Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. VII ZR 222/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2762

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. April 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 276 [X.] ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Un-ternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf [X.] des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich [X.] bewußt verschließt.[X.] §§ 684, 818 Abs. 2Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück [X.] erbrachte Leistungihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als [X.] 2 -grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die [X.] aufwenden müssen.[X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. April 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats desKammergerichts vom 8. April 1999 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die beiden klagenden Architekten sind im [X.] von der [X.] (künftig: [X.]) erfolgreich als vollmachtlose Vertreter des [X.] auf Bezahlung einer Werkleistung in Höhe von 152.261,82 DM in [X.] genommen worden. Die Kläger verlangen diesen nach ihrer [X.] an [X.] gezahlten Betrag nebst Zinsen und Prozeßkosten vom [X.] (künftig: [X.] Beklagte hatte die Kläger im [X.] 1989 beauftragt, Architekten-leistungen für das Bauvorhaben "Umbau des W.-Platzes/Kinderspielplatz amW.-Platz" in [X.] zu erbringen. Er hatte zunächst die [X.] ([X.]) beauftragt, die Metallbauarbeiten auszuführen, zu denen u.a. die Her-stellung und Montage einer unter künstlerischen Gesichtspunkten gestalteten[X.] gehörte. Da die [X.] den vereinbarten Fertigstellungstermin nichteinhielt, entzogen die Kläger ihr namens des Beklagten den Auftrag, soweit erdie Lieferung und Montage der [X.] betraf. Am selben Tag forderte die Klä-gerin zu 2 die [X.] auf, mit diesen Arbeiten auf der Basis von [X.] beginnen.Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seinerseits die [X.] hatte, die [X.]arbeiten zu vergeben. Jedenfalls, so meinen [X.], sei der Beklagte, welcher den Arbeiten der Firma [X.] nicht widerspro-chen habe, vielmehr deren Leistungen nunmehr schon über Jahre hinweg nut-ze, verpflichtet, ihnen in Höhe der Klageforderung Ersatz zu leisten.Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von [X.] DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Klage-antrag weiterverfolgen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Kläger aus einemAuftragsverhältnis der Parteien abgelehnt. Die Kläger hätten nicht nachgewie-sen, daß der Beklagte sie beauftragt oder ermächtigt habe, der [X.] anstelle der[X.] die Fertigstellung der [X.] zu übertragen.Das greift die Revision ausschließlich mit Verfahrensrügen an. Der [X.] hat diese [X.] geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet; von einerBegründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).II.1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus berechtigter Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag (§§ 683, 670 [X.]) mit der Begründung abgelehnt, das [X.] und der feststellbare Wille des Beklagten habe einer sofortigen Beauf-tragung der [X.] zur Fertigstellung der [X.]arbeiten auf [X.]. Der Beklagte habe sämtliche Aufträge für das Bauvorha-ben selbst vergeben wollen und sei hiervon nicht abgerückt. Er habe den [X.] bereits Ende 1991 erklärt, daß eine Überschreitung der beauftragten [X.] in 1992 nicht möglich sei.2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht [X.] das Interesse wie auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen [X.] als Geschäftsherrn mit der Übernahme der Geschäftsführung, näm-lich der Vergabe der [X.]arbeiten auf Stundenlohnbasis an [X.], rechtsfeh-lerfrei verneint. Die gegen diese Feststellungen erhobenen [X.] 6 -der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; [X.] Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).III.1. Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stünden [X.] wegen positiver Vertragsverletzung der [X.]nicht zu. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Kostenerstattungsanspruchfür die Arbeiten, die [X.] ausgeführt habe, der Rechnung der [X.] entgegen-zuhalten oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem hätten [X.] nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, die Rechnung der [X.]hätte entsprechend ihrer Rechnungsprüfung gekürzt werden müssen.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Be-rufungsgericht weitergehende Vertragspflichten des Beklagten verkannt hat.a) Wie bei jedem Schuldverhältnis treffen auch die Parteien eines [X.] wechselseitige Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten.Dazu gehört die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, [X.] nicht erkennt oder erkennbar unzutreffend würdigt und die zu Gefahrenfür seine Rechtsgüter und sein Integritäts- oder Leistungsinteresse führen, so-fern diese Umstände erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeu-tung sind und er nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf (vgl.[X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 431, 432;Urteil vom 16. Dezember 1994 - [X.], [X.], 439, 441).b) Nach diesen Grundsätzen mußte der Beklagte, sobald er erkanntoder sich der Kenntnis bewußt verschlossen hatte, daß [X.] von den Klägern inseinem Namen mit der Fertigstellung der [X.]arbeiten beauftragt [X.], die Kläger darauf hinweisen, daß ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und- 7 -[X.] nicht besteht. Der Beklagte wußte, daß die Kläger nicht berechtigt waren,Aufträge in seinem Namen ohne sein Einverständnis zu erteilen. Die Annahme,die Kläger hätten sich als Architekten im eigenen Namen verpflichten wollen,die [X.] fertigzustellen, ist lebensfremd. Wenn der Beklagte nicht beab-sichtigte, die Arbeiten der [X.] als vertragliche Leistung anzunehmen und den ihrzustehenden Werklohn zu zahlen, so durfte er die Arbeiten der [X.] nicht [X.] lassen. Er war vielmehr verpflichtet, den Klägern gegenüber unver-züglich und unmißverständlich klarzustellen, daß er sich durch eine von ihnengetroffene Vereinbarung mit [X.] nicht gebunden betrachte, um damit die Ver-pflichtung der Kläger aus § 179 Abs. 1 [X.] gering zu halten.Diese Hinweispflicht hat auch ihren Sinn. Nach der Lebenserfahrungwird ein vollmachtlos handelnder Architekt aufgrund eines solchen Hinweisesden Unternehmer davon unverzüglich unterrichten, damit dieser seine Arbeiteneinstellen und eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn finden kann.Verweigert der Bauherr eine Genehmigung des Vertrages, so kann der [X.] seine Arbeiten nicht mehr fortsetzen, da er gegen den Willen [X.] auf fremdem Grund nicht bauen darf. In diesem [X.] die Ansprüche des Unternehmers gegen den Architekten aus § 179 Abs. 1[X.] im Ergebnis auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, da [X.], sofern der Unternehmer die Erfüllung wählt, die wegen der [X.] sich aus §§ 320 ff [X.] ergebenden Rechte geltend machen kann([X.], 126, 129; Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 179 [X.]. 16; [X.],[X.], 7. Aufl. [X.]. 986).3. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazugetroffen, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte die Aktivitäten der [X.] kannteoder sich der Kenntnis bewußt verschloß. Nach den bisherigen [X.] -liegt eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten nahe. Die Klägerin zu 2 hatte [X.]am 10. März 1992 mit der Fertigstellung der [X.] beauftragt und sie aufge-fordert, mit den Arbeiten zu beginnen. Im [X.] war unstreitig, daß [X.] am10. März 1992 ihre Arbeiten aufgenommen hatte; davon ist in der [X.]. Für eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten spricht zum einen,daß er sich in Nr. 4.9 der [X.] zur Mitwirkung bei der [X.] verpflichtet hatte, so daß er alsbald Kenntnis vom Beginn derTätigkeit der [X.] erhalten haben dürfte. Zum anderen spricht hierfür die [X.] gefertigte Niederschrift über die Besprechung vom 17. März 1992,an der u.a. beide Kläger und mehrere Vertreter des [X.]. Darin ist festgehalten, daß die Kläger nach dem [X.] des der [X.]S. erteilten Auftrages die [X.] mit der Fertigstellung der [X.]arbeiten [X.] hatten. Nach dem Inhalt der Niederschrift besteht kein Anhaltspunkt, [X.] habe zu diesem Zeitpunkt noch angenommen, die [X.] werde als Su-bunternehmerin für [X.] tätig werden.[X.] Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Anspruch der Kläger ausunberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 812 ff [X.]) sei [X.]. Der Beklagte sei nicht bereichert. Ein Vermögenszuwachs sei nichteingetreten. Er habe keine Aufwendungen erspart, da er die ursprünglich ver-einbarte Auftragssumme für die Metallbauarbeiten an [X.] sowie später an[X.] gezahlt [X.] -2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bedenken des Be-rufungsgerichts tragen die Abweisung eines Anspruches aus §§ 684, 812 ff[X.] nicht.a) Der Beklagte hat aufgrund der Geschäftsführung der Kläger die Bau-leistung der [X.] und damit die Fertigstellung der [X.]arbeiten erlangt, [X.] etwas aufgewendet zu haben. Der Umfang dessen, was er herauszuge-ben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem [X.]) Die Ansprüche der Kläger scheitern nicht daran, daß die [X.] und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmungmit dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn schließt nur die [X.] aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseitsgerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführungohne Auftrag.c) Der Anspruch der Kläger aus §§ 684, 812 ff [X.] ist nicht dadurchausgeschlossen, daß der [X.] nach Abschluß ihrer Arbeiten neben dem [X.] aus § 179 Abs. 1 [X.] gegen die Kläger zugleich ein Bereicherungsan-spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den Beklagten erwachsen ist (zuletzterem: vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1961 - [X.], [X.]Z 36, 30,35). Die Erfüllung des Anspruchs aus § 179 Abs. 1 [X.] durch die [X.] es aus, daß [X.] ihren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagtennoch durchsetzen kann, da sie andernfalls für dieselbe Leistung wirtschaftlichdoppelt Zahlung erhielte ([X.], [X.] 1987, 626, 628; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, § 951 [X.]. 7). Der Vorrang eines [X.] besteht also [X.] -d) Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus [X.] Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Wertersatzes (§ 818 Abs. 2[X.]). Dies wird nachzuholen sein. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:Die Rechtsprechung des [X.] stellt beim Bau auf frem-dem Grund und Boden auf eine objektiv zu bemessende Steigerung des [X.] ab (Nachweise bei [X.], [X.],3. Aufl., § 818 [X.]. 41). Im vorliegenden Fall ist diese Wertermittlung jedochnicht maßgebend. Die dem Beklagten als Grundstückseigentümer erbrachteLeistung entsprach seiner Planung; er hat sie entgegengenommen und [X.].Die [X.] gehören dem Billigkeitsrecht an und ste-hen daher im besonderen Maße unter den Grundsätzen von [X.] und Glauben([X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 308, 312). Mit die-sen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nicht die ersparten [X.] erstatten müßte. Es widerspräche [X.] und Glauben, wenn [X.] wegen der möglicherweise nicht vorhandenen Wertsteigerung seinesGrundstückes durch die [X.]arbeiten das Erlangte unentgeltlich behaltenund nutzen könnte. Er wird daher grundsätzlich dasjenige als Wertersatz zuleisten haben, was er bei eigener Vergabe für die Vollendung der [X.] aufwenden müssen. Dafür standen ihm auch Mittel zur Verfügung, die [X.] durch einen Nachtragshaushalt oder durch eine aktive Verfol-gung seiner Ansprüche gegen die [X.] hätte aufstocken können.[X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 222/99

26.04.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. VII ZR 222/99 (REWIS RS 2001, 2762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2762

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