Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2022, Az. 3 B 39/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 4078

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 150,76 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in verschiedenen Verfahren gegen die Höhe der vom beklagten [X.] festgesetzten Gebühren für [X.] und [X.] und begehrt deren Herabsetzung auf die nach [X.] vorgesehenen Mindestgebühren. Das vorliegende Verfahren betrifft den [X.]raum der 20. bis 23. KW 2011.

2

Die Gebühren für die [X.] und [X.] in der [X.] vom 16. Mai bis 10. Juni 2011 (für insgesamt 7 588 Rinder und 2 872 Schafe) setzte der [X.]eklagte ursprünglich mit 4 jeweils auf eine [X.] bezogenen [X.]n (vom 23. Mai 2011, 30. Mai 2011, 6. Juni 2011 und 14. Juni 2011) fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies er mit [X.] vom 27. Juni 2011 (bezogen auf die 20. bis 22. KW 2011) und 29. Juni 2011 (für die 23. KW 2011) zurück.

3

Durch gesonderte, ebenfalls jeweils auf eine [X.] bezogene [X.] setzte der [X.]eklagte darüber hinaus die Gebühren für die [X.] und [X.] fest. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel nahm die Klägerin später zurück. Mit jeweils monatsbezogenen Gebührenbescheiden setzte der [X.]eklagte überdies die Gebühren für die Zerlegungsüberwachung fest.

4

Das [X.] hat die Gebühren- und Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Festsetzung von [X.] und [X.]en durch Urteil vom 30. September 2014 aufgehoben, soweit darin ein höherer [X.]etrag als 5,00 € pro Rind festgesetzt worden ist. Durch [X.] vom 17. Februar 2015 hat es die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die [X.] auch insoweit aufgehoben werden, als ein höherer [X.]etrag als 0,25 € pro Schaf festgesetzt worden ist. Der [X.]eklagte habe den ihm vom [X.] für die Rückstandsüberwachung in Rechnung gestellten [X.]etrag zu Unrecht bei der Gebührenkalkulation angesetzt.

5

Im laufenden [X.]erufungsverfahren hat der [X.]eklagte die Gebührenbescheide für [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie Zerlegungsüberwachung für den [X.]raum vom 16. Mai bis 10. Juni (20. bis 23. KW) 2011 geändert und durch Änderungsbescheid vom 14. Mai 2021 eine einheitliche Gebühr von 72 052,63 € für diesen [X.]raum festgesetzt. Der [X.]escheid enthielt eine Aufstellung, in der die Gebühren für die [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Zerlegungsüberwachung aufgelistet und zu einem Gesamtbetrag addiert sind. Der [X.]escheid war mit dem Hinweis versehen, dass eine erneute Zahlung des [X.]etrages nicht erforderlich sei, da die Gebühren auf die ursprünglich gesondert erlassenen [X.] bereits gezahlt worden seien. Schließlich ist ausgeführt, dass der [X.]escheid auf dem von der Klägerin im anhängigen Gerichtsverfahren verfolgten Anliegen beruhe, nur mit zeitabschnittsweise einheitlichen Gebührenbescheiden belastet zu werden. Da diesem Anliegen mit dem [X.]escheid entsprochen werde, sehe der [X.]eklagte von einer vorherigen Anhörung ab.

6

Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]eklagten mit Urteil vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen. Die angefochtenen Ausgangsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. und 29. Juni 2011 seien rechtswidrig, weil entgegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 nicht für alle gleichzeitig durchgeführten amtlichen Kontrollen eine einzige Gebühr in Rechnung gestellt worden sei. Der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ergangene Änderungsbescheid des [X.]eklagten habe diesen Mangel nicht beseitigt. Er sei vielmehr bereits formell rechtswidrig, weil er keine [X.]egründung enthalte und dies weder nachgeholt worden noch unbeachtlich sei. Die festgesetzte [X.] und Untersuchungsgebühr erweise sich auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft, weil Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien.

