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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:111219B3STR422.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 422/19
vom
11. Dezember 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
Dezember 2019
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Für die vom [X.] ferner beantragte Einstellung des Verfah-rens in den Fällen
7, 9 und 11 der Antragsschrift vom 31.
Oktober 2014 gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ist der Senat nicht zuständig, weil sich das [X.] in seinem Urteil nicht mit den betreffenden Taten befasst hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Novem-ber 1993 -
4
StR
629/93, [X.]R [X.] §
352 Abs.
1 Prüfungsumfang
4; [X.]/[X.], [X.], 62.
Aufl., §
353 Rn.
2). Die Sache ist deshalb insoweit noch dort anhängig.
Schäfer
Gericke
Spaniol
Tiemann
Anstötz
Meta
11.12.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. 3 StR 422/19 (REWIS RS 2019, 536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 536
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