Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2006, Az. PatAnwZ 1/06

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2006, 1069

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[X.][X.] 1/06 vom 30. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.]at für Patentanwaltssachen, hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Patent-anwälte Dipl.-Phys. von Rohr und Dipl.-Chem. Dr. [X.] am 30. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.], [X.]at für Patentanwaltssachen, vom 21. März 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Geschäftswert: 25.000,- • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 27. Februar 1992 als Patentanwalt zugelassen worden. Laut [X.] aus dem Schuldnerverzeichnis des [X.]

ist am 12. April 2001 und laut [X.] aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]

am 10. März 2005 gemäß § 901 ZPO Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller ergan-gen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrief der Antragsgegner die Zulassung 1 - 3 - des Antragstellers zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 [X.]. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt, den das [X.] mit Beschluss vom 21. März 2006, der dem Antragsteller am 24. März 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen hat. 2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. April 2006 beim Oberlan-desgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der die-ser sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung als Patentan-walt weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entge-gengetreten. Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Die statthafte (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (§ 38 Abs. 4 [X.]) ist unbegründet. Der Widerruf der Zu-lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die Ausführungen des [X.]s hierzu in dem angefochtenen Beschluss begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 3 1. Der Antragsgegner hat den Widerruf des Antragstellers zur Patentan-waltschaft zutreffend auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 [X.] gestützt. Da der [X.] aufgrund der gegen ihn am 12. April 2001 und 10. März 2005 ergan-genen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO in die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in [X.]
und [X.]

eingetragen worden ist (§ 915 ZPO), ist der Vermögensverfall des An- tragstellers nach der gesetzlichen Regelung zu vermuten. Eine Widerlegung dieser Vermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer [X.] - 4 - lung aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 4.11.2002 - [X.], [X.] Report 2003, 580 m.w.[X.]). Obwohl der Antragsteller mehrfach, auch im vorliegenden [X.], auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist, ist er diesen [X.] und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a Abs. 2 [X.]) weder im Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft noch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen. Im Widerrufsverfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller auf die entsprechende Aufforderung nicht reagiert (Bescheid des Präsidenten des [X.]s vom 25. Mai 2005, [X.]). Das [X.] hat in dem angefochtenen Beschluss zu den An-gaben des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, seine [X.] enthalte keine Angaben über seine laufenden Einkünfte, die gegen ihn er-hobenen Forderungen seien in der Aufstellung nicht im Einzelnen aufgeführt, sondern nur pauschal mit ca. 15.000,-- • angegeben. Ob und wie [X.] der Antragsteller diese Forderungen erfüllen könne oder wolle, sei nicht er-sichtlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Forderungen wenigstens in der Gesamtsumme zutreffend angegeben habe, da er jüngst zur Zahlung von 10.000,-- • sowie weiterer 33.482,17 • verurteilt worden sei. Ob diese Forderungen in seiner Aufstellung Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bank-verbindlichkeiten, die mit 650.000,-- • angegeben wurden, sei nicht dargelegt, welche monatlichen Verbindlichkeiten dem Antragsteller hieraus entstünden und ob oder wie er diese bedienen könne. Soweit der Antragsteller angegeben habe, er verfüge über ein Immobilienvermögen im Wert von 2 Millionen •, sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, ob es sich um unbelastetes Grundeigen-tum handle, dessen Wert zur Regulierung von Verbindlichkeiten einsetzbar sei. Aus dem Urteil des [X.]

vom 24. November 2003 ergebe 5 - 5 - sich, dass die fragliche Immobilie überschuldet sei; soweit der Antragsteller [X.] einer weiteren Immobilie gewesen sei, habe er seinen Miteigen-tumsanteil an seine Ehefrau übertragen. Vor diesem Hintergrund seien die An-gaben des Antragstellers nicht geeignet, eine geordnete wirtschaftliche Situati-on zu belegen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und wer-den von der Beschwerde nicht angegriffen. 6 2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren [X.] von [X.] für die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt und eine Aufstellung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hat, an denen er als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, genügen diese Angaben nicht den Anforderungen, die an eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält-nisse zu stellen sind. Es fehlen insbesondere Angaben zu den [X.] sowie Angaben zu seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, insbe-sondere zu den Bankverbindlichkeiten, die aus ihnen resultierenden monatli-chen Belastungen und dazu, wie der Antragsteller diese laufenden [X.] zu bedienen gedenkt. Wie der Antragsgegner unwidersprochen [X.] dargelegt hat, ist der Antragsteller zwischenzeitlich in vierzehn Fällen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Daher verbleibt es bei der Vermutung des Vermögensverfalls. 7 3. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Interessen der [X.] nicht gefährdet sind (vgl. hierzu [X.], [X.], § 21 Rdn. 7), sind nicht ersichtlich. 8 - 6 - 4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der [X.] entsprechend § 153 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen. 9 [X.] [X.] [X.]

von [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - [X.] - [X.] -

Meta

PatAnwZ 1/06

30.10.2006

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2006, Az. PatAnwZ 1/06 (REWIS RS 2006, 1069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1069

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