Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2018, Az. 7 AZR 829/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 3388

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Gegenstand

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 25. Oktober 2016 - 19 Sa 26/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine [X.]gutschrift.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, einem Kreisverband des [X.], als Rettungssanitäter beschäftigt und nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats.

3

Nach § 12 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden [X.] in der Fassung des 41. [X.] (nachfolgend TV) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts ist ein [X.]raum von einem Jahr zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nach § 12 Abs. 6 TV bis zu zwölf Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. Nach § 15 TV steht es dem Arbeitgeber frei, für die Mitarbeiter Arbeitszeitkonten einzurichten, deren Ausgestaltung bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat. Der Kläger arbeitet in [X.] von zwölf Stunden täglich. Für ihn wird auf der Grundlage von § 15 TV und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 1. März 2012 ein Arbeitszeitkonto geführt.

4

[X.] nahm der Kläger am 3. Februar, 17. Februar, 17. März, 1. April, 28. April, 2. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember sowie im [X.] am 1. April, 15. April, 5. Mai, 1. Juli, 15. Juli und 28. Juli an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teil. Für die Teilnahme an diesen Betriebsratssitzungen gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils eine [X.]gutschrift von acht Stunden. So verfährt der Beklagte auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern. Findet eine achtstündige Betriebsratssitzung während der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds statt, wird dieses vom Beklagten an dem betreffenden Tag nicht zur weiteren Arbeitsleistung herangezogen, auch wenn das Betriebsratsmitglied in einer zwölfstündigen Schicht arbeitet, da ein sinnvoller Einsatz für die restliche [X.] - etwa in [X.] - nicht möglich ist.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die genannten 16 Tage, an denen er in den Jahren 2014 und 2015 an Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teilnahm, eine zusätzliche [X.]gutschrift von jeweils vier Stunden, insgesamt also von weiteren 64 Stunden, geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 37 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, seinem Arbeitszeitkonto an Tagen, an denen er außerhalb der Arbeitszeit an achtstündigen Betriebsratssitzungen teilnehme, nicht nur die tatsächlich aufgewendete [X.] von acht Stunden, sondern zwölf Stunden gutzuschreiben. Die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschuldete „entsprechende Arbeitsbefreiung“ erfordere nicht, dass die Betriebsratstätigkeit ihrem zeitlichen Umfang nach deckungsgleich mit dem Freizeitausgleich sei. Geboten sei eine „qualitative“ Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Umstands, dass seine regelmäßige arbeitstägliche Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft zwölf Stunden betrage. Da während der Dauer der Betriebsratstätigkeit keine Arbeitsbereitschaft anfalle, entspreche eine arbeitstägliche Betriebsratstätigkeit von acht Stunden der im Rettungsdienst durch [X.]en der Arbeitsbereitschaft ausgedehnten [X.]. Der geltend gemachte Anspruch folge auch daraus, dass der Beklagte Rettungssanitätern, die während der Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, eine zwölfstündige [X.]gutschrift erteile, ohne dass die jeweiligen Betriebsratsmitglieder nach der Sitzung noch zur Arbeit herangezogen würden. Auch bei der Teilnahme von Rettungssanitätern und Rettungsassistenten an achtstündigen schulischen Fortbildungen werde eine [X.]gutschrift von zwölf Stunden gewährt.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, ihm eine [X.]gutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“ bzw. in ein Arbeitszeitkonto Stunden „einzustellen“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll (vgl. [X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 155, 310). [X.] das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche [X.]en, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen [X.]en in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 17).

2. Bei einem wörtlichen Verständnis wäre der auf Gewährung einer [X.]gutschrift von 64 Stunden gerichtete Antrag mangels Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Wortlaut lässt im Unklaren, an welcher Stelle welches [X.] die Gutschrift erfolgen soll. Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen. Der Klageantrag ist nach dem Vorbringen des [X.] dahin zu verstehen, dass der [X.] die [X.]gutschrift auf dem für den Kläger auf der Grundlage von § 15 TV und der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geführten Arbeitszeitkonto vornehmen und das Konto dadurch berichtigen soll. Die geltend gemachte Gutschrift von 64 Stunden bezieht sich auf die vom Kläger konkret bezeichneten 16 Tage, an denen er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an achtstündigen [X.]sitzungen teilgenommen hat. Der [X.] hat nicht behauptet, dass das [X.]konto an dieser Stelle nicht mehr korrigiert werden kann.

