Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 207/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 281

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzantragsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.] § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320 Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden [X.] abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Kon-kursordnung). [X.], [X.]uss vom 14. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.] [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 3. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.412,59 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 [X.] statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.] 159, 135, 137 f). 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines [X.] ge-mäß § 317 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Februar 2003 - [X.] ZB 287/02, Z[X.] 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein ([X.], Urt. v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 947; [X.] 1971, 54, 56; [X.] ZIP 1989, 789; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12). 3 Das [X.] hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das [X.] zu seinen Gunsten geringere Anfor-derungen gestellt hat. Jedenfalls war das [X.] nicht von dem Bestehen der Forderung überzeugt. 4 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft ge-macht ist, hat das [X.] im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. 5 Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der [X.] schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den [X.] zu verweisen ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1991 aaO; [X.]. v. 5. August 2002 - [X.] ZB 51/02, [X.], 1695, 1696; MünchKomm-[X.]/ [X.], § 14 Rn. 21). 6 - 4 - Im Übrigen sei bemerkt, dass das [X.] zutreffend die Glaubhaft-machung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass [X.] bestehen, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzu-reichend. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -

Meta

IX ZB 207/04

14.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 207/04 (REWIS RS 2005, 281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 281

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