Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. IV ZR 385/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4652

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherungsvertrag: Einstandspflicht für ein sozialgerichtliches Klageverfahren nach Ablauf der Nachhaftungsfrist bei Vertragsbeendigung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2015 aufgehoben und wie folgt geändert:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Rechtsschutz für ein sozialgerichtliches Klageverfahren.

2

Die Klägerin, ein mit Veranstaltungslogistik befasstes Unternehmen, unterhielt bei der Beklagten bis zum 1. Oktober 2006 eine Versicherung über "[X.] für Unternehmen und freie Berufe", die "[X.]" einschloss und der "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.] 2000/Stand 01.04.2001)" zugrunde lagen. Deren § 4 lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

...

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

...

b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. ..."

3

Nachdem die [X.] (im Folgenden: [X.]) 2010 bei der Klägerin eine Beitragsüberwachung durchgeführt hatte, setzte sie mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschlägen) in Gesamthöhe von ca. 2,7 Mio. € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 26. April 2012, der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2012, zurück.

4

Nachdem die Klägerin beim Sozialgericht mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 Klage gegen den Nachforderungsbescheid erhoben hatte, ersuchte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juni 2012 für das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz um eine Deckungszusage, welche die Beklagte am 7. Juni 2012 verweigerte.

5

Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Feststellung, die Beklagte habe ihr Versicherungsschutz für das sozialgerichtliche Verfahren zu gewähren, ferner die Erstattung bereits verauslagter Gerichtskosten in Höhe von 21.018 € nebst Zinsen.

6

Nach Auffassung der Beklagten ist der Rechtsschutzfall erst mit Erlass des [X.] der [X.] - mithin nicht mehr in versicherter Zeit - eingetreten. Jedenfalls aber habe die Klägerin die Frist des § 4 Abs. 3 Buchst. b [X.] 2000 versäumt.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in [X.], 790 veröffentlicht ist, ist der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten. Der dafür maßge[X.]liche Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften liege im Nichta[X.]führen der Sozialversicherungs[X.]eiträge durch die Klägerin und nicht erst im Erlass des [X.] durch die [X.], denn das der Klägerin angelastete Verhalten ge[X.]e dem Rechtsverstoß sein charakteristisches Gepräge und umschrei[X.]e entscheidend den Verfahrensgegenstand der sozialgerichtlichen Auseinandersetzung.

Dass nur die Nichta[X.]führung von Sozialversicherungs[X.]eiträgen von Januar [X.]is Septem[X.]er 2006 in den versicherten Zeitraum falle, stehe der Rechtsschutzverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, da es insoweit lediglich auf den zeitlich ersten, noch in die versicherte Zeit fallenden Verstoß ankomme.

Die Ausschlussfrist des § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] ha[X.]e die Klägerin nicht schuldhaft versäumt, weshal[X.] sich die Beklagte nicht auf den Frista[X.]lauf [X.]erufen könne. Der in § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] verwendete Begriff des Geltendmachens des Anspruches auf Rechtsschutz setze eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung ü[X.]er sämtliche Umstände des [X.] unter Anga[X.]e von Beweismitteln voraus, die es dem Versicherer erlau[X.]e, eine a[X.]schließende Prüfung und Entscheidung ü[X.]er das [X.] vorzunehmen. Dies sei hier frühestens nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin durch die [X.] denk[X.]ar, da zuvor weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit eines sozialgerichtlichen Verfahrens [X.]estanden ha[X.]e. Der Klägerin sei nach Erlass des Widerspruchs[X.]escheides für die Frage, o[X.] sie Klage erhe[X.]en wolle, eine angemessene, der einmonatigen sozialgerichtlichen Klagefrist entsprechende Prüfungszeit zuzüglich einer weiteren Frist von zumindest zehn Tagen für die A[X.]fassung eines auf Rechtsschutz gerichteten Schrei[X.]ens an die Beklagte zuzu[X.]illigen gewesen, die die Klägerin gewahrt ha[X.]e.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Offen [X.]lei[X.]en kann, o[X.] der maßge[X.]liche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles im Berufungsurteil zutreffend [X.]estimmt ist. Denn sel[X.]st wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, der Versicherungsfall sei in versicherter Zeit eingetreten, steht der Rechtsschutzverpflichtung der Beklagten entgegen, dass die Klägerin die in § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] geregelte dreijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung ihres Rechtsschutzanspruches versäumt und dies nicht ausreichend entschuldigt hat.