II

7

Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]eklagten hat weder den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch denjenigen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

In dem der Auseinandersetzung zugrundeliegende Leitverfahren - [X.]VerwG 3 [X.] 37.21 - für den [X.]raum vom 25. bis 29. Mai 2009 hat der erkennende Senat ausgeführt:

"1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zuzulassen.

a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Das [X.] kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. September 2019 - 3 [X.] 28.18 - juris Rn. 6 m. w. N.).

b) Die von der [X.]eschwerde behauptete Divergenz zu den Urteilen des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 3 [X.] 20.11 - ([X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31) und vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - ([X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 37) liegt nicht vor.

In dem bezeichneten Urteil vom 26. April 2012 - 3 [X.] 20.11 - findet sich nicht nur die von der [X.]eschwerde zitierte Aussage, dass allgemeine Verwaltungskosten bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können; vielmehr ist dort auch mehrfach klargestellt, dass nur solche allgemeinen Verwaltungskosten ansatzfähig sind, 'die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden' sind ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 19). Tragende Erwägung der Entscheidung war, dass 'es für die Anrechenbarkeit von Kostenpositionen keinen Unterschied machen [kann], ob die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches anfallen, von dem [X.] selbst wahrgenommen werden oder aber auf Verwaltungspersonal übertragen und gegebenenfalls auch als Querschnittsaufgabe zentralisiert werden' ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 21). Ausgangspunkt der Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten war deshalb stets, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden, 'die bei der zuständigen [X.]ehörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfallen' ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 21). Aus dem Urteil vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - ergibt sich nichts anderes.

Hiervon weicht das [X.]erufungsurteil weder generell in der Obersatzbildung noch konkret bei der Rechtsanwendung ab.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. August 2020 - 3 [X.] 1.19 - [X.]uchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6). [X.]edarf die Rechtsfrage auch im Falle der Durchführung eines Revisionsverfahrens keiner Entscheidung, hat die Rechtssache demnach keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie kann zur Klärung der Grundsatzfrage nichts beitragen, weil es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.

Ist eine [X.]erufungsentscheidung selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Februar 2016 - 3 [X.] 10.15 - juris Rn. 9). Ist nur hinsichtlich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Erwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. März 2016 - 2 [X.] 66.15 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6 m. w. N.).

b) Ausgehend hiervon hat der [X.]eklagte keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dargelegt.

Das [X.]erufungsgericht hat die angegriffenen [X.] u. a. mit der eigenständig tragenden [X.]egründung aufgehoben, dass die [X.] und [X.] fehlerhaft kalkuliert worden sei. In die [X.]erechnung seien Kosten eingeflossen, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien.

Die von der [X.]eschwerde hierzu bezeichnete Frage,

'Steht Art. 27 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Anhang VI der VO ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des [X.] (A[X.]l. [X.], [X.] ff.) der [X.]erücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten in Form von Kosten für [X.] (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, Politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung) und für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt) bei der Kalkulation von Gebühren für [X.] und [X.] entgegen?'

zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

aa) Die Annahme einer grundsätzlichen [X.]edeutung kann indes nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der [X.]estimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (A[X.]l. L 191 [X.]) in der für die Gebührenfestsetzung für die [X.] maßgeblichen Fassung vom 20. Oktober 2008 (A[X.]l. L 278 S. 6) mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde (Art. 146 Abs. 1 der Verordnung <[X.]> 2017/625 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ).

Zwar haben Rechtsfragen, die die Auslegung außer [X.] getretener Rechtsvorschriften betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine für die Zukunft richtungweisende Klärung der Rechtslage nicht mehr erforderlich ist. Anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsvorschrift, etwa aufgrund einer Übergangsregelung, für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin [X.]edeutung hat oder die Nachfolgeregelung dieselben Rechtsfragen aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - [X.]uchholz 310 § 117 VwGO Nr. 54 Rn. 43 m. w. N.).

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme dieser Ausnahmevoraussetzung sind hier gegeben, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.]eklagten ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Dezember 2021 [X.]8) bei drei Kreisen des [X.] noch mehrere, z. T. bis in das [X.] zurückreichende, Verfahren anhängig sind.

