihm hat das [X.] nicht feststellen [X.].
Beide vereinbarten, dass L.

nach dem Mittagessen wieder zurückkeh-ren sollte, um den Aufbau
des Sitzes
abzuschließen. Dazu zeigte
der [X.]
dem Jungen die Wohnungsklingel und riet ihm, zu Hause nicht von ihm, dem Angeklagten, zu erzählen.
Eine halbe Stunde später kehrte L.

in dessen
Wohnung zurück und hielt sich dort für rund eine bis eineinhalb Stunden auf. Zu weiteren sexuell motivierten Berührungen kam es nicht.
Entweder während dieses Besuchs oder
früherer Besuche
von L.

hat-te der Angeklagte vorgeschlagen, sie könnten gemeinsam zum [X.] zum [X.] gehen. Er plane, ein Schiff mit Fernsteuerung zu kaufen, mit dem dann auch L.

spielen könne. Eine Umsetzung des Plans erfolgte nicht mehr.
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9
-
3.
Das [X.] hat das Verhalten des in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten als sexuellen Missbrauch in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie einem weite-ren Fall eines solchen Verstoßes gewürdigt.
Die
nicht nur flüchtigen, mit einer Umarmung bzw. dem Hochheben ver-bundenen Küsse seien angesichts des Fehlens einer engen und vertrauten emotionalen Beziehung zu dem Kind oberhalb der Erheblichkeitsschwelle lie-gende sexuelle Handlungen im Sinne von §
184g Nr.
1 StGB. Durch die jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhende
unbegleitete Mitnahme von L.

in die Wohnung des Angeklagten habe dieser in zwei Fällen gegen
die
Weisung gemäß Ziffer 5 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 4.
Dezember 2007 verstoßen. Die vor dem ersten Verlassen zur Mittagszeit erfolgten sexuellen Handlungen in Gestalt der Küsse auf den Mund stellten sich als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, mit dem der Weisungsverstoß in zeitli-cher Hinsicht [X.] sei. Die erneute Aufnahme des Jungen in die [X.] nach dem Mittagessen hat das [X.] als auf einem neuen Tatent-schluss beruhend und deshalb als materiell-rechtlich eigenständige Tat gewer-tet. Ungeachtet der bereits verabredeten Rückkehr habe die zwischenzeitliche Abwesenheit von L.

eine Zäsur bedeutet, die dem Angeklagten Anlass ge-geben habe, die von ihm geschaffene Situation erneut zu bedenken.
Für die Tat gemäß §
176 Abs.
1 in Tateinheit mit §
145a Satz 1 StGB hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, für den weiteren Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht eine solche von einem Jahr. Daraus hat das [X.] der Sache nach (unten III.
Rn.
46) eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet.
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10
-

4.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB hat es trotz des Vorliegens der
formellen Voraussetzungen aus
§
66 Abs.
1 Nr.
1a i.V.m. Nr.
1c StGB aus materiellen Gründen abgelehnt. Der Angeklagte

seiner
Person und seiner Taten gegenwärtig keinen Hang zu erheblichen Straftaten auf, d.h. solchen, durch welche die Op-

39). Gestützt auf eingeholte
Sachverständigengutachten geht das [X.] davon
aus, es bestehe eine mittlere Wahrscheinlichkeit (etwa 50
%) für die zukünftige Bege-hung von Verstößen gegen das [X.] sowie von Straftaten wie der verfahrensgegenständlichen (UA S.
40, 44). Diese stellten aber ebenso wie der durch das [X.] München I 2011 abgeurteilte Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht keine erheblichen Straftaten im [X.] von §
66 Abs.
1 Nr. 4 StGB dar (UA S.
44). Die Wahrscheinlichkeit zukünfti-ger Straftaten mit dem Intensitätsgrad der den Verurteilungen 1999, 2000 und 2005

zugrundeliegenden Taten liege lediglich bei etwa 25
%.

