Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsverfahren betreffende Nichtzulassungsentscheidung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2021, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die von dem Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 4 [X.], § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Soweit der Schuldner die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 4 [X.], § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 795 Rn. 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 99 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 4).
Grupp |
|
Lohmann |
|
Schoppmeyer |
|
Röhl |
|
Schultz |
|
Meta
13.10.2021
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2021, Az: 84 T 72/20
§ 4 InsO, § 46 Abs 2 ZPO, § 99 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2021, Az. IX ZB 43/21 (REWIS RS 2021, 1906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1906
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 27/22 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 4/15 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle
I ZB 19/23 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 11/23 (Bundesgerichtshof)
III ZB 7/17 (Bundesgerichtshof)
(Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung)