Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. AK 62/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11982

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120BAK62.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 62/19

vom
15. Januar
2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts des Mordes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seiner Verteidiger am 15.
Januar 2020 gemäß §§
121, 122 [X.] be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 15.
Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 16.
Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 15.
Juni 2019 (1622
Js
21791/19, richtig wohl vom 16.
Juni 2019), ersetzt durch Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2.
Juli 2019 (3
BGs
120/19), ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 2.
Juli 2019 ist der Vorwurf, der Be-schuldigte habe am 1.
Juni 2019 den Geschädigten,

[X.]

, heim-
tückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet (§
211 Abs.
2 StGB).
1
2
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3
-
Der Ermittlungsrichter des [X.] hat unter dem 12.
De-zember 2019 die Vorlage der Akten an den [X.] verfügt, nach-dem der [X.] beantragt hatte, die Fortdauer der Unter-suchungshaft anzuordnen.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und die Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
a)
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 1.
Juni 2019 gegen 23.30
Uhr erschoss der Beschuldigte den Regie-rungspräsidenten des [X.],

[X.]

, auf der
Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines [X.], Kaliber
.38. Der Beschuldigte handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines [X.]s aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wäh-nenden und sich keines Angriffs versehenden

[X.]

anschlich und aus
kurzer Distanz -
etwa ein bis zwei Meter
-
einmal auf dessen Kopf schoss. [X.] kam es ihm darauf an, sein [X.] wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von [X.] vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.
b)
Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung am 25.
Juni 2019. Darin hat er sowohl das äußere Geschehen als auch seine Tatmotivation 3
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4
-
glaubhaft gestanden. Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Einlassung zu zweifeln, besteht im derzeitigen [X.] nicht.
Dies
gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte sein Geständnis mittlerweile widerrufen und in einer neuerlichen Vernehmung am 8.
Januar 2020, von der dem Senat bisher nur die hierzu erstellte schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vorliegt, geäußert hat, nicht er, sondern ein Mitbeschuldigter habe das Opfer versehentlich erschossen. Soweit der Be-schuldigte zunächst anlässlich seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter des [X.] am 2.
Juli 2019 behauptet hat, er sei bei seiner Verneh-mung vom 25.
Juni 2019 unter Druck gesetzt worden, hat er dies nicht [X.]. Auch später geäußerte Einwendungen gegen seine Verneh-mungsfähigkeit infolge der Medikation mit dem [X.] "Tavor" verfan-gen nicht. Denn aus der Aussage
der behandelnden [X.], die als sachverständige Zeugin vernommen worden ist, ergibt sich, dass mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe vor der Vernehmung und der ver-abreichten Dosis eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit ausge-schlossen ist. Soweit die Angaben des Beschuldigten einer objektiven [X.] zugänglich waren, wurden sie durch die weiteren polizeilichen Ermittlun-gen bestätigt. So wurde etwa das von ihm genannte [X.] aufgefun-den.
Schließlich wird das widerrufene Geständnis durch das Ergebnis der mo-lekulargenetischen Untersuchung durch das [X.] ge-stützt. An der Oberbekleidung des Getöteten wurde eine DNA-Spur gesichert, die sich in allen untersuchten 16
Merkmalssystemen mit dem DNA-Merkmals-muster des Beschuldigten als identisch erweist. Daher besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die beim [X.] gesicherte [X.] von dem Beschul-8
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-
digten stammt. Für eine tatunabhängige Antragung der DNA des Beschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte.
Vor diesem Hintergrund vermag auch die neuerliche Einlassung des [X.], nicht er, sondern ein Mitbeschuldigter habe

[X.]

ver-
sehentlich erschossen, gemeinsamer Plan sei es vielmehr nur gewesen, das Opfer einzuschüchtern, den dringenden Tatverdacht im derzeitigen [X.] nicht zu entkräften. Eine plausible Erklärung für die geänderte Einlas-sung, insbesondere den Umstand, dass der Beschuldigte bislang die Mitwir-kung des Mitbeschuldigten verschwiegen und die Tat als eigene vorsätzliche Tötung gestanden hat, liegt nicht vor. Soweit der Beschuldigte ausführt, ihm sei durch seinen früheren Verteidiger hierzu geraten und zugesichert worden, dass seine Familie geschützt werde, ist bereits unklar, von wem und vor was die An-gehörigen des Beschuldigten geschützt werden hätten sollen.
2.
Der Beschuldigte hat sich damit mit hoher Wahrscheinlichkeit des Mordes (§
211 Abs.
2 StGB) strafbar gemacht.
Das [X.] wurde aus niedrigen Beweggründen verübt, mithin aus
einem
nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefs-ter Stufe stehenden Motiv (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2005 -
2
StR
229/04, [X.]St 50, 1, 8). Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Wider-standsrechts aus Art.
20 Abs.
4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinanderset-zung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2.
Mai 2018 -
3
StR
355/17, [X.], 342 Rn.
12; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
211 Rn.
93
f.). Die Tötung von

[X.]