Es kann daher offenbleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss des [X.] aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für auslaufendes oder ausgelaufenes Recht auch bei Normen des Unionsrechts Anwendung finden kann (vgl. hierzu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Mai 2019 - 3 [X.] 2.19 - [X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 36 Rn. 13 m. w. N.).

Die Vorschriften des Unionsrechts gelten im gesamten [X.]undesgebiet einheitlich und sind daher auch revisibles [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Juni 1970 - 7 [X.] 35.69 - [X.]VerwGE 35, 277 <278>).

bb) Die Frage kann aber, soweit sie vorliegend entscheidungserheblich und einer generellen Antwort zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens hinreichend sicher beantwortet werden.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. a) i. V. m. Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 bei der Gebührenberechnung und -erhebung nicht nur die Personalkosten der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten berücksichtigt werden dürfen. Auch die Tätigkeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal entlastet die Kontrolleure von der Logistik ihrer Inspektionstätigkeit und trägt so zur Durchführung der amtlichen Kontrollen bei. Kosten, die der zuständigen [X.]ehörde durch die verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung der amtlichen Kontrolle einschließlich der Gebührenberechnung und -erhebung entstehen, dürfen daher berücksichtigt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - [X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 37 Rn. 23).

Die ansatzfähigen Personalkosten sind damit nicht auf diejenigen Personen begrenzt, die unmittelbar die amtliche Untersuchung durchführen. [X.]ei der [X.]erechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2019 - [X.]-477/18 u. a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:1126] - Rn. 66). Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen [X.]ehörde nicht 'zwingend' aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - [X.]-477/18 u. a. - Rn. 73 und 81). Soweit die Kosten der zuständigen [X.]ehörde nicht im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen entstehen - wie etwa die Aufwendungen für die Grundausbildung des [X.] –, sind sie auch nicht ansatzfähig.

Zusätzlichen oder weiteren allgemeinen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie bemängelt in der Sache vielmehr, dass das [X.]erufungsgericht die Tätigkeit der [X.] und der Zentralen Dienste nicht als mit den amtlichen Kontrollen verbunden angesehen hat. Dies betrifft die Würdigung der konkreten, in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Tätigkeiten dieser Dienste und damit die Umstände des Einzelfalls. Um welche konkreten Tätigkeiten der Dienste es im Einzelnen geht, zeigt die [X.]eschwerde im Übrigen nicht auf.

Schließlich dürfte die von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich sein. Denn soweit das [X.]erufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Kosten für [X.] (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung), Personalrat und Arbeitsmedizinischen Dienst sowie die Kosten für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt, z. [X.]. Organisation, Personalwesen, Finanzen/Investition, [X.]uchhaltung/Kasse, Kommunikation/Post, Fuhrpark, Druckerei, Rechtsabteilung, Gebäudemanagement, Hochbau) seien für die Gebührenkalkulation nicht berücksichtigungsfähig, beruht dies auf der Feststellung, dass die berücksichtigten Tätigkeiten (überwiegend) nicht mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien (UA [X.]7). Verfahrensrügen hiergegen hat der [X.]eklagte nicht erhoben, sodass hiervon auch in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Wenn und soweit die Arbeitszeit des benannten allgemeinen [X.] aber nicht für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist, kann sie bei der Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. a) i. V. m. Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch nicht berücksichtigt werden.

c) Auf die weiteren, vom [X.]eklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen kommt es damit nicht an. Grundsätzlichen Klärungsbedarf hat die [X.]eschwerde indes auch insoweit nicht aufgezeigt.

aa) Die vom [X.]eklagten bezeichnete Frage, ob § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH so auszulegen ist, 'dass bei einem Änderungsbescheid, der frühere Gebührenbescheide additiv zusammenfasst, ohne sie im Übrigen zu ändern, eine [X.]egründung entbehrlich ist', rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift unterliegt zwar revisionsgerichtlicher Überprüfung, Rechtsfragen grundsätzlicher Art legt die [X.]eschwerde aber nicht dar.

Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist auch die Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.], die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.]undes übereinstimmt, revisibel. Die Vorschrift bezweckt, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu wahren (vgl. [X.]T-Drs. 7/4798 S. 3). Maßgeblich ist deshalb, ob die zur Entscheidung herangezogene [X.]estimmung des [X.]rechts mit der [X.] im Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.]undes übereinstimmt; nur bei gleichlautenden Regelungen gibt es eine Rechtseinheit, die durch die Rechtsprechung erhalten werden kann. Eine Identität der [X.] in ihrer Gesamtheit ist dagegen nicht erforderlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. November 1995 - 4 [X.] 236.95 - [X.]uchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 5 Rn. 4).

Die Vorschrift verlangt ausdrücklich eine wörtliche Übereinstimmung, lässt also eine nur inhaltliche Übereinstimmung nicht genügen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. August 2006 - 10 [X.] 38.06 - juris Rn. 5). Lediglich sprachlich abweichende, inhaltlich aber völlig übereinstimmende [X.]ezeichnungen stehen der [X.] nicht entgegen (vgl. etwa Eichberger/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand: Juli 2021, § 137 Rn. 62; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 32; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 88).

Dass § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH mit der Formulierung 'derjenigen Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird' vom Wortlaut 'demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird' in § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abweicht, ist für die [X.] daher ohne [X.]elang. Die Regelungen verwenden unterschiedliche sprachliche Fassungen zur [X.]ezeichnung desselben [X.]. Auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] des [X.]undes gilt unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person.

In der Sache ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich Inhalt und Umfang der notwendigen [X.]egründung eines Verwaltungsakts nach den [X.]esonderheiten des jeweiligen [X.] und nach den Umständen des einzelnen Falles richten ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - [X.]VerwGE 74, 196 <205> m. w. N.). Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hängt es auch ab, ob und inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] des [X.]undes - und damit auch § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH - einer [X.]egründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder [X.]etroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der [X.]ehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche [X.]egründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juli 1987 - 4 [X.] 101.87 - [X.]uchholz 316 § 39 [X.] Nr. 13 Rn. 7 m. w. N.). Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige [X.]egründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen ([X.]VerwG, Urteile vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - [X.]VerwGE 74, 196 <205> und vom 29. Mai 2019 - 6 [X.] 8.18 - [X.]VerwGE 165, 251 Rn. 14).

Der Umstand, dass die [X.]ehörde in einem Änderungsbescheid, der selbst keine [X.]egründung aufweist, frühere Gebührenbescheide, die mit einer [X.]egründung versehen waren, zusammenfasst, kann die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH erfüllen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Vorgeschichte des [X.]escheids [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 [X.] 8.18 - [X.]VerwGE 165, 251 Rn. 14 sowie [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2021, § 39 Rn. 53 m. w. N.). Dies liegt vorliegend insbesondere deshalb nahe, weil der [X.]eklagte mit dieser Verfahrensweise gerade den von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren erhobenen [X.]edenken Rechnung getragen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 [X.] 5.14 - [X.]VerwGE 153, 367 Rn. 22). Der Klägerin waren damit die Daten und Umstände bekannt, anhand derer sie die Richtigkeit der vom [X.]eklagten angesetzten Gebühren überprüfen konnte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - juris Rn. 32, insoweit nicht abgedruckt in [X.]VerwGE 74, 196; [X.]eschluss vom 25. November 1988 - 5 [X.] 164.88 - [X.]uchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 Rn. 4).

