Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 497/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 793

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:141216BIVZR497.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 497/15
vom

14. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und
die Richterin
Dr. Bußmann

am
14. Dezember
2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

sechs Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-cherung, die unter anderem
den Straf-Rechtsschutz umfasst. Dem [X.] liegen Allgemeine Bedingungen für die [X.] ([X.] 2000/2) zugrunde, deren § 2 auszugsweise wie folgt lautet:
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"§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den For-men des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach [X.] umfaßt der Versicherungsschutz

i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs

[X.]) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem [X.] ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird
dem Versicherungsnehmer dagegen vorgewor-fen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.
B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es we-der auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Aus-gang des Strafverfahrens an.

Die Staatsanwaltschaft [X.] leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Grund dafür war ein Vorfall vor einer Diskothek, bei dem der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein und seinem Kontrahenten mit einem spitzen Gegenstand eine Stich-verletzung zugefügt haben
soll. In der Strafanzeige trug der [X.] im Formularfeld "Straftat(en)/Verletzte Bestimmung(en)" ein: "Gefähr-liche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen (Par. 224 StGB)".

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Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidi-gung. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. In dem Schreiben, mit dem sie
den Kläger von der Einstellung in Kenntnis setzte, gab die Staatsanwaltschaft
als Tatvorwurf
"Gefährliche Körperverletzung" an.

Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Verteidigerkosten un-ter Berufung auf § 2 i) [X.]) [X.] 2000/2. Gegen den Kläger sei der Vor-wurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden könne, er-hoben worden.

I[X.] In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Beru-fungsgericht
hat ausgeführt, der Versicherungsschutz sei gemäß § 2 i) [X.]) [X.]. 2 [X.] 2000/2 ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Kläger eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgeworfen. Die missverständliche Bezeichnung in der Strafanzeige sei für die Einordnung des [X.] unschädlich. Die Ermittlung wegen gefährlicher und nicht einfacher Körperverletzung sei naheliegend gewesen, zumal der Kläger seinem Kontrahenten laut Straf-anzeige mit einem spitzen Gegenstand eine Stichverletzung zugefügt haben solle. Die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der [X.] ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, sei zwar in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Dies könne aber dahin-stehen, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer durchaus zwi-schen fahrlässiger, vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, bei der besondere Mittel zur
Körperverletzung bewusst zum Einsatz kommen müssten, zu differenzieren wisse und letztere ohne weiteres als Vorsatz-tat qualifizieren werde.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

II[X.] Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-sen, da die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der [X.] ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, in Litera-tur und Rechtsprechung umstritten
sei
und eine obergerichtliche Ent-scheidung dazu nicht existiere. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes
nicht, da sie nach der Begründung des Berufungsge-richts nicht entscheidungserheblich ist.
Nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts kam es auf die Auseinandersetzung mit den sich wi-dersprechenden Ansichten nicht an und der
Fall war zu entscheiden, oh-ne
die Streitfrage zu beantworten.

2. Das Berufungsurteil
hält rechtlicher Prüfung auch stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf De-ckungsschutz nach § 2 i) [X.]) [X.] 2000/2 abgelehnt.

a) Verteidigt sich der Versicherungsnehmer einer [X.] in einem Strafverfahren, richtet sich der Anspruch auf De-ckungsschutz danach, welches Delikt die Strafverfolgungsbehörden ihm
vorwerfen, ohne dass es auf die Berechtigung dieses Vorwurfs ankommt.
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aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter [X.] sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Se-natsurteil vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.], 83, 85; st.
Rspr.). Dabei kommt es auf die [X.] eines Ver-sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch -
auf seine Interessen an.

[X.]) Ein solcher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut von § 2 i) [X.]) [X.] 2000/2 zunächst entnehmen, dass der Rechtsschutzfall durch den "Vorwurf" eines Vergehens, gegen den er sich verteidigen muss, ausgelöst wird. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann für den In-halt dieses Vorwurfs nicht die Bewertung eines Gerichts maßgeblich sein. Auch ohne spezielle strafprozessuale Kenntnisse wird der [X.] erkennen, dass der Vorwurf den Beginn eines Strafver-fahrens markiert und von den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber von einem Gericht erhoben wird.