II. Die Klage ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte [X.]gutschrift hat.

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 [X.] erbracht hat oder aufgrund eines [X.] (zB § 37 Abs. 2 [X.]) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 158, 31; 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 310). Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines [X.] nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden ([X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - aaO; 29. Juni 2016 - 5 [X.] - aaO). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes [X.]guthaben ausweisen. Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des [X.] und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 20).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der [X.] zusätzlich 64 Stunden als auszugleichende Freizeit in sein Arbeitszeitkonto einstellt.

a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] stützen.

aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat ein [X.]mitglied zum Ausgleich für [X.]tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] die aufgewendete [X.] wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des [X.] erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die [X.]tätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte [X.]tätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass [X.]tätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 37; 28. Mai 2014 - 7 [X.] - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 134, 233).

bb) Danach kann der Kläger vom [X.]n nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] keine Arbeitsbefreiung im Umfang von weiteren 64 Stunden für die Teilnahme an den streitgegenständlichen [X.]sitzungen verlangen. Die [X.]sitzungen haben jeweils acht Stunden gedauert. Diese acht Stunden hat der [X.] dem Kläger jeweils gutgeschrieben. Der [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitsbefreiung im Umfang von jeweils weiteren vier Stunden zu gewähren. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter [X.]tätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] in dem zeitlichen Umfang, in dem das [X.]mitglied außerhalb der Arbeitszeit [X.]tätigkeiten wahrgenommen hat ([X.] 25. August 1999 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG [X.] 22. Mai 1986 - 6 [X.] - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98; [X.]/[X.] 18. Aufl. [X.] § 37 Rn. 8; [X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 37 Rn. 55; [X.] GK-[X.] 11. Aufl. § 37 Rn. 117).

(1) Diese zeitgenaue Betrachtungsweise folgt bereits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Danach hat das [X.]mitglied Anspruch auf „entsprechende“ Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommene [X.]tätigkeit. Der Freizeitausgleich und die [X.]tätigkeit haben einander daher zu entsprechen. Da die Vorschrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, muss die Dauer der Arbeitsbefreiung der Dauer der [X.]tätigkeit entsprechen. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es nicht darauf an, ob die durch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommene [X.]tätigkeit geopferte Freizeit im Umfang von acht Stunden nach den tariflichen oder betriebsüblichen Regelungen unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft üblicherweise einem zwölfstündigen Arbeitstag entspricht. Der [X.] besteht der Höhe nach vielmehr unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. So sieht § 37 Abs. 3 [X.] weder eine zeitliche Begrenzung des [X.]s auf den Umfang der für einen Arbeitstag geschuldeten persönlichen Arbeitszeit vor ([X.] 25. August 1999 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 92, 241) noch kann aus dem Umstand, dass bei Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 [X.] die aufgewendete [X.] ausnahmsweise wie Mehrarbeit zu vergüten ist, geschlossen werden, dass sich die Arbeitsbefreiung um einen einem Mehrarbeitszuschlag entsprechenden Freizeitzuschlag erhöht (vgl. [X.] 19. Juli 1977 - 1 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 29, 242).

(2) Diese Sichtweise entspricht dem mit § 37 Abs. 3 [X.] verfolgten Regelungszweck und der gesetzlichen Konzeption der Vergütung eines [X.]mitglieds. § 37 Abs. 3 [X.] gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von [X.]tätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei [X.]tätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 [X.] besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 16; 16. Januar 2008 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 125, 242). Bei den Ansprüchen nach § 37 Abs. 3 [X.] handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende [X.]tätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist ([X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 134, 233). Im Übrigen besteht nach der Gesamtkonzeption des Betriebsverfassungsgesetzes jedenfalls grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von [X.]mitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 [X.] normierten Ehrenamtsprinzip, den Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] sowie dem in § 78 Satz 2 [X.] geregelten [X.] (vgl. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 27, aaO). Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass [X.]mitglieder durch ihre [X.]tätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben ([X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - zu I 2 c aa der Gründe, [X.]E 96, 344). Das wäre aber der Fall, wenn das [X.]mitglied für [X.]en, die es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit für [X.]tätigkeit aufwendet, einen [X.] erwerben würde, der über das Ausmaß der tatsächlich für [X.]tätigkeit aufgewendeten [X.] hinausginge.