Ob die dem Änderungsbescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage damit für die Klägerin bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar war, betrifft indes die Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht weiter zugänglich. Dass hierfür weiterer verallgemeinerungsfähiger, von den konkreten Einzelfallumständen unabhängiger Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Keine Frage grundsätzlicher [X.]edeutung, sondern eine Würdigung des Einzelfalls, ist überdies die [X.]eurteilung, ob der im Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 enthaltene Hinweis darauf, dass mit der Änderung dem von der Klägerin verfolgten Anliegen, für einen [X.]abschnitt jeweils nur einen Gebührenbescheid zu erhalten, sowie die Klarstellung, dass die Forderung mit den bereits bezahlten [X.]eträgen identisch ist, möglicherweise als [X.]egründung ausreicht.

bb) Mit der Rechtsfrage, ob nach Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch dann der Erlass eines einzigen Gebührenbescheides gefordert wird, wenn Gebühren 'für unterschiedliche sich überschneidende amtliche Kontrollen erhoben werden', zeigt die [X.]eschwerde ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Die [X.]eschwerde verweist darauf, dass die Regelung nicht ausdrücklich den Erlass nur eines Gebührenbescheides fordere. Es könne daher auch gemeint sein, 'dass durch die Erhebung einer Gebühr sichergestellt wird, dass nicht infolge der Erhebung mehrerer Gebühren der Gebührenschuldner letztlich mehrfach und damit überhöht an den Kosten der Kontrolluntersuchung beteiligt wird' ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Dezember 2021 [X.]6).

Diese Sichtweise trägt indes bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 nicht ausreichend Rechnung. Denn wenn die zuständige [X.]ehörde die in ein und demselben [X.]etrieb gleichzeitig durchgeführten verschiedenen amtlichen Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen 'als eine einzige Maßnahme' zu betrachten und 'eine einzige Gebühr in Rechnung' zu stellen hat, kann dies schon begrifflich nicht in mehreren [X.]n geschehen. Jedenfalls entspräche die Aufspaltung 'einer einzigen Maßnahme' in mehrere Gebührenbescheide nicht dem erkennbaren Regelungszweck der Norm.

Demgemäß hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass in Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch die 'Verpflichtung zum Erlass eines einzigen [X.]escheids für alle in dem [X.]etrieb durchgeführten amtlichen Lebensmittelkontrollen' enthalten ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Mai 2019 - 3 [X.] 2.19 - [X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 36 Rn. 16). Neuen oder weiteren Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Er folgt insbesondere nicht aus dem zitierten Urteil des [X.] für das [X.] vom 2. Juni 2014 - 17 A 1266/13 -. Auch dieses kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 eine verwaltungstechnische Regelung sei, die eine einheitliche Gebührenheranziehung vorgebe, und dass dies nicht zweifelhaft sei ([X.] a. a. [X.] Rn. 66).

cc) Die schließlich bezeichnete Frage, ob Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch Gebühren für [X.] umfasst, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im [X.]erufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat der [X.]eklagte die gleichzeitig durchgeführten Kontrollen für die [X.] und [X.] einerseits und diejenigen für die Zerlegungsüberwachung andererseits mit jeweils eigenständigen Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt (vgl. zu diesen Kontrollen bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2015 - 3 [X.] 51.14 - [X.] 2015, 221 Rn. 5). Der streitgegenständliche Gebührenbescheid für die [X.] und [X.] in der [X.], der die Gebühren für die Zerlegungsüberwachung in demselben [X.]raum nicht enthielt, verstieß daher gegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004. Ausgehend hiervon kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschrift darin liegt, dass auch die Gebühren für die gleichzeitig durchgeführten [X.] (vgl. hierzu [X.]VerwG, Teilurteil vom 25. September 2008 - 3 [X.] 8.07 - [X.]uchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 28 Rn. 14 sowie [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]-562/08 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:93] - NVwZ 2010, 629 Rn. 39) gesondert in Rechnung gestellt worden sind."

9

Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren, das keine für die [X.]eurteilung der weitgehend identischen [X.]eschwerde relevanten [X.]esonderheiten aufweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Meta

3 B 39/21

18.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 20. Mai 2021, Az: 3 LB 7/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2022, Az. 3 B 39/21 (REWIS RS 2022, 4078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Einbeziehung allgemeiner Verwaltungskosten in Fleischuntersuchungsgebühr


3 C 17/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage zur Vorabentscheidung; Vorlagebeschluss zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühr


3 B 4/19 (Bundesverwaltungsgericht)


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