II.
Die auf die [X.] der Sicherungsverwahrung beschränkte Re-vision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsverwahrung ist wirksam.
a)
Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch
weisen keine so enge Ver-bindung
auf, dass

ausnahmsweise
(näher [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
318 Rn.
7a mwN)

eine getrennte Überprüfung des angefoch-19
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tenen Teils nicht möglich wäre.
Die getroffenen Feststellungen zu den Taten gemäß §
145a StGB belegen die durch die [X.] begründete [X.] Gefährdung des Maßregelzwecks. Einer ausdrücklichen Erwähnung die-ser Gefährdung
bedurfte es nicht, lag doch in einem der beiden Weisungsver-stöße zugleich die Begehung einer neuen Sexualstraftat zu Lasten eines Kin-des.
b)
Innerhalb des Ausspruchs über die Rechtsfolgen besteht
zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine der Beschränkung entgegenstehende Wechselwirkung ([X.], Urteile vom 10.
Oktober 2006

1 [X.], [X.], 212, 213;
vom 24.
März 2010

2 StR 10/10, [X.], 239; vom 24.
November 2011

4
StR 331/11, [X.], 156 f.). Ein Ausnahmefall, bei dem auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe im konkreten Fall ein innerer Zusammenhang zwi-schen Strafe und [X.] der Maßregel nicht auszuschließen
ist
(siehe dazu [X.], Urteil vom 23.
Februar 1994

3 StR 679/93, [X.], 280, 281), liegt nicht vor.
Aus dem Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in Abhängig-keit zu
der
unterbliebenen Maßregelanordnung gebracht hat.
Ebenso wenig hat das [X.] zwischen den Gründen der Ableh-nung der Anordnung der Sicherungsverwahrung einerseits und den Erwägun-gen für das Absehen von der Anordnung einer weiteren Führungsaufsicht (UA S.
45) eine Verknüpfung hergestellt.
c)
Da die Teilrücknahme des Rechtsmittels, das ursprünglich auch den (Teil-)Freispruch des Angeklagten erfasste, vor Beginn der [X.] erklärt worden ist, hing die Wirksamkeit der (weiteren) Beschränkung nicht von der Zustimmung des Angeklagten ab (§
303 Satz
1 [X.]).
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2.
Das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.]

66 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht zutreffend erkannt. Zudem mangelt es an der umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände für die Beurteilung, ob von dem Angeklagten zukünf-tig erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die Opfer körperlich oder [X.] schwer geschädigt werden
(Gefährlichkeitsprognose).
a)
Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB hat das [X.] im Hinblick auf die früheren
Verurteilun-gen des Angeklagten und die Vollstreckung der dort verhängten Strafen rechts-fehlerfrei festgestellt.
b)
Die Begründung, mit der es einen Hang des Angeklagten abgelehnt hat, trägt allerdings nicht.
aa)
Wie das [X.] zunächst im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, verlangt das Merkmal

des [X.] einen eingeschliffenen
inneren Zustand des [X.], der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. [X.] ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen [X.] Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der [X.] ist und aus innerer Haltlosigkeit [X.] nicht zu widerstehen vermag (etwa [X.], Urteile vom 25.
Februar 1988

4 StR 720/87, [X.]R StGB §
66 Abs.
1 Hang 1; vom 8.
Juli 2005

2 [X.], [X.]St 50, 188, 195 f.; Beschluss vom 6.
Mai 2014

3 [X.], [X.], 271 f. mwN). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung
festgestellten gegen-wärtigen Zustand ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2005

2 [X.], [X.]St 50, 188, 26
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28
29
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13
-
196; Beschlüsse
vom
30.
März 2010

3 StR 69/10, [X.], 203; vom
6.
Mai 2014

3 [X.], [X.], 271 f.;
siehe auch [X.],
Urteil vom 17.
Dezember 2009

3 StR 399/09;
zu den für den Hang bedeutsamen Krite-rien näher [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., Band 3, §
66 Rn.
126 ff.).
Von dem Hang bzw. der [X.]eigenschaft ist die durch §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des [X.] zu trennen; die Merkmale sind nicht identisch ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2005

2 [X.], [X.]St 50, 188, 196; Beschluss vom 30.
März 2010

3 StR 69/10, [X.], 203 f.; Ullenbruch/Drenkhahn/[X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Band 2, §
66 Rn.
99 mwN; siehe auch [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 5.
August 2009

2 BvR 2098/08 u.a.
Rn.
20). Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Krite-rium für die Gefährlichkeitsprognose ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2013

1
StR 275/12, [X.], 13; vgl. auch [X.]K 9, 108, 114; [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 5.
August 2009

2
BvR 2098/08 u.a., Rn.
20). Diese schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht ([X.] jeweils aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-s-weisen des [X.] die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Be-gehung
von Straftaten. Wird die [X.]eigenschaft festgestellt, ist [X.] auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben; zwingend ist dies [X.] nicht (vgl. [X.], Urteile vom 13.
September 1989

3 [X.], [X.]R StGB §
66 Abs.
1 Hang 4; vom 8.
Juli 2005

2 [X.], [X.]St 50, 188, 196; siehe auch [X.], Urteil vom 10.
Januar 2007

1
[X.], [X.], 464 Rn.
5).
30
-
14
-

bb)
Diese Grundsätze hat das [X.] verkannt und damit bereits
ei-nen
rechtsfehlerhaften Maßstab für die Beurteilung der materiellen [X.] aus §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB herangezogen. Es hat die Unterschiede zwischen der [X.]eigenschaft und der ihr zugrundeliegen-den Umstände
einerseits sowie die Gefährlichkeitsprognose und der für sie maßgeblichen Gesichtspunkte andererseits nicht bedacht. Bei den zur Ableh-nung des Hanges des Angeklagten vom Tatgericht herangezogenen Kriterien (Gliederungsziffern F.III.2.-4. der Urteilsgründe, UA S.
40-45 oben) handelt es sich sämtlich um solche, denen für die Prognose über
die Wahrscheinlichkeit [X.] vergangenheitsbezogenen Betrachtung vorzunehmende
Beurteilung der [X.]eigenschaft sind sie nicht unmittelbar relevant.
Wegen des fehlerhaften Maßstabs mangelt es an tragfähigen Erwägun-gen, mit denen das Verneinen der [X.]schaft des Angeklagten hätte [X.] werden können.
Damit fehlt zugleich ein wesentliches Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose (siehe oben Rn.
30).

c)
Das Urteil beruht
insoweit
auch auf dem Rechtsfehler. Der [X.] ver-mag nicht
sicher
auszuschließen, dass das Tatgericht die nicht im Ermessen stehende Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB angeordnet hätte, wenn es die [X.]eigenschaft anhand eines zutreffenden Maßstabs
ge-würdigt und das Ergebnis dieser Würdigung in die Gefährlichkeitsprognose [X.] hätte.
aa)
Da das [X.] die
angesichts des strafrechtlich relevanten [X.]
(mindestens mögliche)
[X.]eigenschaft
des Angeklagten
gar
nicht 31
32
33
34
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15
-
in die
Prognose über das zukünftig zu erwartende Legalverhalten einbezogen hat, tragen die sonst in die Prognose eingestellten Erwägungen über die Wahr-scheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten des Angeklagten die Vernei-nung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen nicht.
Wie bereits aufge-zeigt,
ist
nach der Rechtsprechung des [X.] mit der
Annahme der [X.]eigenschaft

wegen der Bedeutung für die Prognose zukünftiger Gefährlichkeit

regelmäßig auch die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten gegeben (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Sep-tember 1989

3 [X.], [X.]R StGB §
66 Abs.
1 Hang 4; vom 20.
Februar 2002

2 StR 486/01, [X.]R StGB §
72 Sicherungszweck 6; vom 8.
Juli 2005

2 [X.], [X.]St 50, 188, 196; vom 10.
Januar 2007

1 [X.], [X.], 464, 465). Anderes kann gelten, wenn nach der letzten hangbe-dingten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetre-ten sind, die
die
Wahrscheinlichkeit künftiger (erheblicher) Straftaten entfallen lassen ([X.], Urteile vom 20.
Februar 2002

2
StR 486/01, [X.]R StGB §
72 Sicherungszweck 6; vom 10.
Januar 2007

1
[X.], [X.], 464, 465). Solche Umstände sind
dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entneh-men.
bb)
Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB als sicher ausgeschlossen erscheinen lassen.
Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Fest-stellungen kann
die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit selbst ungeachtet des zur Verkürzung der Prognosegrundlage führenden Wertungs-fehlers nicht von vornherein ausgeschlossen
werden.
(1)
Soweit das [X.] die fehlende Gefährlichkeit des Angeklagten (auch) mit zu erwartenden
Erfolgen bei der Therapie des Angeklagten für den 35
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-
16
-
Fall der Umstellung auf eine Verhaltenstherapie begründet (siehe UA S.
39, 40, 43 f.), legt es wiederum einen nicht zutreffenden Maßstab zugrunde.
Gemäß §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB kommt es für die [X.] auf den Zeitpunkt der Verurteilung an (näher [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013

