Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 161/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3834

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Gegenstand

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung


Leitsatz

Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zahlung eines [X.]es in Anspruch.

2

Am 3. September 2020 wurde der Vater der am 5. Juni 2001 geborenen Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet, den die Beklagte zu 1 mit einem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verursacht hatte. Die Beklagte zu 1 war mit dem von ihr geführten Pkw beim Durchfahren einer Kurve auf die Fahrspur des ihr auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vaters der Klägerin geraten und hatte diesen frontal erfasst. Er verstarb noch am Unfallort. Die volle Haftung der [X.] dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern.

3

[X.] zahlte die Beklagte zu 2 der Klägerin ein [X.] in Höhe von 7.500 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den [X.] als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren [X.]es von mindestens 22.500 € nebst Zinsen.

4

Das [X.] hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.500 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in [X.], 451 veröffentlicht ist, steht der Klägerin gegen die Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] dem Grunde nach ein Anspruch auf [X.] zu. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe, der Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen seien und bei der § 287 ZPO Anwendung finde, biete der in der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs zur Einführung des [X.]es genannte Betrag von 10.000 € einen greifbaren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesenen Einzelfallprüfung und eröffne - unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände - eine flexible Handhabung durch Anpassung des [X.]es nach unten oder nach oben.

6

Vor diesem Hintergrund teilt das Berufungsgericht die Auffassung des [X.], dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines den Betrag von 12.000 € übersteigenden [X.]es nicht zusteht. Die vom [X.] aus der seinerzeit noch bestehenden Hausgemeinschaft gefolgerte tatsächlich gelebte enge [X.] Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine moderate Erhöhung des [X.]es rechtfertige, habe sich nach persönlicher Anhörung der Klägerin bestätigt. [X.] sei auch, dass das [X.] die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung des [X.]es unberücksichtigt gelassen habe. Denn dieser Gesichtspunkt sei für die Höhe des auf Entschädigung des eigenen Gefühlschadens des Hinterbliebenen gerichteten Anspruchs auf [X.] irrelevant. Entsprechend verhalte es sich sowohl für die von der Klägerin vorgetragenen Auswirkungen des Unfalltods des [X.] auf den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit einhergehenden Beeinträchtigungen als auch für die zunächst bestrittene strafrechtliche Verantwortung durch die Beklagte zu 1, zumal die Klägerin unter anderem nicht vorgetragen habe, dass dadurch ihr durch den Unfalltod ihres [X.] erlittenes seelisches Leid erhöht worden sei.

II.

7

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

8

1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten wegen des Unfalltods ihres [X.] dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines [X.]es aus § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zusteht. Die Beklagten haben der Klägerin daher als Gesamtschuldner für das ihr zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

9

2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der [X.] durch das Berufungsgericht.

a) Zwar ist die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung der [X.] maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leids bemüht hat. Die Bemessung der [X.] kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], [X.], 256 Rn. 11 mwN).

b) Die Revision rügt aber zu Recht, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Grundlagen der Bemessung von Rechtsfehlern beeinflusst sind.

aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Festsetzung der [X.] nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden darf, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten ist und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. dazu näher [X.]surteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], [X.], 256 Rn. 13 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] genannten Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, [X.]) als Orientierungshilfe für die Bemessung der [X.] angesehen hat, von der allerdings unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann (ausführlich dazu [X.] aaO Rn. 18).

bb) Anders als die Revision meint, liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu ihrer aufgrund eines im Oktober 2020 begonnenen Studiums bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Vater als für die Bemessung des [X.]es irrelevantes Vorbringen angesehen hat.

(1) Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen ein zu berücksichtigender Faktor bei der Bemessung des [X.]es sind, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür etwa Zwickel, [X.], 214, 216; [X.], r+s 2017, 449, 452; Brand, [X.] 2014, 191, 197; offen Eichelberger in [X.], Stand 01.03.2023, § 844 Rn. 217; [X.], [X.], 869, 876; dagegen [X.]/[X.], 8. Aufl., § 844 Rn. 106; [X.] in [X.], Stand 01.02.2023, § 844 Rn. 46; [X.], [X.] 2018, 69, 72; differenzierend [X.], [X.], 1041, 1054, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Todesfalls für die Angehörigen für maßgeblich, die Vermögensverhältnisse des Hinterbliebenen dagegen für unmaßgeblich hält). Der [X.] entscheidet diese Frage dahingehend, dass im Rahmen der umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seelische Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben (vgl. zu § 253 BGB: [X.], Beschluss vom 16. September 2016 - [X.], [X.]Z 212, 48 Rn. 55 f., 70, 72).