hatte einen politischen Anlass und ein politisches Ziel.
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-
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Denn das Opfer wurde wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident des [X.] getötet. Er sollte so für die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden.
Ob der Beschuldigte überdies heimtückisch handelte, wofür nach ge-genwärtigem Ermittlungsstand viel spricht, bedarf hier im Ergebnis keiner Ent-scheidung.
3.
Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass der Haftbefehle ergibt sich aus §
169 Abs.
1 [X.], §
120 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Buchst.
a, §
142a Abs.
1 GVG.
a)
Der Beschuldigte ist des Mordes (§
211 Abs.
2 StGB), mithin eines in §
120 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 GVG genannten Katalogdelikts, dringend verdächtig.
b)
Die Tat
ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der [X.]republik [X.] zu beeinträchtigen (§
120 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Buchst.
a GVG). Der spezifisch staatsgefährdende Charak-ter eines Katalogdelikts im Sinne von §
120 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Buchst.
a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des [X.] ge-gen das freiheitlich-demokratische Staats-
und Gesellschaftssystem der [X.] entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der [X.]republik [X.] sind oder sich im [X.]-gebiet aufhalten ([X.], Beschluss vom 24.
November 2009 -
3
StR
327/09, [X.], 468).
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15
16
-
7
-
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Tat des Beschuldigten be-ruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Staats-
und Gesell-schaftssystems der [X.]republik [X.].
Der Beschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es diese Ordnung als Amtsträger repräsentierte und für eine bestimmte, von dem Beschuldigten abgelehnte Flüchtlingspolitik eintrat.
c)
Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von §
120 Abs.
2 Satz
1 GVG, die die Zuständigkeit des [X.] und damit die Evokationsbefugnis des [X.]s begründet, ist gegeben.
Die besondere Bedeutung im Sinne des §
120 Abs.
2 Satz
1 GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des [X.] in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des [X.] und eine Aburteilung durch ein die [X.]gerichtsbarkeit aus-übendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfor-dert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des [X.], hier der inneren Sicherheit der [X.]republik [X.] ([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2000 -
3
StR
378/00, [X.]St 46, 238, 253
ff.; Beschluss vom 13.
Januar 2009 -
AK
20/08, [X.]St 53, 128 Rn.
37). Allein die Schwere der Tat
und das Ausmaß der von ihr hervorgerufe-nen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tat-
und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mit-bestimmen ([X.], Beschlüsse vom 13.
Januar 2009 -
AK
20/08, aaO; vom 22.
September 2016 -
AK
47/16, juris Rn.
23). Bei der erforderlichen Gesamt-17
18
19
-
8
-
würdigung sind neben dem individuellen Schuld-
und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die
innere Sicherheit der [X.]republik Deutsch-land und ihr Erscheinungsbild gegenüber [X.] mit gleichen Wertvorstellun-gen in den Blick zu nehmen. Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht ([X.], Beschluss vom 22.
Septem-ber 2016 -
AK
47/16, aaO mwN).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im
Regie-rungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für ihn war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, die er [X.] wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt geworde-ner Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in [X.] eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern
ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaat-liche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der [X.]republik [X.] im Ausland zu begründen
und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.
4.
Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) und der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 [X.]).
Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. [X.] stehen keine hinreichenden fluchtmildernden Umstände gegenüber. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung einen festen 20
21
22
-
9
-
Wohnsitz hatte und in seine Familie eingebunden war, reicht hierfür nicht aus. Überdies verfügt der Beschuldigte über enge Kontakte in die rechtsnationale Szene, die ihm im Falle eines [X.] hilfreich sein könnten.
Aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Straftat nach §
211 Abs.
2 StGB besteht -
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des §
112 Abs.
3 [X.] ([X.], Beschlüsse vom 22.
September 2016 -
AK
47/16, juris Rn.
26; vom 24.
Januar 2019 -
AK
57/18, juris Rn.
30
ff.)
-
unter Zugrundelegung der vorge-nannten Aspekte überdies der Haftgrund der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 [X.]).
Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschnei-dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 [X.]).
5.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor.
Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die vorläufigen Ermittlungsakten umfassen derzeit 191
Akten-bände. Der [X.] hat insgesamt 342
Zeugenvernehmungen und 31
Durchsuchungsmaßnahmen durchführen lassen. Im Rahmen der [X.] sind 450
elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von rund 20
Terrabyte sowie 392 weitere Asservate sichergestellt worden, die einer auf-wändigen Auswertung unterzogen werden mussten. Nicht zuletzt mit Blick auf den Einsatz komplizierter Datenverschlüsselung hat die Auswertung der elek-tronischen Datenträger die Hinzuziehung von -
zum Teil externen
-
IT-Fachleu-ten
erfordert und sich als sehr zeitaufwändig gestaltet. Überdies sind insgesamt 77
Kontoverbindungen ab dem [X.] ausgewertet worden. Über 400
Hin-23
24
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26
-
10
-
weisen aus der Bevölkerung ist nachgegangen worden. Auch die
Erhebung um-fangreicher Funkzellen-
und Verbindungsdaten sowie die Aus-
und Bewertung von staatsschutzpolizeilichen Erkenntnissen hat geraume Zeit in Anspruch
genommen. Diesem gesteigerten Ermittlungsaufwand ist durch einen entspre-chend hohen Personaleinsatz Rechnung getragen worden. Unter dem 4.
Dezember 2019 ist der polizeiliche Schlussbericht zur Auswertung der Sach-beweise erstellt worden. Der [X.] hat mit der Fertigung der Anklageschrift bereits begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf seinen Vorlagebericht vom 11.
Dezember 2019.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in [X.] geführt worden.
6.
Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Schäfer
Wimmer
Anstötz
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28

Meta

AK 62/19

15.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. AK 62/19 (REWIS RS 2020, 11982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11982

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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