1 [X.], [X.], 273; [X.], Urteil vom 7.
Januar 2015

2
StR 292/14 Rn.
18,
[X.], 208, 209). Angesichts dessen können wäh-rend des Strafvollzugs denkbare Änderungen im Verhalten des Verurteilten
oder sonstiger für seine
zukünftige Gefährlichkeit bedeutsamer Umstände nur herangezogen
werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte oder tragfähige Gründe dargelegt sind ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2013

1 StR 275/12 Rn.
35; siehe auch [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013

1 [X.], [X.], 273
sowie [X.], Urteil vom 7.
Januar 2015

2
StR 292/14 Rn.
18, [X.], 208,
209
f.). Im Übrigen sind solche möglichen Veränderungen erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung gemäß §
67c Abs.
1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Diesen Maßstäben wird das Tatgericht nicht gerecht, wenn es
unter Be-rufung auf die zu Rate gezogenen Sachverständigen
die den Anforderungen
des §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB
nicht genügende zukünftige Gefährlichkeit auch mit Erwägungen zu einer empfehlenswerten Verhaltenstherapie anstelle der bis-lang über lange Zeiträume in
Anspruch genommenen psychoanalytisch ausge-richteten Therapie begründet (UA S.
39, 40, 43 f.). Angesichts der sonstigen Feststellungen über bisherige Therapien des Angeklagten lässt das Urteil nicht erkennen, aus welchen Gründen nunmehr bereits im Zeitpunkt des [X.] Urteils konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftig nachhaltige Verhaltens-änderung bestehen. Ausweislich der Feststellungen zur Person hat der Ange-klagte bereits nach der Verurteilung im Dezember 2000 über einen Zeitraum von zwei Jahren an etwa 34 Therapiesitzungen bei einem Diplompsychologen 37
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17
-
teilgenommen. Weiterhin befand er sich nach der Verurteilung aus dem April 2006 für zwei Jahre in der sozialtherapeutischen Anstalt einer Justizvollzugsan-stalt und nahm regelmäßig an den
dortigen
Therapiesitzungen teil ([X.] f.). Ab 2009 erfolgte dann die bereits angesprochene psychoanalytisch ausgerich-tete Therapie. Nachhaltige Verhaltensänderungen über eine von dem Tatgericht angenommene rückläufige Intensität der pädosexuellen Delinquenz hinaus sind nicht dargelegt. Da zudem die in den ab 2000 und 2006 durchgeführten, jeweils mehrjährigen Therapien in ihrer Ausrichtung nicht festgestellt sind, hätte es nä-herer
Ausführungen dazu bedurft, warum die nunmehr seitens der im Erkennt-nisverfahren gehörten Sachverständigen empfohlene
behavioristische Therapie aktuelle konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Verhaltensänderung soll begründen können.
(2)
Die mit näher bezifferten
Wahrscheinlichkeiten von dem Angeklagten zukünftig drohenden Straftaten
können grundsätzlich auch im Sinne von §
66 Abs.
1 Nr. 4 StGB erhebliche Straftaten sein, durch die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Wie vom
Tatgericht im Ansatz nicht ver-kannt,
können sich nach der Rechtsprechung des [X.]s
auch Straftaten ge-mäß §
176 Abs.
1 StGB als erhebliche Straftaten erweisen; maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2013

1 [X.], [X.], 204, 206 mwN). Auf das Erfordernis einer
[X.] aus seinem Urteil vom 4.
Mai 2011 ([X.]E 128, 326, 404 ff.) kommt es nicht an, weil die hier verfahrensgegenständlichen Taten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.
Dezember 2012 ([X.],
S.
2425) am 1.
Juni 2013 begangen worden sind
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 2015

2 StR 292/14 Rn.
16, [X.], 208, 209; siehe auch [X.] vom 15.
Januar 2015

5 StR 473/14
Rn.
2, [X.], 210).
39
-
18
-
Die maßgebliche
umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Erheblichkeit der zukünftig drohenden Taten
lässt das Urteil allerdings
vermissen. Wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend aufzeigt,
hat das [X.] nicht ausreichend in den Blick genommen, dass bei den früheren, unzweifelhaft erheblichen Straftaten des Angeklagten, dieser vor allem durch das
Eröffnen von Spielmöglichkeiten (Computerspiele)
die später Geschädigten zu einem Aufsuchen seiner [X.] zu bringen
vermochte. In den Räumlichkeiten ist es dann gegenüber [X.], die ihn öfter besuchten,
zu sexuellen Übergriffen gekommen.
Sowohl bei der
der Verurteilung durch das [X.] München I aus dem Jahr 2011
zugrundeliegenden
als auch bei den hier vorliegenden Taten sind Verhaltensweisen festgestellt, die auf ein Locken der Geschädigten
in die Wohnung des Angeklagten
und bezüglich L.

