Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. I ZB 19/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2529

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2014 - [X.], juris Rn. 1), was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.]/17, juris Rn. 4 mwN).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Pohl     

  

Schmaltz

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 19/23

05.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 7. November 2022, Az: 5 T 92/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. I ZB 19/23 (REWIS RS 2023, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2529


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 19/23

Bundesgerichtshof, I ZB 19/23, 28.07.2023.

Bundesgerichtshof, I ZB 19/23, 04.05.2023.

Bundesgerichtshof, I ZB 19/23, 05.04.2023.


Az. 5 T 92/22

Landgericht Bonn, 5 T 92/22, 07.11.2022.


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