Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. VII ZR 186/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1790

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Juni 2000Werner,[X.] dem [X.]:[X.]: neinVOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2Werden bei [X.] vereinbarte Vertragsleistungen nicht oder inanderer Weise als vereinbart ausgeführt, ist die Vergütung nicht nach § 2 Nr. 7Abs. 1 Satz 2 zu beurteilen.Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate eines Zahlungsplanes,ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient, wenn andereRaten nicht fristgerecht geleistet werden.[X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] LG Offenburg- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] werden das Schlußurteil [X.] [X.], 14. Zivilsenat in [X.], vom16. Juli 1999 im Ausspruch über die Kosten und das Teilurteil [X.] [X.], 14. Zivilsenat in [X.], [X.] Mai 1999 insoweit aufgehoben, als in Höhe von114.017,80 [X.] zuzüglich Zinsen zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist.Das Teilurteil wird abgeändert, soweit die Berufung der [X.]gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] 15. April 1997 (3 [X.]) in Höhe eines Betrages von21.000 [X.] (Skontoabzug) zurückgewiesen worden ist. [X.] die Klage abgewiesen.Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt von der [X.] Restwerklohn in Höhe von409.660,64 [X.] für den Umbau einer Industriehalle in 17 [X.].Nach § 3 des Bauvertrages, der vorrangig unter anderem neben [X.] gelten sollte, hatte der Auftragnehmer mit Ausnahme näher bezeichne-ter Leistungen alle Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen zu erbringen,die zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung des Bauvorhabenserforderlich waren. Die Außenanlagen sollten "gemäß Kostenberechnung" [X.] erbracht werden. Der Bauherr behielt sich vor, die Leistungen imBereich der Pflanzen zu reduzieren. Die Vergütung sollte nach § 5 des [X.] entsprechend Zahlungsplan wie folgt fällig sein:"Der Auftragnehmer erhält beginnend mit der ersten Rate EndeNovember 1990 sechs gleiche Zahlungen von 350.000 [X.], en-dend mit der sechsten Rate Ende April 1991, so daß dann [X.] 1991 ein Gesamtbetrag von 2.100.000 [X.] bezahlt ist. [X.] Zahlung von ...Bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend Zahlungsplan ge-währt der [X.] % [X.] Vergütung heißt es in § 4 B des Vertrages:"Werden nach Abschluß des Vertrages aus bautechnisch not-wendigen Gründen Planung oder Ausführung mit der Folge vonMehr- oder Minderkosten geändert, so verpflichten sich die Ver-- 4 -tragsparteien, die Kosten der Mehr- oder Minderleistungen aufder Basis des [X.] zu ermitteln und auf den [X.] aufzuschlagen bzw. vom Pauschalpreis in Abzug zubringen."Die Arbeiten sind erbracht, die Abnahme ist erfolgt. Die Beklagte bean-standet im Revisionsverfahren noch, daß in den Positionen [X.],Treppenhausverglasung, (gesetzte) Bäume Leistungen nicht erbracht [X.] deswegen nicht hätten bezahlt werden müssen. Ferner beanstandet sie,daß ein Skontoabzug von 21.000 [X.] versagt wurde. Zudem beruft sie sich [X.] in der Schalldämmung und der Unterkonstruktion der Dachterrassen.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 133.796,87 [X.] gegen Beseitigung im einzelnen bezeichneter Mängel verurteilt. [X.] Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte durch [X.] Zahlung von 213.933,17 [X.] zuzüglich Zinsen verurteilt. In Höhe eines [X.] von 118.423,55 [X.] hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Die Berufung der [X.] hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung [X.] [X.] verurteilt und über die Kosten entschieden.Die Revision der [X.] richtet sich gegen das Teilurteil sowie gegenden Kostenausspruch des Schlußurteils im Umfang des angegriffenen [X.].Der Senat hat die Revision gegen das Schlußurteil und gegen das [X.] insoweit angenommen, als in Höhe von 114.017,80 [X.] (Abzüge für [X.], Treppenhausverglasung, Bäume und Skonto) zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Der Senat hat die Verfahren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Abwei-sung der Klage, soweit die Beklagte Skonto in Höhe von 21.000 [X.] bean-sprucht, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, wegen des Fehlens eines Teilsder [X.] im Gesamtbetrag von 16.295,80 [X.] ([X.] 3.414,30 [X.] und von 12.881,50 [X.]) könne von der [X.] Abzug gemacht werden. Unstreitig seien diese Minderleistungen in [X.] mit dem Architekten der [X.] erfolgt. Da der [X.] grob umschrieben worden sei, deute dies auf eine Pauschalierung mitder Folge hin, daß Änderungen, die nicht grundlegend seien, keine Abwei-chung des vereinbarten [X.] rechtfertigten. Zudem lägen die Vor-aussetzungen von § 4 B des Bauvertrages nicht vor, weil es sich nicht um eineÄnderung aus "bautechnisch notwendigen Gründen" gehandelt habe. Auch dieAusführung des Treppenhauses in Holz statt Aluminium mit der Wertdifferenzvon brutto 43.890 [X.], die während der Bauausführung vereinbart worden sei,[X.] nicht dieser Anpassungsvereinbarung. Gleiches gelte für die nichtgesetzten Bäume, obwohl die tatsächlich gesetzten Bäume einen Wert gehabthätten, der brutto 32.832 [X.] unter