Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZR 175/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1423

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[X.] [X.]/98vom16. August 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] wird insoweit angenommen, als [X.] auf Räumung und Herausgabe der Mieträume abgewiesenworden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der [X.] des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).1. Hinsichtlich des [X.] hat der Senat eine Erfolgsaus-sicht der Revision verneint:Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund dergetroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Män-gel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietver-trags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.- 3 -Aufgrund dieser Mängel ist der Mietzinsanspruch der Klägerin "auf 0"gemindert. § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags steht dem Minderungs-recht - weil entscheidungsreif - nicht entgegen. Die Klagforderung läßt sich in-soweit auch nicht auf § 557 Abs. 1 [X.] stützen: Der nach Satz 1 Halbsatz 1dieser Vorschrift als Nutzungsentschädigung geschuldete "vereinbarte" [X.] bestimmt sich, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Beendigung des [X.] behaftet ist, nach dem geminderten Mietzins ([X.],Urteil vom 21. Februar 1990 - [X.] - [X.]R [X.] § 537 Abs. 1 "Min-derungsvereinbarung 1"). Zu einem für die mängelbehafteten Räume erzielba-ren ortsüblichen Mietzins, der nach § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] als [X.] verlangt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Auch fürden Ersatz eines weitergehenden Schadens, dessen Geltendmachung § 557Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Vermieter offenhält, fehlt nach [X.] und-höhe jeder Vortrag.2. Hinsichtlich des [X.] und [X.] hat die Revi-sion dagegen Aussicht auf Erfolg:Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit ihrem Schreiben vom23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wirksam gekündigt, da [X.] seit Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom [X.] gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug nicht aus, da§ 3 Nr. 5- 4 -vorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht auf anerkannte oderrechtskräftig festgestellte Mängel beschränkt. Die spätere Entscheidungsreifedes [X.] läßt die Kündigung nicht wirkungslos werden.[X.] Krohn [X.][X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 175/98

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZR 175/98 (REWIS RS 2000, 1423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1423

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