Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. V ZR 61/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3174

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 61/99Verkündet am:11. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des14. Zivilsenats des [X.], [X.] [X.], vom 3. Dezember 1998 aufgehoben und das Urteil [X.] vom 11. April 1997 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Die [X.] erwarb 1991 einen größeren Grundbesitz in[X.]. , von dem sie eine Teilfläche von rund 38.000 qm mit [X.] vom 16. Juni 1993 für rund 6,8 Mio. DM an die spätere Gemeinschuld-nerin (im folgenden: Gemeinschuldnerin) verkaufte. Für die Gemeinschuldnerinwurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die zugrundeliegende Forde-rung wurde später an die [X.] verpfändet, die sich für die Kaufpreis-zahlung verbürgt [X.] 3 -In dem Kaufvertrag heißt es unter "[X.]. Erschließungsmaßnahmen" [X.] im Sinne der §§ 127, 128 BBauG,die Kosten für Ver- und Entsorgungsleitungen, die [X.] gemäß kommunalen Satzungen [X.] bezahlt.Die anfallenden Kosten aufgrund kommunaler Satzungen oderaufgrund eines Vorhaben- und [X.] Käufer getragen, auch wenn die Bescheide und Abrech-nungen noch an den Verkäufer adressiert sein sollten. Der [X.] verpflichtet sich, die Verhandlungen im Rahmen des [X.] zum Vorhaben- und [X.] mit der [X.]. zum Abschluß eines [X.]es zwi-schen der [X.]. und dem Käufer zu führen.Die Kosten der Erschließung sowie die anstehende Erdverka-belung der Hochspannungsleitung werden entsprechend [X.] des in Ziff. I bezeichneten Gesamtgrundbesitzes von [X.] flächenanteilig getragen.Ungeachtet von der vorstehenden Regelung übernimmt [X.] die Kosten der Erdverkabelung bis zu [X.]; ein etwa überschießender Betrag geht zu [X.].Hierzu erforderliche Verträge sind gesondert [X.] 16. Mai 1995 schlossen die [X.] und die Gemein-schuldnerin einen privatschriftlichen "Konsortialvertrag", dessen Zweck die [X.] und Verwirklichung eines Vorhaben- und [X.]s war [X.] auch im einzelnen festlegte, wer jeweils die Kosten tragen [X.] -Die [X.] zahlte als [X.] den vollständigen Kaufpreis. [X.] auf die Erschließungskosten, die die [X.]. zum Teil von der[X.] gefordert hatte, leistete die Gemeinschuldnerin nicht.Mit [X.]reiben vom 6. und vom 16. August 1996 an den [X.] eine Berechnung auf, die mit einer Forderung [X.] 3,1 Mio. DM abschloß und die sie als restlichen Kaufpreis bis zum20. August 1996 einforderte, verbunden mit der Androhung, die Erfüllung [X.] abzulehnen und [X.]adensersatz wegen Nichterfüllung geltendzu machen. Der Berechnung der Forderung lag zugrunde, daß die [X.] den von der [X.] gezahlten Betrag auf verschiedene ihrangeblich zustehende Forderungen verrechnete, u.a. auf [X.] wegen der Erschließungskosten in Höhe von rd. 1,4 Mio. DM sowie [X.].Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der [X.][X.] der Auflassungsvormerkung. Land- und Oberlandesgericht habender Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kaufvertrag zwischen derH. A. AG und der Gemeinschuldnerin sei nach § 326 Abs. 1 BGB inein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Die Gemeinschuldnerin sei- 5 -zwar nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten; denn diesenhabe die [X.] als [X.] gezahlt, und der Gläubigerin sei es wegender eindeutigen Leistungsbestimmung verwehrt gewesen, die Zahlung auf an-dere Forderungen zu verrechnen. Eine Auslegung des Vertrages ergebe aber,daß auch die von der Gemeinschuldnerin übernommene Pflicht zur Tragungder Erschließungskosten eine Hauptleistungspflicht gewesen sei, die sie nichterfüllt habe. Von den angefallenen Kosten sei sie mit einem Betrag von [X.] 1.333.392,32 DM in Verzug gewesen, so daß die [X.] die Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB habe geltend machen können. [X.] sei der - an den Kläger abgetretene - Anspruch auf Löschung [X.] berechtigt.