Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2021, Az. IX ZB 43/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1906

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Gegenstand

Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsverfahren betreffende Nichtzulassungsentscheidung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2021, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von dem Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

2

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 4 [X.], § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

3

Soweit der Schuldner die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 4 [X.], § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 795 Rn. 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 99 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 4).

Grupp     

        

Lohmann     

        

Schoppmeyer

        

Röhl     

        

Schultz     

        

Meta

IX ZB 43/21

13.10.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2021, Az: 84 T 72/20

§ 4 InsO, § 46 Abs 2 ZPO, § 99 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2021, Az. IX ZB 43/21 (REWIS RS 2021, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1906

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(Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung)


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VI ZB 27/11

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