dem Wert gelegen habe, der bei der [X.] des [X.] zugrunde gelegt worden sei.2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgerichtverkennt, welche Auswirkung der Wegfall einzelner Positionen auf die [X.] 6 -tung des vorliegenden [X.] hatte (a). Die Auslegung von§ 4 B des Bauvertrages ist rechtsfehlerhaft (b).a) Das Berufungsgericht geht in [X.] Vertragsauslegungdavon aus, daß bei den drei Positionen der Leistungsumfang festgelegt warund anschließend bei den [X.]n und den Bäumen die Leistungreduziert wurde und bei der Treppenhausverglasung eine andere Art der Aus-führung gewählt wurde. Denn es beurteilt die nicht erstellten [X.]als Minderleistungen, die in Absprache mit den Architekten erfolgt seien. Beider Treppenhausverglasung nimmt es eine einverständliche Abweichung vonder vereinbarten Art der Ausführung an. Bei den Bäumen geht das Berufungs-gericht davon aus, daß in der Ausführung auf Anweisung des Architekten eineAnzahl gewählt wurde, die wertmäßig 32.832 [X.] unterhalb der im [X.] liegenden Anzahl lag.Zu dieser Auslegung im Widerspruch steht die weiter vertretene Ansicht,der Leistungsumfang sei insoweit pauschaliert, so daß eine Anpassung nur beigrundlegenden Abweichungen in Frage komme. Denn damit will das [X.] zum Ausdruck bringen, daß derartige Änderungen nur unter [X.] des § 2 Nr. 7 VOB/B zu einer Änderung der [X.] führen. Dies ist verfehlt. Ein Fall des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/[X.] nicht vor, wenn bei [X.] vereinbarte Vertragsleistun-gen nicht oder in anderer Weise ausgeführt werden. Vereinbaren die Parteien,daß der Auftragnehmer einen Teil der geschuldeten Leistung nicht oder andersals ursprünglich vereinbart ausführen soll, sind die Rechtsfolgen dieser [X.] durch Auslegung zu bestimmen, wobei auf die Umstände abzustel-len ist, die zur Aufhebung oder Änderung geführt haben (vgl. [X.], Urteil vom29. April 1999 - [X.], [X.], 1021 = [X.] 1999, 310 =- 7 -NJW 1999, 2661). Beruht die Leistungsreduzierung oder Änderung auf einerAnordnung des Auftraggebers, ist gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B dieRegelung des § 2 Nr. 4 oder [X.] VOB/B anwendbar.b) § 4 B des Bauvertrages rechtfertigt keine andere Beurteilung. [X.] betrifft die Verpflichtung zur Preisanpassung bei Änderungen des [X.] aus bautechnisch notwendigen Gründen. Damit ist lediglich ein Gel-tungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B ausdrücklich geregelt. Der übrige An-wendungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B wird dadurch ebensowenig ausge-schlossen wie eine einverständliche Preisanpassung in den Fällen, in denendie Vertragsänderung nicht auf bautechnisch notwendigen Gründen beruht.[X.] Das Berufungsgericht versagt den von der [X.] im Berufungs-verfahren noch beanspruchten Skontoabzug von 21.000 [X.] für zwei [X.] geleistete Abschlagszahlungen. Es teilt die bereits vom [X.] ver-tretene Ansicht, § 5 des Bauvertrages sei unwirksam, weil die Zahlungsfristennicht genannt seien, innerhalb derer Skonto gewährt werde. Eine wirksameSkontoabrede setze grundsätzlich voraus, daß die Parteien die Modalitäten fürden Skontoabzug im einzelnen geregelt hätten, insbesondere auch hinsichtlichder Zahlungsfrist.2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.Die [X.] in § 5 des Bauvertrages ist unabhängig davon,ob sie individuell vereinbart oder als allgemeine Geschäftsbedingung anzuse-hen ist, [X.] -Die Parteien haben in § 5 des Vertrages vereinbart, daß der Auftrag-nehmer einen Gesamtbetrag von 2.100.000 [X.] in sechs gleichen Zahlungenvon je 350.000 [X.] erhält, beginnend Ende November 1990 und endend mitder letzten Rate Ende April 1991. Die Klausel sieht weiter vor, daß bei Einhal-tung der Zahlungen entsprechend dem Zahlungsplan ein Skonto von 3 % ge-währt wird. Damit haben die Parteien vereinbart, daß auf die jeweils zum [X.] fälligen Zahlungen bei rechtzeitiger Zahlung statt des vollen Entgeltsnur ein um 3 % gekürztes Entgelt gezahlt werden muß. Dieser Abrede ist nichtzu entnehmen, daß das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtlicheRaten fristgerecht bezahlt werden.Die Höhe des [X.] ist mit 3 % bezeichnet, klar ist auch, auf [X.] der Zahlungen der Abzug gestattet sein soll. Mit der Formulierung "Einhal-tung der Zahlungen nach Zahlungsplan" ist ersichtlich gemeint, daß davon [X.] sechs Raten erfaßt sein sollen. Denn sie knüpft an den vorher bezeichne-ten Zahlungsplan von sechs gleichen Ratenzahlungen an. Der Zeitpunkt, indem Zahlung fällig war und zu dem der Abschlag vorgenommen werden durfte,war ebenfalls bestimmt, weil er kalendermäßig (§ 284 Abs. 2 BGB) mit demjeweiligen Monatsende festgelegt [X.] -3. Unstreitig wurden die erste und zweite Rate innerhalb der vereinbar-ten Fristen bezahlt. Der [X.] steht der insofern vereinbarte Skontoabzugvon 21.000 [X.] zu. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann [X.] bezüglich dieses Betrages selbst entscheiden.[X.] [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 186/99

29.06.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. VII ZR 186/99 (REWIS RS 2000, 1790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1790

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