Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014, Az. IV ZR 47/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5954

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem deliktischen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagegeschäft


Leitsatz

1. Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein.

2. Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz aus einem am 1. Februar 1999 abgeschlossenen und von der Beklagten zum 1. Februar 2011 gekündigten Rechtsschutzversicherungsvertrag mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 94 ([X.] 94 - vgl. [X.] 1994, 97).

2

Im März 1999 beteiligten sich die Klägerin und ihr mitversicherter Ehemann im Umfang von 258.300 DM als atypische stille Gesellschafter an der S.              Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG ([X.]), die sich als Teil des [X.] "…            " unter anderem mit Erwerb und Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen befasste. Das Anlagekonzept nach dem so genannten Steigermodell (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 838) sah für die Gesellschafter Gewinn- und [X.], [X.], steuerliche Verlustzuweisungen und bei Ablauf der steuerlichen [X.] weitere Beteiligungen an neuen Unternehmenssegmenten vor mit erneuten steuerlichen Verlusten. 2007 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Die Klägerin und ihr Ehemann warfen Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorständen der [X.], [X.] und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor; das Steigermodell sei von Anfang an nicht tragfähig gewesen. Für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung bei der Verfolgung der darauf gestützten Schadensersatzansprüche erteilte die Beklagte Deckungsschutz.

4

2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Hinweise auf eine deliktische Verantwortlichkeit der für die Beteiligungsunternehmen und ihre Verantwortlichen tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater, die als deren Gehilfen seit Anfang 1993 unter anderem durch unzutreffende unbeschränkte Testierungen der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weitere Unterstützungshandlungen ebenfalls den Anlegern schadensersatzpflichtig seien. Auf ihre entsprechenden Deckungsschutzanfragen teilte die Beklagte im nachfolgenden Schriftverkehr jeweils mit, dass noch Zweifel an der hinreichenden Erfolgsaussicht dieser Interessenwahrnehmung bestünden und weitere Informationen und Unterlagen erforderlich seien.

5

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihr die Beklagte Kostenschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in erster Instanz sowie für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung und der ihres Ehemannes an der [X.] zu gewähren hat.

6

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Einwand fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und Mutwilligkeit bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 18 (1) [X.] 94 noch erheben kann, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch eine Gebührenverzichtszusage vor Mandatserteilung das [X.]) [X.] 94 umgangen haben und ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist gemäß § 4 (1) Satz 1 a) [X.] 94, der lautet:

"§ 4   

Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

                 
        

        

(1)     

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles

        

        

a)    

im [X.] gemäß § 2 a) von dem
ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde
oder verursacht worden sein soll;

…       

        

c)    

in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
begangen haben soll.

        

        
        

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. …"

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

Die Klägerin hat aus ihrer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung Anspru[X.]h auf De[X.]kungss[X.]hutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirts[X.]haftsprüfungs- und Beratungsgesells[X.]haften. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 579 abgedru[X.]kt ist, hat im Ergebnis zutreffend den vorvertragli[X.]hen Eintritt des Versi[X.]herungsfalles verneint (na[X.]hfolgend zu [X.]) und die Einwände der [X.] aus § 18 (1) [X.] (fehlende Erfolgsaussi[X.]ht und Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung - na[X.]hfolgend zu I[X.]) und § 17 (7) [X.] (Umgehung des [X.] - na[X.]hfolgend zu II[X.]) ni[X.]ht dur[X.]hgreifen lassen.

[X.] Zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:

Dem Anspru[X.]h auf Versi[X.]herungss[X.]hutz stehe ni[X.]ht die Vorvertragli[X.]hkeit des [X.] gemäß § 4 (1) Satz 1 a) [X.] entgegen. Der verständige, au[X.]h den Sinnzusammenhang und Zwe[X.]k der Klausel in den Bli[X.]k nehmende Versi[X.]herungsnehmer werde erkennen, dass sie dem reinen Wortlaut na[X.]h offensi[X.]htli[X.]h zu weit gefasst sei und den Versi[X.]herungss[X.]hutz faktis[X.]h leerlaufen lasse. Er werde sie daher so verstehen, dass das den Re[X.]htss[X.]hutzfall bestimmende Erstereignis nur ein sol[X.]hes sein könne, das si[X.]h auf seine Re[X.]htsgüter auszuwirken vermöge und deshalb den Eintritt eines S[X.]hadens gerade für ihn hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]he, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner Person habe. Dana[X.]h sei für das Erstereignis auf den Beteiligungsvertrag und die dabei vom Versi[X.]herungsnehmer behauptete, seine Interessen erstmals berührende Pfli[X.]htverletzung des Haftpfli[X.]htigen abzustellen. Dem stehe die von der [X.] herangezogene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] (Urteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684) ni[X.]ht entgegen, die zur Auslegung der streitgegenständli[X.]hen Klausel ni[X.]hts beitragen könne.

2. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

Die Beklagte ist na[X.]h §§ 1, 2 a), 4 (1) Satz 1 a) [X.] vertragli[X.]h verpfli[X.]htet, der Klägerin den begehrten De[X.]kungss[X.]hutz zu gewähren. Der mit der Revision weiterhin geltend gema[X.]hte [X.] greift ni[X.]ht dur[X.]h; der Re[X.]htss[X.]hutzfall ist erst na[X.]h Abs[X.]hluss des Versi[X.]herungsvertrages und damit na[X.]h dem Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes mit der Beteiligung an der [X.] eingetreten und ni[X.]ht bei [X.] und weiteren Unterstützungshandlungen Jahre zuvor.

a) Die von § 4 (1) Satz 1 a) [X.] festges[X.]hriebene Anknüpfung an die erste Ursa[X.]he des S[X.]hadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versi[X.]herungsfalles führen.

aa) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rü[X.]kverlagerung in si[X.]h, die den bere[X.]htigten Interessen des Versi[X.]herungsnehmers widerspri[X.]ht (statt aller [X.]/[X.], [X.] [2014] § 4 [X.] 2010 Rn. 14). Dieser wird daher na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des Senats nur sol[X.]he Ursa[X.]hen als für den Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der [X.], gegen den er Ansprü[X.]he erhebt, zure[X.]henbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines S[X.]hadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, na[X.]h der Lebenserfahrung hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen (grundlegend Senatsurteil vom 25. September 2002 - [X.], [X.], 1503 unter 2 b bb = juris Rn. 15, 16). Für den Eintritt des Versi[X.]herungsfalles ist dana[X.]h auf den Tatsa[X.]henvortrag abzustellen, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer seinen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1 a = juris Rn. 8). Ni[X.]ht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslösende [X.], sondern die vom Versi[X.]herungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspru[X.]hsgegner ihm gegenüber haftungsre[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]h sein und dur[X.]h die er ihn ges[X.]hädigt haben soll; auf S[X.]hlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei ni[X.]ht an (Senatsurteil aaO Rn. 9; [X.]/[X.] aaO Rn. 18 m.w.N.).

Nur in dieser eins[X.]hränkenden Auslegung na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sinnzusammenhangs au[X.]h seine Interessen bea[X.]htet (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.], 83, 85 und ständig), hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand.

bb) Insoweit unters[X.]heidet sie si[X.]h ni[X.]ht von der für [X.] na[X.]h § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten und Re[X.]htsvors[X.]hriften. Au[X.]h dabei kommt es für die Festlegung des [X.] na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum S[X.]hadensersatzre[X.]htss[X.]hutz entwi[X.]kelten Grundsätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pfli[X.]htverletzung und den dazu gehaltenen Tatsa[X.]henvortrag an, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer den Verstoß begründet, unabhängig von S[X.]hlüssigkeit, Substantiiertheit und Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Behauptung (grundlegend: Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter I 2 a = juris Rn. 20; ferner Senatsurteile vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 899 Rn. 12 und vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 109 Rn. 19; Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3; [X.]/[X.] aaO Rn. 45, 46 m.w.N.).

