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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 111/98Verkündet am:20. Januar 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Januar 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. Januar 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertig-haus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren [X.]Bau GmbH i.G.,[X.] ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertragnennt als Auftragnehmer die [X.]Bau GmbH, [X.]. Die für [X.] unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempelder [X.]Bau GmbH, [X.], versehen.Das [X.] hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, [X.] prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage [X.] 3 -gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich [X.] der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre [X.] nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen,daß die streitige [X.] von der Vertragspartnerin der Beklagten,der [X.]Bau GmbH, [X.], abgetreten worden sei. Die Abtretungzugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der [X.] GmbH, [X.], erklärt worden. Bei der GmbH in [X.] undder GmbH in [X.] handele es sich um zwei verschiedene Unterneh-men. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer ande-ren Firma, der [X.]Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die [X.] aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortragsei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der [X.]BauGmbH, [X.], geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daßes sich in [X.] lediglich um eine Niederlassung der [X.] gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt [X.] nicht [X.] -II.Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtre-tungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedli-che Gesellschaften, nämlich eine GmbH in [X.] als Partner des [X.] und eine andere GmbH in [X.] als Zedentin ausweisen. [X.] geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer [X.] der Beklagten geworden ist und dementsprechend [X.] dem Bauvertrag abtreten konnte.Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des [X.] sei die [X.] GmbH, [X.], gewesen; in [X.] habe lediglich eineNiederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten dasauch von Anfang an gewußt.Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig an-gesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigtenableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu [X.] durch Vernehmung des Zeugen [X.]nicht übergehen.Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungs-gerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, [X.] die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieserPunkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungs-gericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort dieRede von der [X.]Bau GmbH, [X.], ist mit dem Zusatz: vormals"auch" [X.].- 5 -II[X.] Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung [X.] die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltendgemachte [X.] zu prüfen haben.[X.] Wiebel Kuffer Kniffka
Meta
20.01.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. VII ZR 111/98 (REWIS RS 2000, 3394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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