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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 21. April 2005 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. April 2005 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Frage, "ob der [X.] an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 [X.] sein kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. - 3 - Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist [X.] worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Grün-de ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können.
[X.] Ganter [X.]
[X.]
Lohmann
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZA 1/05 (REWIS RS 2005, 3912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3912
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