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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:240816B[X.].15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 248/15
vom
24. August 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. August
2016
durch [X.]
Eick, die Richter Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die
Richterinnen [X.] und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten
vom 14.
Juli 2016 gegen den [X.]sbeschluss
vom 29.
Juni
2016
-
VII ZR 248/15 wird auf Kos-ten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) des Beklagten vom 14.
Juli
2016 ist nicht begründet.
a) Nach der vom [X.] geteilten
Rechtsprechung des [X.] können
mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist,
nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs. 1 GG durch den [X.]
gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2016
VII
ZR
47/15, juris
Rn.
2; Beschluss vom 20. November 2007
-
VI ZR 38/07, NJW
2008, 923 Rn. 5;
BVerfG,
NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn.
15 ff.).
b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten
in der [X.] zur Kenntnis genommen und in vollem Um-fang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
3
-
3
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c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung
vorgetragen sind ([X.], Beschluss vom 4.
Juli
2013 -
I
ZR
141/12, juris Rn.
3).
Das Vorbringen des Beklagten, aus dem
nach Einreichung der [X.]
und nach Ablauf der Frist hierfür
ergange-nen Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2016
19
U
181/15 (Anla-ge
1 zum Schriftsatz vom 14.
Juli
2016) ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]sbeschlusses vom 29.
Juni
2016
VII
ZR
248/15 die Vo-raussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben gewesen seien, ist deshalb zur Begründung der An-hörungsrüge ungeeignet (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2013
I
ZR
141/12, juris Rn.
3).
2. Im Übrigen vermag
dieses
nach Erlass des [X.]sbeschlusses vom 29.
Juni 2016
VII
ZR
248/15 geltend gemachte
Vorbringen
des Beklagten eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob aus einer nachträg-lichen Divergenz im Einzelfall ein Zulassungsgrund resultieren kann, etwa wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des [X.] von einer nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwer-debegründung ergangenen Entscheidung des [X.]
abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2007
IX
ZB
8/06, [X.], 663
Rn.
2, zur
vergleichbaren Problematik bei §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17.
April 2007
XI
ZR
343/05, BeckRS 2007, 08332). Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wird, vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend ge-4
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4
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macht wird, nachdem der [X.] wie hier über die Nichtzulas-sungsbeschwerde bereits entschieden hat.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2013 -
13 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 02.10.2015 -
I-16 [X.] -
Meta
24.08.2016
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. VII ZR 248/15 (REWIS RS 2016, 6377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6377
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VII ZR 248/15 (Bundesgerichtshof)
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