Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. VIII ZB 77/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10372

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[X.] ZB 77/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.], die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] vom 23. Dezember 2010 sowie die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte hat gegen den Beschluss des [X.] vom 22. September 2010, mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung des [X.] vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen [X.] ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom [X.] 2010, in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die "[X.]" einlegt und die am Beschluss vom 7. Dezember 2010 beteiligten [X.] ablehnt. Gegen den aufgrund des [X.] vom 7. Dezember 2010 ergangenen [X.] vom 23. Dezember 2010 wendet sich der [X.] überdies mit der Erinnerung. 2 - 3 - Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.]. 3 4 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungs-gesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin-dert (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich [X.] erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die [X.] vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten [X.] beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an-satzweise substantiiert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2010 - [X.], juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Beklagten nicht. Denn er erschöpft sich in formelhaften Ausführungen, in denen von einem "fehlenden Nachweis des [X.]privilegs gemäß Art. 101 GG", ei-nem "Versuch, mir meine angeborene Postulationsfähigkeit gemäß Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c [X.] zu rauben", dem Verlangen nach einer "Versicherung über die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsvertei-lungsplanes des [X.]" und weiteren Beanstandungen ohne kon-kreten Sachbezug die Rede ist. Im Übrigen war die Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2010 als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer Änderung des [X.] vom 7. Dezember 2010 keinen Anlass. 5 - 4 - Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] vom 23. Dezember 2010 ist unbegründet, weil für die Verwerfung der Rechtsbe-schwerde zutreffend eine Festgebühr von 100 • gemäß [X.] 1826 angesetzt worden ist. 6 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 - [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -

Meta

VIII ZB 77/10

18.01.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. VIII ZB 77/10 (REWIS RS 2011, 10372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10372

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