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erhoben hat.

Die rechtliche Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft kam für den Kläger erkennbar in der Be-zeichnung des [X.] in deren Einstellungsverfügung zum Aus-druck. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wie im vorliegenden Fall unter der zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen formu-11
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lierten Bezeichnung der Straftat fortführt, erhebt sie damit den [X.] Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer. Die ersten Ermitt-lungsmaßnahmen, gegen die sich der Versicherungsnehmer unter Inan-spruchnahme des Versicherungsschutzes zu verteidigen hat, werden re-gelmäßig von der Polizei, die nach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO Straftaten selbständig zu erforschen hat,
ohne unmittelbare Beteiligung der [X.] durchgeführt. Doch auch wenn die Polizei ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlän-gerter Arm" ([X.], Urteil vom 24. Juli 2003

3 [X.], NJW 2003, 3142 unter [X.]). Die Staatsanwaltschaft hat als Herrin des Ermittlungs-verfahrens schließlich den Sachverhalt rechtlich zu bewerten; dabei muss sich ein Prüfungsergebnis, das die polizeilichen [X.] bestätigt, jedoch nicht in den Akten
niederschlagen (vgl. [X.], [X.] vom 21. Juli 2005

1 [X.], [X.] 2006, 297 unter 1 [juris Rn.
4]). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der verletzte Straftatbestand zuerst von der Polizei oder

ungewöhn-licherweise

vom Anzeigeerstatter selbst so benannt wurde; dasselbe gilt für die Bezeichnung der Tat in der Strafanzeige als "Gefährliche Kör-perverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen", die ersichtlich der Er-fassung des Verfahrens in der Polizeilichen Kriminalstatistik dient (unter Schlüssel-Nummer 222100, vgl. [X.], Polizeiliche Krimi-nalstatistik: [X.] Jahrbuch 2014, S. 178).

dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die dem Kläger angelaste-ten Tatsachen nicht als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB qualifiziert werden könnten. Ob der Vorwurf eines bestimmten [X.] aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zutreffend oder zumin-dest naheliegend war, wovon das Berufungsgericht ausgeht,
ist für den Anspruch auf Versicherungsschutz ohne Bedeutung und daher auch im 15
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Deckungsprozess nicht zu prüfen. Bereits der Begriff des Vorwurfs unter §
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i) [X.] 2000/2 führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass es allein auf dessen Erhebung ankommt; ein Vorwurf enthält noch keine Feststellung seiner Richtigkeit. Der Deckungsanspruch hängt daher nicht davon ab, ob die rechtliche Bewertung der Tatsachen durch die Strafver-folgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestandes zu-trifft (vgl. [X.] in [X.]/[X.], § 2 [X.] 2010 Rn. 120; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. § 27 Rn. 172; [X.], [X.]-Kommentar 12.
Aufl. § 4 [X.] 1975 Rn. 58; [X.], [X.], 899, 900; O[X.] NJW-RR 2005, 1548, 1549). § 2 i) [X.]) [X.]. 2 [X.] 2000/2 wiederholt damit nur, was sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel im Übrigen ergibt.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-zung gemäß § 224 StGB nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die gefährliche Körperverletzung ist im Sinne von § 2 i) [X.]) [X.] 2000/2 kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist (so auch Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 [X.] 2000 Rn. 271; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.]s-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 112; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] 2010 Rn. 52; [X.] in Buschbell/[X.], Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.], § 2 [X.] 2010 Rn. 124; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn.
175; [X.], [X.], 899; ebenso zum vergleichbaren §
4 Abs.
3
a) [X.] 1975: [X.], 380; [X.], 223; [X.] ZfS 1990, 13; [X.] ZfS 1990, 309, 31; [X.] ZfS 1990, 161; [X.] ZfS 1989, 129; [X.] 16
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ZfS 1990, 271; [X.] ZfS 1987, 367; [X.] ZfS 1982, 145, 146; AG Dortmund ZfS 1983, 368; [X.] ZfS 1983, 368; AG [X.] ZfS 1983, 368; [X.] ZfS 1983, 369; AG
Geldern ZfS 1981, 50; a.[X.] in [X.], Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 13 Rn. 157; [X.]/[X.], [X.], 163, 166; [X.] ZfS 1995, 351; [X.] 1991, 170, 171; AG [X.] ZfS 1987, 274).
Einer Anwendung der Unklarheitenregel des
§ 305c Abs. 2 BGB
bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht.