zudem
auf
den Aufbau eines längerfristigen Kontakts abzielten. Die Bewertung
des [X.], es

44) anzunehmen,
der Angeklagte habe damit lediglich die Gelegenheit für weitere sexuelle Übergriffe schaffen wollen, lässt befürchten, dass es angesichts der früheren Verhaltensweisen des Angeklagten selbst überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der in eine Gesamtwürdigung einzu-beziehenden prognoserelevanten Umstände gestellt hat.
(3)
Darüber hinaus hat das [X.] in der Gefährlichkeitsprognose nicht erkennbar berücksichtigt, dass nach den Ergebnissen des [X.], die u-

r 25
% oder
Verurteilungen 1999, 2000 oder 2005

entsprechenden Schweregrad besteht (UA S.
40). Ausweislich der Feststellungen zur Person war der Angeklagte in 40
41
42
-
19
-
den Jahren 2000 und 2006 jeweils auch wegen schweren sexuellen
Miss-brauchs
von Kindern verurteilt worden (UA S.
9-12). Diesen Verurteilungen la-gen u.a. Fälle des Oral-
und des [X.]s zugrunde.
Für die Annahme der zukünftigen Gefährlichkeit kommt es lediglich [X.] an, ob von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2007

1 [X.], [X.], 464, 465; [X.] vom 31.
Juli 2012

3 StR 148/12 Rn.
5). Angesichts der

wenn auch allein für die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichenden ([X.] aaO)

statisti-schen Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Begehung von sich als schwerer
sexueller
Missbrauch von Kindern erweisender
Straftaten kann nicht von [X.] ausgeschlossen werden, von dem Angeklagten seien keine erheblichen Straftaten ernsthaft zu erwarten. Soweit während der Dauer der Weitergel-tungsanordnung des [X.] (oben Rn.
39) zwischenzeit-lich auch an die
Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten strengere Anforderungen zu stellen waren ([X.], Beschluss vom 31.
Juli 2012

3 StR 148/12 Rn.
7), kommt es darauf nicht mehr an. Im Rah-men der gebotenen
Gesamtwürdigung als Grundlage der Gefährlichkeitsprog-nose wird eine statistisch mit 25
% bewertete Wahrscheinlichkeit regelmäßig Taten hindeuten.
cc)
Angesichts des vorstehend
Ausgeführten steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht von [X.] entgegen.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen von §
66 Abs.
1 StGB unter Berufung auf den [X.] von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwah-rung abgesehen werden kann (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 9.
Januar 43
44
-
20
-
2013

1 [X.], [X.], 256 sowie Urteil vom 22.
Oktober 2013

1 [X.], [X.]R StGB §
66 Abs.
1 Verhältnismäßigkeit 1 jeweils mwN).
Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt allerdings
bei der Auslegung und An-wendung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen
des §
66 Abs.
1 StGB
angesichts der mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Intensität des Ein-griffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten erhebliche Bedeutung zu.
3.
Bereits der
aufgezeigte
Wertungsfehler
(oben Rn.
28
f.)
führt zur [X.] hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der [X.] hebt die zugrundeliegenden Feststellungen ebenfalls auf

353
Abs.
2 [X.]), um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu sämtlichen für die Bewertung der materiellen [X.] aus §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB
bedeutsamen Umständen
zu ermög-lichen.

45
-
21
-
III.
Soweit der [X.] zwei Jahren und drei Monaten lautet, handelt es sich um ein offensichtli-ches Schreibversehen. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S.
38) hat das Tatge-richt eine Gesamtfreiheitsstrafe in der genannten Höhe verhängt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 16.
Juni 2014 ergibt, ist auch eine solche Gesamtfreiheitsstrafe verkündet worden. Der [X.] hat daher den Tenor des schriftlichen Urteils entsprechend klarstellend gefasst.

[X.] am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Graf ist wegen Urlaubs-

abwesenheit an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.] [X.] Jäger

Radtke [X.]
46

Meta

1 StR 594/14

28.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 1 StR 594/14 (REWIS RS 2015, 11990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11990

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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