[X.][X.]) Das erfüllt zuglei[X.]h den "fassbaren Bezug des [X.] zur Person des Ges[X.]hädigten", der von der Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des s[X.]hädigenden Ereignisses herangezogen wird ([X.]/[X.] aaO Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 19, 20; [X.] [X.], 99, 100; [X.] [X.], 579, 581 - Berufungsurteil). Die s[X.]hadensersatzbegründende Pfli[X.]htverletzung muss - na[X.]h der Darstellung des Versi[X.]herungsnehmers - ihm gegenüber begangen sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspru[X.]h gegen den S[X.]hädiger stützen, den er im [X.] mit dem De[X.]kungss[X.]hutz seines Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers dur[X.]hsetzen mö[X.]hte. Das gilt na[X.]h der vorgenannten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats für die Versi[X.]herungsfälle na[X.]h § 4 (1) Satz 1 a) und [X.]) [X.] unters[X.]hiedslos. Beide [X.] sind - für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar - na[X.]h Wortlaut, Systematik und Zwe[X.]k glei[X.]hermaßen über die Verletzung von Pfli[X.]hten eines zwis[X.]hen den Parteien bestehenden S[X.]huldverhältnisses festgelegt (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2008/II Rn. 7). Ob si[X.]h die Pfli[X.]htverletzungen gegenüber dem ges[X.]hädigten Versi[X.]herungsnehmer auf gesetzli[X.]he oder vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne Belang. Das den Eintritt des [X.] bestimmende s[X.]hädigende Verhalten muss mithin gegenüber dem Versi[X.]herungsnehmer begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsa[X.]henvortrag die anspru[X.]hsbegründende Eignung und damit zuglei[X.]h die Eignung, einen Versi[X.]herungsfall auszulösen. In diesem Punkt stimmt bei der Vers[X.]huldenshaftung das einen Re[X.]htss[X.]hutzfall na[X.]h § 4 (1) Satz 1 a) [X.] begründende erste s[X.]hadenverursa[X.]hende Ereignis mit dem na[X.]h § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] überein (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 13).

Der Re[X.]htss[X.]hutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Re[X.]htss[X.]hutz wie beim S[X.]hadensersatzre[X.]htss[X.]hutz in glei[X.]her Weise über den Eintritt des dem Anspru[X.]hsgegner angelasteten pfli[X.]htwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest mögli[X.]her Zeitpunkt festgelegt (Senatsurteil vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 899 Rn. 12).

b) Das ist hier der Vorwurf, Wirts[X.]haftsprüfer und Beratungsunternehmen hätten Beihilfe zu vorsätzli[X.]her sittenwidriger S[X.]hädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortli[X.]hen geleistet. Die Klägerin stützt ihre behaupteten Ansprü[X.]he aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830 BGB auf die Unterstützung des diesen Verantwortli[X.]hen auf Seiten der [X.] als Haupttäter bei ihrer Kapitalanlage angelasteten deliktis[X.]hen Verhaltens, gegenüber dem si[X.]h die Beklagte trotz der Jahre zurü[X.]kliegenden Produktentwi[X.]klung folgeri[X.]htig ni[X.]ht auf den [X.] berufen hat (zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen Beihilfe zur S[X.]hädigung von Anlegern dur[X.]h Fondsinitiatoren vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 28-36). Damit s[X.]heiden die Erstellung fals[X.]her Testate und weitere Unterstützungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Re[X.]htss[X.]hutzfall aus.

Die vorgehaltene Beihilfe kann ihre anspru[X.]hsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageents[X.]heidung entfaltet haben, ni[X.]ht bei den - vorbereitenden - Förderungshandlungen, die in betrügeris[X.]her Weise bei Entwi[X.]klung und Vertrieb ihres Anlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentiellen Anlegern wie der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden damals no[X.]h keine gesetzli[X.]hen oder s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]htenbeziehungen, aus deren Verletzung sie Ansprü[X.]he hätten herleiten können. Sol[X.]he kommen frühestens bei der Anbahnung des Anlageges[X.]häfts in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h der Gehilfenbeitrag für [X.] manifestiert. Erst dann wird au[X.]h ein S[X.]haden von Anlagezei[X.]hnern im Sinne der vorgenannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber s[X.]hon re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]hert.

