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PDF anzeigen [X.] ZB 77/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete [X.] des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 Der [X.] beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Ge-bührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die 2 - 3 - - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten-pflichtig ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.]). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 - [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -
Meta
07.12.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. VIII ZB 77/10 (REWIS RS 2010, 713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 713
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