Dies ergibt sich aus dem Zweck der [X.], der nicht im Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen liegt. Das [X.] soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Daneben soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], [X.], 256 Rn. 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der [X.] im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des [X.], der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten ([X.] aaO Rn. 15).

(2) Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit von ihrem verstorbenen Vater als einen erhöhenden Faktor bei der Bemessung der [X.] zu berücksichtigen. Dass sich dieser Umstand - über die vom Berufungsgericht als maßgeblich anerkannte tatsächlich gelebte enge [X.] Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater hinausgehend - hier prägend auf die Intensität und Dauer des von ihr erlittenen seelischen Leids ausgewirkt hätte, ist weder festgestellt, noch rügt die Revision insoweit übergangenen Vortrag der Klägerin. Der Verlust von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Verstorbenen stellt für sich genommen lediglich einen materiellen Schaden dar, der nach Maßgabe des § 844 Abs. 2 BGB vom Ersatzpflichtigen auszugleichen ist.

cc) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist auch ohne Einfluss auf die Höhe der [X.] geblieben, dass die Beklagte zu 1 eine strafrechtliche Verantwortung für den Tod des [X.] der Klägerin in Abrede gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich niemand selbst strafrechtlich belasten muss, lässt das bloße Bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben, zumal ohne dabei die zivilrechtliche Verantwortung in Abrede zu stellen, an sich keine Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids des Hinterbliebenen zu. Insoweit hat die Klägerin - wie vom Berufungsgericht unangefochten festgestellt - auch schon nicht behauptet, dass aufgrund der Einlassung der Beklagten zu 1 ihr durch den Unfalltod des [X.] erlittenes seelisches Leid erhöht worden wäre.

Soweit mit der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Beklagten zu 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei, ist zwar - wie bereits ausgeführt - der Grad des Verschuldens des Schädigers ein relevanter Faktor bei der Bemessung des [X.]es. Insoweit kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dass hier ein solcher Fall vorliegt, in dem das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat, hat die Revision aber nicht aufgezeigt.

dd) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Unfalltodes ihres [X.] auf den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit einhergehenden Beeinträchtigungen sei für die Bemessung der [X.] ohne Bedeutung.

Soweit das Berufungsgericht zur Begründung hierzu anführt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass dieser Umstand ihr durch den Unfalltod des [X.] erlittenes seelisches Leid verstärkt habe, trifft dies nicht zu. Die Revision verweist zu Recht auf das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Vater der Mittelpunkt der Familie und insbesondere die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren autistischen Bruder gewesen sei. Der Tod des [X.] habe zur Folge gehabt, dass sie nunmehr neben ihrem Studium zwangsläufig in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders mit eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten zeige, wobei ihr Bruder seiner Mutter und der Klägerin gegenüber aufbrausend und gewaltsam reagiere. Auch durch diesen Umstand werde die Klägerin tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres [X.] und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Im Revisionsverfahren ist mangels abweichender Feststellungen von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen.

Damit hat die Klägerin Umstände dargetan, die bei der Bemessung des [X.]es zu berücksichtigen sind. Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres [X.] wegen dessen spezifischer Bedeutung für die Familienmitglieder die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet und dadurch die Intensität und Dauer ihres eigenen seelischen Leids - und nicht nur das ihres Bruders - (mit)geprägt wird.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht der Klägerin bei Berücksichtigung ihres Vorbringens einen höheren Entschädigungsbetrag zugesprochen hätte. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], [X.], 256 Rn. 23).

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 161/22

23.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 5. Mai 2022, Az: I-18 U 168/21, Urteil

§ 844 Abs 3 BGB, § 10 Abs 3 StVG, § 18 Abs 1 S 1 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 287 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 161/22 (REWIS RS 2023, 3834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3834


Verfahrensgang

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Az. VI ZR 161/22

Bundesgerichtshof, VI ZR 161/22, 23.05.2023.


Az. 18 U 168/21

Oberlandesgericht Köln, 18 U 168/21, 05.05.2022.


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Wird zitiert von

1 StR 240/23

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VI ZR 73/21

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