[X.]) Das steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu den von der [X.] für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Bes[X.]hlüssen des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 31. Januar und 10. März 2011 (25 U 4100/10, juris). Diesen Ents[X.]heidungen lag ein § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] entspre[X.]hender verstoßabhängiger Re[X.]htss[X.]hutzfall zugrunde, ausgelöst dur[X.]h eine fehlerhafte jährli[X.]he Abre[X.]hnungspraxis eines Verwalters, mit der er begonnen haben soll, als der um De[X.]kungss[X.]hutz na[X.]hsu[X.]hende Wohnungseigentümer no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]hert war. Die Pfli[X.]ht zur ordnungsgemäßen Abre[X.]hnung gegenüber den Wohnungseigentümern bestand indes s[X.]hon zu diesem Zeitpunkt, und damit au[X.]h ihre behauptete Verletzung. Der dana[X.]h erfolgte Abs[X.]hluss einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung vermag dem für diese Pfli[X.]htverletzung, die in den Folgejahren ledigli[X.]h beibehalten wurde, begründeten [X.] ni[X.]ht die Grundlage zu entziehen. Die dem Verwalter angelasteten, Jahr für Jahr wiederholten pfli[X.]htwidrigen Abre[X.]hnungen bilden zwar mehrere Verstöße, die aber wegen ihrer Glei[X.]hartigkeit und ihres natürli[X.]hen Handlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2008/II Rn. 59), bei der die erste Pfli[X.]htverletzung den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslöst.

Die von der Revision erneut in Bezug genommenen Bes[X.]hlüsse des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 15. Februar 2012 (25 [X.]) und 12. März 2012 (25 U 455/12) betreffen zwar einen verglei[X.]hbaren Sa[X.]hverhalt, vermögen aber den Re[X.]htsstandpunkt der [X.] ni[X.]ht zu stützen; sie verkennen den - wie ausgeführt - erforderli[X.]hen Zusammenhang der behaupteten Pfli[X.]htverletzung gegenüber dem Versi[X.]herungsnehmer.

d) Entgegen der Revision werden dur[X.]h die gebotene zeitli[X.]he Anknüpfung an die Anlageents[X.]heidung im Streitfall keine Manipulationsmögli[X.]hkeiten eröffnet über sogenannte Zwe[X.]kabs[X.]hlüsse, die dur[X.]h die Re[X.]htss[X.]hutzfallklauseln unterbunden werden sollen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 39; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 3).

Mit dem maßgebli[X.]hen Pfli[X.]htverletzungsvorwurf erhält der Versi[X.]herungsnehmer Anlass, für die Dur[X.]hsetzung seiner Re[X.]hte kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen (Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter I 3 [X.]). Von diesem Zeitpunkt an kommt der Abs[X.]hluss einer kostenüberwälzenden Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht. Ein sol[X.]her Zwe[X.]kabs[X.]hluss s[X.]heidet aber aus, wenn - wie hier - bei der Entwi[X.]klung eines Anlageprodukts no[X.]h keinerlei Grund und Mögli[X.]hkeit für kostenauslösende Maßnahmen besteht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässli[X.]h eines einzugehenden Mietverhältnisses oder beabsi[X.]htigten Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zur Teilnahme am Straßenverkehr genommenen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungen handelt es si[X.]h beim Abs[X.]hluss einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung um einen derartigen Zwe[X.]kabs[X.]hluss, wenn si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer s[X.]hon mit Geldanlagegedanken trägt.

I[X.] Zum Einwand aus § 18 (1) [X.]

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht mehr darauf berufen, die beabsi[X.]htigte Interessenwahrnehmung biete keine hinrei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg und die Dur[X.]hführung eines S[X.]hli[X.]htungsverfahrens sei mutwillig, § 18 [X.]. Sie hätte der Klägerin auf ihre De[X.]kungss[X.]hutzanträge unverzügli[X.]h eine etwaige Leistungsablehnung mitteilen müssen und si[X.]h ni[X.]ht darauf zurü[X.]kziehen dürfen, die Erfolgsaussi[X.]ht mangels fehlender Informationen no[X.]h ni[X.]ht prüfen zu können. Der Verstoß gegen die Prüfungspfli[X.]ht habe den Verlust ihres Ablehnungsre[X.]hts wegen fehlender Erfolgsaussi[X.]ht zur Folge.

