Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. III ZR 199/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2915

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL III ZR 199/03
Verkündet am: 3. Juni 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 durch die Richter [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum [X.]achteil des [X.]n erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, dem für den [X.]raum vom 5. [X.]ovember 1996 bis zum 4. [X.]ovember 1999 eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Berufssportlern und Trainern erteilt war, verlangt von dem beklagten Sportverein eine Provision für die Vermittlung eines jungen [X.] Fußballspielers. Am 19. [X.] 1996 fand zwischen dem Kläger und dem damaligen Manager des Beklag-- 3 -

ten, dem Zeugen [X.], eine Unterredung statt, deren Ergebnisse [X.]

in einem Gesprächs-/Ergebnisprotokoll festhielt. Darin heißt es: "Vertrag mit [X.]'. ! Voraussetzung ist: – 2. Freigabe des [X.], [X.], [X.] für den [X.]. – 6. Transferrechte Angebot
Jugendmannschaft 15.000 DM
Vertragsamateurm. 20.000 DM
Vertragsam./Profimannsch. 50.000 DM ([X.].) – [X.] muß zustimmen; sonst keine [X.]ebenabreden!"

Im Juni 1998 schloß der [X.] mit [X.]'.

einen Vertrags-amateur-Vertrag. Bereits unter dem 12. Februar 1998 hatte der Kläger dem [X.]n für diesen Spieler eine "Spieler [X.] (Keine Trans-ferentschädigung)" in Höhe von 28.500 DM netto, darunter 15.000 DM für eine [X.] des Spielers von B- bis A-Jugend im [X.]ovember 1997, in Rechnung gestellt. Der Zeuge [X.]erkannte diese Rechnung nach [X.] an; der Betrag wurde am 30. September 1998 an den Kläger [X.].

Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger eine zweite Provision von 50.000 DM nebst Mehrwertsteuer wegen der [X.] des Spielers als Vertragsamateur. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr in Höhe des [X.] nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sei-nen Klageabweisungsantrag weiter. - 4 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]

Das Berufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellungen des Land-gerichts Bezug genommen und zur Rechtslage ausgeführt:

Die Parteien hätten am 19. September 1996 eine Vereinbarung über die im Gesprächsprotokoll aufgeführten Vermittlungsprovisionen getroffen. Obwohl nach dem Wortlaut des Protokolls von "Transferrechten" die Rede gewesen sei, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß die Beteiligten von Provisio-nen des [X.] für die Vermittlung des Spielers ausgegangen seien. Daß es nicht um [X.] an dessen früheren Verein gegangen sei, folge schon daraus, daß für den Transfer eines Spielers grundsätzlich eine einmali-ge Ablösesumme gezahlt werde und diese zwischen dem alten und dem neuen Fußballverein vereinbart werde. Davon abgesehen habe der frühere Verein den Spieler am 10. September 1992 freigegeben und auch keine Abstands-summe vom [X.]n verlangt. Außerdem habe der Zeuge [X.] in der Rechnung des [X.] vom 12. Februar 1998 unter anderem eine Vermitt-lungsprovision anerkannt.

Die Vereinbarung habe zwar, wie im Gesprächsprotokoll vermerkt, der - 5 -

Zustimmung des Vorstands des [X.]n bedurft und sei daher bis zu einer Genehmigung schwebend unwirksam gewesen. Der beklagte Verein habe der Vereinbarung jedoch spätestens im [X.]ovember 1997 konkludent zugestimmt, als er den [X.] mit dem Spieler abgeschlossen habe. Der [X.] habe von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gewußt oder hier-mit gerechnet, da ihm das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 [X.] gewesen sei. Auch bloßes Schweigen könne in Ausnahmefällen nach [X.] und Glauben als Zustimmung gelten. So liege es hier. Der [X.] habe den Spieler längere [X.] in seinem Verein spielen lassen, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, daß der Vorstand über die Provisionsvereinbarung entwe-der nicht entschieden oder ihr nicht zugestimmt habe. Im Hinblick darauf, daß der Verein mit [X.]'. am 13. [X.]ovember 1997 einen weiteren [X.] habe, sei der [X.] nach [X.] und Glauben verpflichtet gewesen, vorab den Kläger auf die fehlende Zustimmung des Vorstands hinzuweisen. Denn dann hätte dieser den Spieler wahrscheinlich an einen anderen Verein vermittelt, der bereit gewesen wäre, eine - übliche - Vermittlungsprovision zu zahlen.