1. Nach § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] [X.]esteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den [X.]etroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Das ist hier der Fall, denn der Rechtsschutzversicherungsvertrag endete zum 1. Okto[X.]er 2006, das an die Beklagte gerichtete [X.] der Klägerin datiert auf den 6. Juni 2012.

a) Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte könne den A[X.]lauf dieser Ausschlussfrist nicht einwenden, wenn die Klägerin an dem Fristversäumnis kein Verschulden treffe (vgl. zu § 4 A[X.]s. 4 [X.] 75: Senatsurteil vom 15. April 1992 - [X.], [X.], 819 unter [X.] [juris Rn. 19] m.w.N.).

[X.]) Fraglich und in der Senatsrechtsprechung noch ungeklärt ist allerdings, o[X.] die nach § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] zur Fristwahrung geforderte Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches mehr verlangt als eine [X.]loße Meldung des Versicherungsfalles, o[X.] sie ins[X.]esondere - wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - die Mitteilung aller Umstände und Beweismittel erfordert, die dem Versicherer eine Prüfung seiner Leistungsfähigkeit ermöglichen (vgl. einerseits Har[X.]auer/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 153; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] § 4 [X.] 2010 Rn. 119; [X.] in Ter[X.]ille/[X.], [X.] Anwaltshand[X.]uch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 321; [X.], NJW 2003, 1491; [X.], r+s 2008, 221, 225; andererseits [X.], 674, 675; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 4 [X.] 2010 Rn. 19; Arm[X.]rüster in [X.]/[X.], 29. Aufl. § 4 [X.] 2010 Rn. 142; Plote in [X.]/Plote, [X.] 3. Aufl. § 4 [X.] 2010 Rn. 57; O[X.]arowski in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechts-Hand[X.]uch 3. Aufl. § 37 Rn. 468). Zweifelhaft ist weiter, o[X.] es den Versicherungsnehmer auch entschuldigt, wenn die fristgemäße Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches daran scheitert, dass seine Voraussetzungen - wie hier - [X.]is zum Frista[X.]lauf noch gar nicht entstanden sind.

c) Nimmt man mit dem Berufungsgericht an, die Klägerin sei [X.]is zur Zustellung des Widerspruchs[X.]escheides der [X.] schuldlos daran gehindert gewesen, den Anspruch auf Rechtsschutz in der von § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] geforderten Weise geltend zu machen, stellt sich schließlich die Frage, o[X.] ihr - wie das Berufungsgericht meint - nach Wegfall des Hindernisses eine analog zur sozialgerichtlichen Klagefrist auf einen Monat zu [X.]emessende Ü[X.]erlegungsfrist zuzu[X.]illigen wäre oder o[X.] aus dem Erfordernis, die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses für die Fristwahrung unverzüglich nachzuholen, eine deutlich kürzere Ü[X.]erlegungszeit a[X.]zuleiten wäre.

Der Senat hat [X.]ereits zur 15-Monatsfrist für die Geltendmachung einer Invalidität in der Unfallversicherung entschieden, dass nach einer entschuld[X.]aren Fristversäumung für den Versicherungsnehmer keine neue Frist zu laufen [X.]eginnt, sondern er die Invalidität nach Wegfall des [X.] unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen muss (Senatsurteile vom 13. März 2002 - [X.], [X.], 698 unter 3 [X.]; vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 171, 175). Es spricht viel dafür, dies auch auf die Ausschlussfrist des § 4 A[X.]s. 3 Buchst. [X.] zu ü[X.]ertragen (Har[X.]auer/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 151; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] § 4 [X.] 2010 Rn. 117; Plote in [X.]/Plote, [X.] 3. Aufl. § 4 [X.] 2010 Rn. 58; O[X.]arowski in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechts-Hand[X.]uch 3. Aufl. § 37 Rn. 469; vgl. auch [X.], 1120, 1123 zu § 4 A[X.]s. 4 [X.] 75), weil es - wie auch die Revision [X.]eanstandet - insofern auf gesetzliche Fristen, etwa die sozialgerichtliche Klagefrist, die im Versicherungsverhältnis der Parteien nicht gelten, nicht ankommen kann.

