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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 262/03
vom 15. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 15. September 2004 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2003 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - wor-auf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Ab-kömmlingen des Annehmenden begründet werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 3 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.800 •
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
15.09.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. IV ZR 262/03 (REWIS RS 2004, 1638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1638
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