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der sich aus ei-nem Abwicklungsverhältnis nach § 326 Abs. 1 BGB ergebende schuldrechtli-che Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkung abtretbar ist, von [X.] also geltend gemacht werden kann. Es bejaht indes rechtsfehlerhaft [X.] dieser Norm im konkreten [X.] § 326 Abs. 1 BGB ist im Rahmen eines Kaufvertrages nur anwendbar,wenn der [X.]uldner mit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden [X.] im Verzug ist. Ob eine Pflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht,richtet sich - wenn es sich nicht um die vertragstypischen Pflichten des [X.] handelt - nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der- 6 -Parteien. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine Auffassung, dieParteien hätten die Verpflichtung, die Erschließungskosten zu tragen, [X.] vereinbart und sie den Regeln der §§ 320 ff BGB unter-stellt, ist jedoch rechtsfehlerhaft und damit für den Senat nicht bindend.a) Die Annahme, es habe sich im vorliegenden Fall nicht um einen "ein-fachen Kaufvertrag über ein Grundstück, ... sondern um eine Projektentwick-lung" gehandelt, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. [X.] stützt seine Auffassung in erster Linie darauf, daß die [X.] am 16. Mai 1995 einen Konsortialvertrag abgeschlossen [X.] dann gegenüber der [X.]. als Maßnahmenträger aufgetretensind. Dabei handelt es sich aber um Umstände, die sich zwei Jahre nach [X.] des Kaufvertrages zugetragen haben, für die Auslegung dieses [X.] somit nicht herangezogen werden können. Damit entfällt die wesentlicheGrundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts.Das Berufungsgericht meint allerdings, auch im notariellen Kaufvertrag,nämlich unter [X.] Abs. 2, komme zum Ausdruck, daß die Vertragsparteien eine"Projektentwicklung" vereinbart hätten. Diese, vom Gericht auch nicht weiterdargelegte, Annahme berücksichtigt nicht ausreichend die für die Auslegungbedeutsamen Umstände. Daß in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelungdarüber getroffen wird, wer die noch nicht bezahlten Erschließungskosten zutragen hat, stellt keine Besonderheit dar, die den vom Berufungsgericht gezo-genen [X.]luß rechtfertigt. Eine solche Vereinbarung wird mit Rücksicht auf [X.] noch beim Verkäufer verbleibende Eigentum und die damit möglicheInanspruchnahme durch die [X.] in vielen Kaufverträgen in gleicher [X.] geschlossen. Abweichend von diesen Üblichkeiten haben die [X.] -teien hier lediglich eine Verpflichtung des Verkäufers begründet, "die [X.] im Rahmen des Vorverfahrens zum Vorhaben- und Erschlie-ßungsplan mit der [X.]. zum Abschluß eines [X.]eszwischen der [X.]. und dem Käufer zu führen". Das läßt den [X.]lußdarauf zu, daß ein solches Vorhaben beabsichtigt war, nicht aber, daß [X.] irgendwelche Pflichten gegenüber dem Verkäufer im Sinne einer "[X.]" übernehmen sollte. Nur der Verkäufer verpflichtete sich, näm-lich Verhandlungen zu führen. Weiteres enthält der Vertrag nicht.Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der Erschließungsre-gelung komme eine wesentliche Bedeutung zu, der Kaufpreis und der abzu-schließende [X.] sowie die Kostentragung stünden auf glei-cher Stufe, so stützt es seine Auslegung auf Umstände, die zum [X.]punkt [X.] noch nicht gegeben waren. Die Frage, wann und inwelcher Höhe Erschließungskosten bei wem anfallen würden, war zu diesem[X.]punkt noch nicht abzusehen. Für die Verkäuferin entstand ein Interesse aneiner vertraglichen Übernahme der Erschließungskosten durch die Gemein-schuldnerin erst durch den Konsortialvertrag, der für sie insoweit eine Mithaf-tung vorsah. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen können [X.] das Auslegungsergebnis nicht rechtfertigen.b) Auch eine dem Senat - weil weitere Sachverhaltsfeststellungen nichtzu erwarten sind - mögliche eigene Vertragsauslegung führt nicht zu dem [X.] angenommenen Vertragsinhalt. Ohne hinreichende Anhalts-punkte im Vertragstext liegt eine dahingehende Auslegung ohnehin fern. [X.] aber auch von den Interessen der Vertragsparteien nicht [X.] -Wenn das Berufungsgericht meint, für die [X.] als [X.]in sei es von existentieller Bedeutung gewesen, daß die Käuferin [X.] erfüllte, da sie "über [X.] [X.]" mitgehaftet habe, so übersieht es, daß die [X.] gerade nicht aufgrund des Kaufvertrages mithaftete. Sie lief allenfalls Ge-fahr, öffentlich-rechtlich als Nocheigentümerin für von der [X.] [X.] - aber nicht im Raum stehende - Maßnahmen in Anspruch genommen zuwerden. Ihre Mithaftung wegen der gesamten Erschließungskosten ergab sicherst aus dem [X.] und aus dendarauf beruhenden Erschließungsverträgen. Für die Interessenlage der Kauf-vertragsparteien sind diese Umstände daher ohne Bedeutung.Mit den Interessen vom Verkäufer und Käufer läßt es sich im [X.] nicht vereinbaren, daß die Vertragsabwicklung über längere [X.] in der[X.]webe bleibt. Der auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung aus-gerichtete Kaufvertrag soll schnell abgewickelt werden, damit der Käufer mitder Kaufsache, der Verkäufer mit dem Kaufpreis wirtschaften kann. [X.] ist u.a. die relativ kurze Frist für die Verjährung von Gewährleistungs-rechten. Angesichts dessen kann - ohne hier nicht ersichtliche Ausnahmegrün-de - nicht angenommen werden, daß die Parteien eine Leistungspflicht [X.] erheben, deren Umfang und Entwicklung im [X.]punkt des [X.] noch völlig ungeklärt ist und von weiteren, nicht allein in [X.] der Vertragspartner stehenden Umständen abhängt. So lag es hier. [X.], wann und in welcher Höhe Erschließungskosten anfallen und von [X.] zu tragen sein würden, war bei Abschluß des Kaufvertrages nicht ver-läßlich abzusehen. Hätten die Parteien gleichwohl die Verpflichtung des [X.], diese Kosten zu tragen, zur Hauptpflicht erhoben, so hätte es zu unange-- 9 -messenen, den dargelegten Interessen zuwiderlaufenden Folgen kommenkönnen. Noch nach langer [X.] könnte eine Vertragsrückabwicklung nach§ 326 BGB drohen, obwohl der Käufer in das Kaufgrundstück erheblich [X.] hat (und das nach den Vorstellungen beider Parteien auch sollte) undobwohl es im Interesse beider Parteien lag, das Bauvorhaben alsbald zu ver-markten.2. Unabhängig davon, daß die Pflicht zur Tragung der Erschließungsko-sten keine im Gegenseitigkeitsverhältnis des Kaufvertrages stehende Pflichtdarstellt, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts zu beanstanden, [X.] sei mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug gesetzt worden. Das alsMahnung allein in Betracht kommende [X.]reiben vom 16. August 1996 warnicht geeignet, diese Rechtsfolge herbeizuführen.a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die [X.]AG die Kaufpreiszahlung seitens der [X.] angesichts der ein-deutigen Leistungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) nicht anderweit verrechnenkonnte. Infolgedessen hat sie, als sie einen von ihr als noch offen bezeichne-ten Kaufpreis in Höhe von 3.183.606,75 DM anmahnte, eine nicht existierendeForderung geltend gemacht. [X.]on aus diesem Grund konnte Verzug mit einermöglicherweise noch bestehenden Erschließungskostenforderung nicht [X.]) Wenn das Berufungsgericht meint, infolge der unzulässigen Verrech-nung habe sich die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - richtigerweisegeht es zunächst um die Mahnung - nur auf die noch ausstehende Erschlie-ßungskostenforderung beziehen können und habe sich daher "eindeutig" [X.] 10 -auf bezogen, so übersieht es die entgegenstehende klare Bezeichnung in demvorgenannten [X.]reiben. Es ist ein "Restkaufpreis", kein [X.] angemahnt worden. Die Erschließungskosten sollten gerade nicht ein-gefordert, sondern durch Verrechnung erledigt werden. Wenn aber der [X.] die "falsche" Forderung geltend macht, muß der [X.]uldner nicht damitrechnen, mit der "richtigen" in Verzug zu geraten.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.][X.] [X.][X.]Klein

Meta

V ZR 61/99

11.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. V ZR 61/99 (REWIS RS 2000, 3174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3174

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