2. Die vorstehenden Fragen müssen im Streitfall allerdings nicht geklärt werden. Denn das Berufungsgericht hat der Klägerin jedenfalls zu Unrecht eine zusätzliche Frist für die A[X.]fassung ihres Rechtsschutzersuchens zuge[X.]illigt und erst wegen deren Wahrung ein Verschulden der Klägerin verneint.

a) Die tatrichterliche Beurteilung der [X.] unterliegt im Revisionsverfahren unter anderem der Prüfung, o[X.] der Berufungsentscheidung zutreffende Grundsätze zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - [X.], [X.], 951 Rn. 21).

[X.]) Das ist hier nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht angenommene Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches war spätestens mit der Zustellung des Widerspruchs[X.]escheides an die Klägerin am 2. Mai 2012 entfallen. Insofern kommt es - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht auf den Entschluss der Klägerin zur Klageerhe[X.]ung und die Klageeinreichung sel[X.]st an, da die Erteilung der Deckungszusage es nicht erfordert, dass das sozialgerichtliche Verfahren [X.]ereits in die Wege geleitet ist.

Das ergi[X.]t sich auch aus § 17 A[X.]s. 4 Satz 2 [X.] 2000. Nach dieser Klausel trägt der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer [X.]ereits vor der Bestätigung des Umfangs des Rechtsschutzes Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift und hierdurch Kosten entstehen, nur diejenigen Kosten, die [X.]ei einer Rechtsschutz[X.]estätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen entstanden wären. Daraus ergi[X.]t sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die Bedingungen davon ausgehen, dass die Rechtsschutz[X.]estätigung im Regelfall erfolgt, [X.]evor der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift.

Sel[X.]st wenn man der Klägerin unter Zurückstellung der vorstehend erläuterten Bedenken danach - analog zur Klagefrist des sozialgerichtlichen Verfahrens - noch eine Ü[X.]erlegungsfrist von einem Monat zu[X.]illigen wollte, hat sie diese verstreichen lassen. Das Berufungsgericht ist nur deshal[X.] zu einer Entschuldigung des [X.] gelangt, weil es der Klägerin ohne nähere Begründung und zu Unrecht noch eine weitere Frist von "zumindest zehn Tagen" für die A[X.]fassung des Rechtsschutzersuchens an die Beklagte zuge[X.]illigt hat. Bei richtiger Betrachtung hat die Klägerin nicht unverzüglich gehandelt.

Denn jedenfalls für die weitere Frist [X.]estand kein Anlass und kein Rechtsgrund. Vielmehr wäre die der Klägerin gewährte Ü[X.]erlegungsfrist von einem Monat in jedem Falle ausreichend gewesen, um sich nicht nur zur Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches zu entschließen, sondern dies auch zu formulieren, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Frist für die A[X.]fassung des Rechtsschutzersuchens [X.]edurft hätte. Der Rechtsordnung ist es ohnehin fremd, Ausschlussfristen für die A[X.]ga[X.]e rechtsgeschäftlicher Erklärungen um gesonderte Fristen zur Formulierung dieser Erklärungen zu ergänzen. Dass die Klägerin a[X.] der Zu-stellung des Widerspruchs[X.]escheides noch fünf Wochen wartete, [X.]is sie ihr [X.] der Beklagten erstmals [X.], ent[X.]ehrt deshal[X.] einer ausreichenden Entschuldigung.

[X.]  

        

Harsdorf-Ge[X.]hardt  

        

[X.]

        

Dr. Bußmann  

        

Dr. Götz  

        

Meta

IV ZR 385/15

27.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Juli 2015, Az: 4 U 43/14, Urteil

§ 4 Abs 3 Buchst b ARB 2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. IV ZR 385/15 (REWIS RS 2017, 4652)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3658 REWIS RS 2017, 4652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 385/15

9 U 222/19

Zitiert

IV ZR 400/12

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