2. Diese Beurteilung trifft zu.

Na[X.]h ständiger, vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend zugrunde gelegter Re[X.]htspre[X.]hung hat der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Prüfung der Erfolgsaussi[X.]ht und Stellungnahme über die Eintrittspfli[X.]ht für den Versi[X.]herer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsre[X.]hte aus § 18 [X.] zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 2; [X.], 57, 59; [X.] r+s 2004, 107, 109; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).

Ohne Erfolg hält die Revision dagegen dem Berufungsgeri[X.]ht vor, verkannt zu haben, dass der von ihm ni[X.]ht behandelte Einwand der Mutwilligkeit der Dur[X.]hführung des na[X.]hges[X.]hobenen S[X.]hli[X.]htungsverfahrens von dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht erfasst werde. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit dem [X.] zum Kostens[X.]hutz für das Güteverfahren befasst und seine re[X.]htli[X.]he Prüfung ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Einwand der Mutwilligkeit eines S[X.]hli[X.]htungsverfahrens erstre[X.]kt, § 18 (1) a) [X.]. Dabei hat es - was au[X.]h die Revision einräumt - zu Re[X.]ht die Begründung der [X.] herangezogen, das na[X.]hges[X.]hobene S[X.]hli[X.]htungsverfahren sei mutwillig, weil für alle Beteiligten erkennbar aussi[X.]htslos. Auf fehlende Erfolgsaussi[X.]ht kann si[X.]h die Beklagte na[X.]h der von der Revision unangegriffenen Verletzung ihrer Pfli[X.]ht zur entspre[X.]henden Prüfung und Stellungnahme gegenüber ihrer Versi[X.]herungsnehmerin - wie vorstehend ausgeführt - ni[X.]ht mehr berufen. Damit ist ihr im Streitfall - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - au[X.]h der allein darauf gestützte Mutwilligkeitseinwand entzogen.

II[X.] Zum Einwand aus § 17 (7) [X.]

1. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts fehlt es für den Einwand einer Umgehung des [X.] na[X.]h § 17 (7) [X.] bereits an substantiiertem Vortrag, der geeignet wäre, die Annahme eines entspre[X.]henden Verstoßes zu begründen. Selbst der von der [X.] vorgetragene Verzi[X.]ht auf Gebührenansprü[X.]he begründe keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot. Zudem stehe dies im Widerspru[X.]h zu der Rahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin über die Gebührenhöhe bei ihrer Inanspru[X.]hnahme aus der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung wegen der streitgegenständli[X.]hen Ansprü[X.]he. Es handele si[X.]h insgesamt um unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein". Der Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin sei ein unbea[X.]htli[X.]her Beweisermittlungsantrag, der ledigli[X.]h der Ausfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts diene.

2. Au[X.]h das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die von der [X.] herangezogene Korrespondenz der Klägerin mit ihren Prozessbevollmä[X.]htigten über ihre Kostenbelastung ni[X.]ht als substantiierten Vortrag für den erhobenen Verzi[X.]htseinwand bewertet. Der mit diesem S[X.]hriftwe[X.]hsel erkennbar verfolgten Klärung des persönli[X.]hen Kostenrisikos vorab ist ein darüber hinausgehender Gebührenverzi[X.]ht na[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfreier tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung ni[X.]ht zu entnehmen; der darauf gestützte Verzi[X.]htseinwand ist ohne Substanz. Eine Parteivernehmung der Klägerin dazu kam ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Auf die Frage der Erhebli[X.]hkeit dieses Einwandes - insbesondere ob dem eine zulässige Abtretung von Versi[X.]herungsansprü[X.]hen an die eigenen Prozessbevollmä[X.]htigten zugrunde liegt, wie die Revisionserwiderung meint - kommt es dana[X.]h ni[X.]ht mehr an.

Wendt                       Fels[X.]h                                  Dr. Kar[X.]zewski

             Lehmann                     Dr. Bro[X.]kmöller

Meta

IV ZR 47/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Januar 2013, Az: 12 U 155/12, Urteil

§ 4 Abs 1 S 1 Buchst a ARB 1994, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c ARB 1994, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 264a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014, Az. IV ZR 47/13 (REWIS RS 2014, 5954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5954

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