Da die nachträgliche Zustimmung gemäß § 184 BGB auf den [X.]punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirke, sei der Vertrag allerdings we-gen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 23, 24a [X.]r. 1 [X.] a.F. nichtig gewesen (§ 134 BGB); denn der Kläger habe am 19. September 1996 noch nicht über die erforderliche Arbeitsvermittlungserlaubnis verfügt. Den nichtigen Vertrag habe der [X.] jedoch durch Anerkennung der Rechnung des [X.] vom 12. Februar 1998 seitens des [X.]
am 1. September 1998, spätestens aber durch Bezahlung dieser Rechnung, nach § 141 BGB be-stätigt. Zu diesen [X.]punkten sei dem Kläger die erforderliche Erlaubnis be-- 6 -

reits erteilt gewesen. Der beklagte Verein könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein früherer Manager habe die Zahlung eigenmächtig veranlaßt. Zum einen sei nicht glaubhaft, daß [X.] als Manager eines Fußballvereins der [X.] nicht berechtigt gewesen sei, die Überweisung zu veranlas-sen. Zum anderen müsse jedenfalls der Kassenwart oder eine andere zustän-dige Person über eine entsprechende Vollmacht verfügt haben. Mindestens müsse sich der beklagte Verein das Verhalten seines Managers nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Soweit hierfür erforderlich sei, daß das Verhalten des einen Teils, aus dem der [X.] auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaube, eine gewisse Häufigkeit und Dauer aufweise, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Rechtsanwalt des [X.] habe in mehrfachen Schreiben den Zeu-gen [X.]auf die Rechnung vom 12. Februar 1998 angesprochen und unter anderem das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 nochmals [X.]. Wenn dann der Manager [X.]erkläre, daß er nunmehr die Rechnung anerkenne und der Verein unverzüglich zahlen werde, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß [X.]hierzu bevollmächtigt gewesen sei.

Durch den Abschluß des [X.] zwischen dem [X.]n und dem Spieler [X.]'. sei eine Vermittlungsprovision von 50.000 DM fällig geworden. Denn [X.]'. habe in der [X.] gespielt. Das ergebe sich insbesondere aus § 10 des [X.], wonach dieser bei seinem ersten Einsatz in einem Pflichtspiel der [X.] eine Prämie von 30.000 DM erhalte. Lediglich die auf die Provision geforderte Mehrwertsteuer könne der Kläger nicht verlangen.
- 7 -

- 8 -

I[X.]

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hin-sicht nicht stand.

1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsur-teil die [X.] nicht wiedergebe. Zwar ist richtig, daß sich die ge-mäß § 540 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 ZPO zulässige Bezugnahme auf die erstinstanz-lichen tatsächlichen Feststellungen nicht auf den in der zweiten Instanz gestell-ten Berufungsantrag erstrecken kann. Das Berufungsurteil muß deswegen die [X.] selbst enthalten oder wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], 445, 446 m.w.[X.].). Dieser Mindest-voraussetzung ist im Streitfall jedoch genügt. Aus den Ausführungen des [X.]s zur Höhe des Anspruchs läßt sich noch hinreichend ersehen, daß der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag unverändert [X.] hat.

2. In der Sache beruht das angefochtene Urteil indes auf durchgreifenden [X.].

a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegan-gen, daß der Kläger mit dem [X.]einen Vermittlungsvertrag (mit Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger) geschlossen hat, der ledig-lich wegen des ausdrücklichen Vorbehalts einer Zustimmung des Vorstands gemäß § 177 BGB dessen Genehmigung bedurfte. Demgegenüber rügt die Revision zu Recht, daß der [X.] in beiden Tatsacheninstanzen bestritten - 9 -

und dies durch Vernehmung des [X.]auch unter Beweis gestellt hatte, daß dieser irgendwelche Vereinbarungen mit dem Kläger getroffen habe. Darauf deutet zudem der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Begriff "Angebot" im Text des Protokolls vom 19. September 1996 sowie die Strei-chung der Worte "und akzeptiert" hin, was das [X.] als Hinweis auf bloße Vorgespräche zwischen den Beteiligten aufgefaßt hat. Das [X.] hätte daher nicht ohne Beweiserhebung von einem (genehmigungsbedürf-tigen) Vertragsschluß ausgehen dürfen. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhe-bung des Urteils.

