Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. PatAnwZ 1/02

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2002, 901

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[X.] 1/02vom4. November 2002in dem [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die [X.], [X.], den Rich-ter Prof. Dr. [X.] sowie die Patentanwälte Dipl. Ing. Prof. Gramm [X.]. Phys. von [X.] mündlicher Verhandlungam 4. November 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Patentanwaltssachen bei dem [X.] vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen.Der Geschäftswert wird auf 25.000 Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 10. Mai 1990 mit Kanzleisitz in [X.] in die Li-ste der Patentanwälte in der früheren [X.] eingetragen. Derzeit ist der [X.] in [X.] 3 -Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erging gegen den [X.] am 10. Dezember 1999 Haftbefehl zur Abgabe der [X.]. Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-rens, das zu einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht[X.] mit dem Vorwurf der Untreue wegen Nichtweiterleitung von Mandanten-geldern an das Patentamt geführt hat, wurden am 13. und 15. September 2000Räumlichkeiten des Antragstellers in [X.] und in [X.]durchsucht. [X.] wurde unter [X.]eifügung von Lichtbildern unter anderemfestgehalten, daß sich zahlreiche private und die patentanwaltliche Tätigkeit [X.] betreffende Unterlagen in ungeordnetem und "chaotischem" Zu-stand befanden, darunter auch ungeöffnete [X.]riefe des Patentamts.Mit [X.]escheid vom 5. Juli 2001 hat der Antragsgegner die Zulassung [X.] zur Patentanwaltschaft unter [X.]erufung auf § 21 Abs. 2 Nr. 7 undNr. 8 [X.] widerrufen. Zur [X.]egründung wurde angeführt, der Antragsteller sei [X.] geraten, was im Hinblick auf seine Eintragung im [X.] zu vermuten sei. Ferner habe er seine Kanzlei im Geltungsbereichdes Gesetzes aufgegeben, da ein [X.], der den ordnungsgemäßenVerkehr mit den Rechtsuchenden sowie mit Gerichten und [X.]ehörden gewähr-leiste, ersichtlich nicht mehr unterhalten werde.Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.]im angefochtenen [X.]uß, der dem [X.] zugestellt wurde, zurückgewiesen. Es hat insbesondereausgeführt:Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was die auf seiner Eintragungin das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.] mit Haftanordnung beru-hende Vermutung, er sei in Vermögensverfall im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8- 4 -[X.] geraten, entkräften könne. Nach den getroffenen Feststellungen könneauch nicht ausgeschlossen werden, daß die Interessen der Rechtsuchendengefährdet seien; dies werde durch die Ergebnisse der gegen den [X.] geführten Ermittlungen bestätigt.Auch die Widerrufsvoraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 7 [X.] sei erfüllt.Schon die Tatsache, daß ihm Schriftverkehr an seine Wohnanschrift im [X.]zugeleitet werden solle, lasse darauf schließen, daß er [X.] mehr in [X.] (oder dem benachbarten [X.] ) führe. Er [X.] zu einer Verlegung oder einem Neuaufbau seiner Kanzlei dargelegt. [X.] zeige das Ergebnis der Durchsuchungen vom 13. und 15. [X.], daß keine Räumlichkeiten des Antragstellers anzutreffen gewesen seien,die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzlei auch nur annähe-rungsweise genügten.Mit seinem am 7. März 2002 beim [X.] eingegangenen,als sofortige [X.]eschwerde zu behandelnden "Einspruch" gegen diesen [X.]ußverfolgt der Antragsteller sein [X.]egehren auf Aufhebung des Widerrufs seinerZulassung weiter. Eine schriftliche [X.]egründung seines Rechtsmittels in der [X.] hat er innerhalb der ihm hierzu gesetzten, zuletzt bis zum 20. Juli 2002verlängerten Frist nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wurde er zu seiner [X.]eschwerde angehört.II.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 38 Abs. 1Nr. 4 [X.]). Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Zu-lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die hierzu im angefoch-- 5 -tenen [X.]uß des [X.]s angestellten Überlegungen begegnenkeinen rechtlichen [X.]edenken.1. Zutreffend hat der Antragsgegner den Widerruf der Zulassung [X.] auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 [X.] gestützt, da aufgrund des gegen [X.] ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts [X.] zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) eine Eintragung in dasgemäß § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis erfolgt ist und daher [X.] des Antragstellers zu vermuten ist. Eine Widerlegung dieserVermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstellungaller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte ([X.], [X.], Rdn. 7 zu § 21; siehe auch [X.], [X.]. v. 25. März1991 - [X.] ([X.]) 80/90 - NJW 1991, 2083 betreffend die entsprechende Rege-lung für Rechtsanwälte). Obwohl der Antragsteller im Verfahren mehrfach, zu-letzt auch im vorliegenden [X.]eschwerderechtszug, auf dieses Erfordernis hin-gewiesen wurde, ist er diesen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 aAbs. 2 [X.]) nicht nachgekommen. Daher verbleibt es bei der Vermutung [X.]; Anhaltspunkte dafür, daß ausnahmsweise die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu [X.], [X.], aaO), sindnicht ersichtlich.2. Das [X.] hat auch zu Recht den [X.] des§ 21 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bejaht.Dabei mag dahinstehen, ob - wie im angefochtenen [X.]uß ausgeführtist - bereits deshalb anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Kanzlei in[X.] (oder im benachbarten [X.] ) aufgegeben hat, weil er im vorliegen-den Verfahren um Zusendung des Schriftverkehrs an seinen jetzigen [X.] 6 -(zunächst [X.]bei [X.], nunmehr [X.] selbst) gebe-ten und eine Verlegung oder einen Neuaufbau der Kanzlei nicht behauptet hat.Denn eine Kanzleiaufgabe liegt auch dann vor, wenn die formell weiter-bestehende Kanzlei (hier etwa in [X.] ) die an sie zu stellenden Mindestanforde-rungen nicht mehr erfüllt (vgl. [X.], [X.], Rdn. 6 zu § 21 mit Hinweis auf[X.], [X.]uß vom 27. Juni 1983, [X.] ([X.]) 8/83, [X.]RAK-Mitt. 1983, 190). Das[X.] hat zutreffend auf der Grundlage der über die [X.] in den Räumlichkeiten des Antragstellers in [X.] und [X.]am 13.und 15. September 2000 erstellten [X.]erichte (einschließlich der gefertigtenLichtbilder) festgestellt, daß von einer Einrichtung und Ausstattung, die [X.] an eine ordnungsgemäße Patentanwaltskanzlei auch nur annä-herungsweise genügen könnte, angesichts des als "chaotisch" bezeichnetenZustandes nicht mehr die Rede sein konnte. Allerdings gebietet es der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit, vor einem Widerruf den Patentanwalt zunächstmit geringeren Maßnahmen (wie zum [X.]eispiel einer [X.]elehrung nach § 69Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht zu bewegen (vgl. [X.]VerfG,[X.]uß vom 12. Februar 1986 - 1 [X.]vR 1770/83 - NJW 1986, 1801 f.= [X.]VerfGE 72, 26 ff.). Insoweit ist vorliegend aber zu bedenken, daß der [X.], der bereits mit Schreiben des Patentamts vom 29. März 2001 einge-hend auf die in Rede stehende Problematik hingewiesen wurde, weder im be-hördlichen Widerrufsverfahren noch im Rahmen seines Antrags auf gerichtlicheEntscheidung und auch nicht im vorliegenden [X.]eschwerderechtszug zu dengenannten erheblichen Mängeln Stellung genommen hat, wegen deren von [X.] einer den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Kanzlei- auch unter [X.]erücksichtigung seiner Erklärungen in der mündlichen Verhand-lung - nicht mehr ausgegangen werden kann. Es ist in keiner Weise zu ersehen,daß der Antragsteller in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Pflichten [X.] -nachzukommen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen eines Wi-derrufs gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 [X.] erfüllt.3. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers war daher mit [X.] entsprechend § 153 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen.DeppertDressler[X.]GrammRohr

Meta

PatAnwZ 1/02

04.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. PatAnwZ 1/02 (REWIS RS 2002, 901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 901

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