(3) Aus der Entscheidung des Senats vom 12. August 2009 (- 7 [X.]) ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nichts anderes. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin für durch [X.]tätigkeiten erforderliche Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt und dafür die Grundvergütung einschließlich der [X.] gezahlt, nicht aber tarifliche [X.]zuschläge, die angefallen wären, wenn das [X.]mitglied schichtplanmäßig an diesen Tagen gearbeitet hätte. Diese hatte die dortige Klägerin für die [X.] des in Anspruch genommenen Freizeitausgleichs verlangt. Der Senat hat der Klägerin die begehrten [X.]zuschläge zugesprochen und angenommen, dieser stehe für die Dauer des Freizeitausgleichs die Vergütung zu, die sie erhalten hätte, wenn sie dienstplanmäßig gearbeitet hätte. Soweit die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmten, umfasse dieser Anspruch auch etwaige [X.]zuschläge, wenn der Freizeitausgleich während zuschlagspflichtiger [X.]en gewährt werde ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] Rn. 13 ff.). Um eine solche Fallkonstellation geht es im Streitfall nicht. Vorliegend ist nicht die Höhe der während des gewährten Freizeitausgleichs zu zahlenden Vergütung streitig, sondern der Umfang des Freizeitausgleichs selbst.

b) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 30 f.; 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 22 f.) oder auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] gestützt werden.

aa) Dem Kläger werden keine Leistungen vorenthalten, die andere [X.]mitglieder in vergleichbarer Lage erhalten. Der [X.] gewährt nach den Feststellungen des [X.]s auch anderen [X.]mitgliedern für die Teilnahme an achtstündigen [X.]sitzungen außerhalb der Arbeitszeit eine [X.]gutschrift von jeweils acht Stunden. [X.]mitglieder, die wie der Kläger als Rettungssanitäter in [X.] tätig sind und denen vom [X.]n für während ihrer Arbeitszeit wahrgenommene achtstündige [X.]sitzungen zwölf Stunden auf das Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, ohne dass sie für die restlichen vier Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden, befinden sich mit dem Kläger nicht in einer vergleichbaren Lage, wenn dieser außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit [X.]tätigkeiten ausübt. Der [X.] ist wegen Annahmeverzugs nach § 611 Abs. 1 [X.] (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 [X.]) iVm. §§ 615, 293 ff. [X.] verpflichtet, diesen [X.]mitgliedern die zusätzlichen vier Stunden im Wege der [X.]gutschrift zu vergüten, wenn er deren Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt, weil - wie das [X.] festgestellt hat - ein sinnvoller Arbeitseinsatz für den außerhalb der [X.] der [X.]sitzung verbleibenden [X.]raum von vier Stunden nicht möglich ist. Die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist hingegen durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung in einem der Dauer der [X.]tätigkeit entsprechenden Umfang vorzunehmen. Außerhalb der Arbeitszeit besteht keine Verpflichtung des [X.]mitglieds, Arbeitsleistung über die [X.] der [X.]tätigkeit hinaus zu erbringen, auf deren Entgegennahme der [X.] aus von ihm zu vertretenden Gründen verzichten könnte.

bb) Der Kläger wird durch die Vorenthaltung des begehrten zusätzlichen Freizeitausgleichs nicht nach § 78 Satz 2 [X.] unzulässig wegen seiner [X.]tätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass anderen Rettungssanitätern und Rettungsassistenten für die Teilnahme an achtstündigen Schulungsveranstaltungen oder die Verrichtung sonstiger Sonderdienste eine [X.]gutschrift von zwölf Stunden auch dann gewährt wird, wenn die entsprechenden Tätigkeiten diese [X.]dauer nicht erreichen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s fallen diese Tätigkeiten immer auch mit der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer zusammen. Wenn der [X.] deren Arbeitsleistung über acht Stunden hinaus nicht entgegennimmt, folgt seine Verpflichtung zur Vergütungszahlung insoweit aus § 611 Abs. 1 iVm. §§ 615, 293 ff. [X.], da er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in diesem Umfang im Verzug befindet. Insoweit gilt das Gleiche wie für [X.]mitglieder, die während ihrer [X.] zur achtstündigen [X.]sitzung herangezogen werden.

B. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

  M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Busch    

        

    H. Hansen    

                 

Meta

7 AZR 829/16

26.09.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. Februar 2016, Az: 2 Ca 401/15, Urteil

§ 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 3 S 1 BetrVG, § 37 Abs 3 S 3 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2018, Az. 7 AZR 829/16 (REWIS RS 2018, 3388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3388

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