Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 558/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1332

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216B4STR558.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 558/16

vom
6. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Dezember 2016
be-schlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.]s Mühlhausen
vom 19.
September
2016
wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt
und eine Adhäsions-entscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat
der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger
form-
und fristgerecht Revision eingelegt. Mit [X.]
vom 7.
Oktober 2016, beim [X.] eingegangen am selben Tag,
hat
der Verteidiger
erklärt, er nehme die Revision namens und im Auftrag des An-geklagten

zurück. In
einem selbst verfassten, undatierten Schreiben, das am 1
-
3
-
14.
Oktober 2016 beim [X.] eingegangen ist, hat der Angeklagte
unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Verteidigers vom 7.
Oktober 2016 vor-getragen, er nehme die Revision nicht zurück, habe seinen Verteidiger
mit der
[X.] auch
nicht
beauftragt oder einer solchen Rücknahme zugestimmt.
Auf
Anfrage
des [X.]s
hat der Verteidiger
mit [X.] vom 19.
Oktober 2016 anwaltlich
versichert, er sei mit dem Angeklagten
im Rahmen einer Besprechung am 28.
September 2016 mündlich übereingekommen, die Revision zurückzunehmen. Der Angeklagte habe ihn hierbei
gebeten, mit der Rücknahme noch mindestens eine Woche zu warten. Daraufhin
habe er mit [X.] vom 7.
Oktober 2016 die [X.] erklärt.
Mit [X.] vom 24.
November 2016 hat
der Verteidiger das [X.] vorsorglich begründet.
II.
Die am 26.
September 2016 eingelegte Revision ist wirksam zurück-genommen (§
302 Abs.
1 [X.]).
1.
Der Verteidiger war zur [X.] ermächtigt. Im
Zeit-punkt der Abgabe der [X.] lag die gemäß §
302 Abs.
2 [X.] erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten
vor. Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben;
sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2015

1
StR
112/15, [X.], 24
f.;
2
3
4
5
-
4
-
Beschluss vom 10.
Februar 2005

3
StR
12/05, [X.], 583; [X.]/Hoch, 2.
Aufl., §
302 Rn.
18
f.).
Der Verteidiger hat mit [X.] vom 19.
Oktober 2016 im Einzelnen dargelegt, unter
welchen Umständen die [X.] zur [X.] als Ergebnis einer Besprechung mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt am 28.
September 2016 zustande kam und die Richtigkeit seines Vortrags anwaltlich versichert.
Der [X.] hat keinen Anlass, an diesen Angaben
zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des [X.] ein schlüssiges Bild ergeben.
2.
Der Angeklagte hat die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur [X.] ist nur zulässig, solange die [X.] noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2005

4
StR
573/04,
[X.], 211). Das vom Angeklagten selbstverfasste, undatierte [X.] ging dem [X.] jedoch erst am 14.
Oktober 2016 und damit nach Eingang der [X.] zu.
3.
An die danach wirksame [X.] ist der Angeklagte ge-bunden. Diese ist
grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 15.
April 2015

1
StR
112/15, aaO).
Durch sein
beim [X.] am 14.
Oktober 2016 eingegangenes Schreiben
konnte die Revisionsrücknah-me daher nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden.
4.
Ob dem vorerwähnten Schreiben des
Angeklagten eine erneute Revi-sionseinlegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Da die
[X.] einen
Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre
eine danach erneut
eingelegte
Revision grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
April 2015

1
StR
112/15, aaO; vom 3.
Mai 1957

5
StR
52/57, 6
7
8
-
5
-
[X.]St 10, 245, 247;
Meyer-Goßner/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
302 Rn.
12 mwN).
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
November 1999

4
StR
549/99).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 558/16

06.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 558/16 (REWIS RS 2016, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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