aa) Der
Grundsatz, dass es für die Auslegung Allgemeiner Versi-cherungsbedingungen auf die [X.] eines durch-schnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, erfährt eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest um-rissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes [X.] wollen (Senatsurteil vom
20. Juli 2016

IV ZR 245/15, [X.], 1184 Rn. 22). Mit dem Begriff des "Vergehens, dessen [X.] wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist",
verweist die Klausel auf die Vorschriften des Strafrechts, deren Verletzung dem Versicherungs-nehmer vorgeworfen wird. Maßgeblich ist damit der von den
Strafverfol-gungsbehörden angegebene
Straftatbestand, aus dem sich ergeben muss, ob dieser eine vorsätzliche und eine fahrlässige Begehung [X.]. Die Klausel geht damit erkennbar von dem Grundfall aus, dass "ein Vergehen" auch nur in einem Straftatbestand geregelt ist, der innerhalb eines Paragrafen sowohl die vorsätzliche wie die fahrlässige [X.] enthält. Dies ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten des [X.] die Regel und lässt erkennen, dass für diesen Fall der [X.] eindeutig eingreift. Damit ergibt sich
aber auch, dass [X.] hinaus "ein Vergehen", das vorsätzlich wie fahrlässig begangen 17
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werden kann, nur eines sein kann, bei dem ein solcher einheitlicher Tat-bestand rein formal auf zwei Paragrafen für die Vorsatz-
und die Fahr-lässigkeitsform aufgeteilt wird. Ein Vergehen, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, setzt daher die aus einem Ver-gleich des Gesetzestextes ersichtliche volle Tatbestandsidentität voraus (vgl. Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 [X.] 2000 Rn. 270; [X.] in [X.]/[X.], § 2 [X.] 2010 Rn. 123; Armbrüster in [X.]/[X.],
[X.]. § 2 [X.] 2010 Rn.
52; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 37 Rn. 534; [X.] in Buschbell/[X.], Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46).

[X.]) Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist mangels voller Tatbestandsidentität mit der fahrlässigen Körperverletzung nach §
229 StGB kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Der Tatbestand enthält Merkmale

im Fall des [X.]: die Tatbegehung "mittels einer Waffe oder eines anderen ge-fährlichen Werkzeugs"

, welche § 229 StGB nicht vorsieht. Es gibt kei-nen Fahrlässigkeitstatbestand, der den Wortlaut des § 224 StGB ent-sprechend a[X.]ildet. Daher kommt es nicht darauf an, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung denkbar ist, die durch den sorgfaltswidrigen Umgang des [X.] mit einem gefährlichen Werkzeug verursacht wird.

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Nicht maßgeblich ist entgegen der Auffassung der Revision, ob die gefährliche Körperverletzung, unabhängig von ihrer Häufigkeit, unter den drei Beispielen reiner Vorsatzdelikte in Unterabsatz
2 der Klausel ge-nannt ist. Diese Aufzählung ist

auch für den Versicherungsnehmer er-kennbar

nicht abschließend gemeint.

[X.]

[X.]

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Bußmann

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
116 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.10.2015 -
20 S 14/15 -

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Meta

IV ZR 497/15

14.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 497/15 (REWIS RS 2016, 793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 497/15

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