b) Selbst wenn man aber für die weitere Prüfung den Abschluß eines [X.] am 19. September 1996 unterstellt, sind weder die recht-liche Wertung des Berufungsgerichts, "der [X.]" habe den Vertragsschluß konkludent genehmigt, noch die anschließenden Ausführungen im [X.] über eine Bestätigung dieses Vertrages haltbar.

aa) In dem Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 wurde die Wirksamkeit der Zahlungsabreden ausdrücklich von der Zustimmung des [X.] abhängig gemacht. Infolgedessen kommt als Anknüpfungspunkt für eine Genehmigung - sei sie ausdrücklich oder nur stillschweigend erklärt - allein ein Verhalten des Vorstands in Betracht, das zudem als stillschweigende Zustimmung zur Provisionszahlung an den Kläger allenfalls dann gedeutet werden konnte, wenn auch dem Vorstand diese Vereinbarung bekannt war. Zu alledem enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht bezeichnet es lediglich als unstreitig, daß "der [X.]" von dem Gesprächsprotokoll Kenntnis hatte, und läßt auch sonst undifferenziert Rechtshandlungen "des [X.]n" (Vertragsschluß mit dem Spieler [X.]'. - 10 -

) als Genehmigungserklärung genügen. Auf die weitere Verfahrensrüge der Revision, daß selbst diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden [X.], kommt es darum nicht einmal an.

[X.]) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht [X.] bejahte Bestätigung (§ 141 BGB) des nach seiner Auffassung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 23, 24a [X.]r. 1 [X.] a.F. nichtigen Vermitt-lungsvertrags, die das Berufungsgericht einer Anerkennung und Zahlung der Rechnung des [X.] vom 12. Februar 1998 durch den früheren Manager [X.]entnehmen will. Wenn aber der Zeuge [X.]

die Entscheidung über den Vertragsschluß unmißverständlich dem Vorstand überlassen hatte, so kann damit nur gemeint gewesen sein, daß er in diesem Punkt entweder keine Vertretungsmacht hatte - dies hat der [X.] bislang unwiderlegt behauptet - oder daß er von einer etwa bestehenden Vollmacht keinen Gebrauch machen wollte. Es verbietet sich deswegen, nunmehr Erklärungen [X.] als Be-stätigung desselben Vertrags zu deuten. Das gilt auch für die vom Berufungs-gericht hilfsweise herangezogene Anscheinsvollmacht. Im übrigen rügt die [X.] insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht weder eine Kenntnis (des Vorstands) des [X.]n von der [X.]ichtigkeit des Vertrags oder zumindest dort bestehende Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit noch ein Verhalten auf seiten des [X.]n von gewisser Häufigkeit und Dauer festgestellt hat, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Managers [X.]

hätte auslö-sen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 1998 - [X.] - [X.]JW 1998, 1854, 1855). Das Berufungsgericht stellt letztlich allein auf die Anerken-nung und Zahlung der Rechnung des [X.] vom 12. Februar 1998 als einzi-gen [X.] ab.
- 11 -

cc) Letzten Endes muß die Revision auch mit ihren [X.] zur Höhe der zuerkannten Provision durchdringen, wobei auf sich beruhen kann, ob bereits die von der Revision gleichfalls beanstandete Auslegung der Vereinbarung als Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger - nicht als Transferzahlung an den abgebenden Verein - von [X.] beeinflußt ist. Jedenfalls könn-ten die Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens eine Provision von 20.000 DM rechtfertigen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 DM hängt nach dem Wortlaut des Protokolls davon ab, daß der Spieler wenigstens ein-mal (erste Minute) in der Profimannschaft des [X.]n gespielt hat. Einen solchen Einsatz hat der [X.] bestritten; das Berufungsgericht entnimmt dies ausschließlich dem [X.] vom Juni 1998, wonach der Spieler [X.]'. eine Prämie erhalten sollte, falls er in einem Pflichtspiel der [X.] eingesetzt würde. Einen Schluß auf dessen tatsächlichen Einsatz läßt die Klausel indes offensichtlich nicht zu.
- 12 -

II[X.]

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststel-lungen nachholen kann.

[X.][X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 199/03

03.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. III ZR 199/03 (REWIS RS 2004, 2915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2915

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