Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 20/02

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 2363

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. März 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 6. Juni 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 8. Februar 2001 unter Zurückweisung der Anschlußberufung der [X.] teilwei-se geändert. Die [X.] wird weiter verurteilt, dem Kläger in Gestalt einer geordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufs-vorteile aus Einkäufen des [X.] bei [X.] zu erteilen, die der [X.] in dem [X.]raum vom 25. Juni 1990 bis zum 28. Februar 2000 insbesondere in
Gestalt von [X.], Boni, Provisionen und son-stigen Vergütungen von [X.] gewährt und
nicht an den Kläger weitergeleitet worden sind. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die Erbringung von [X.] von Zahlungen abhängig zu machen, die über den in - 3 - Nr. 7.3 des [X.] vereinbarten [X.] hinausgehen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß die [X.] die Erbringung von [X.] von Zahlungen abhängig gemacht hat, die über den in Nr. 7.3 des [X.] vereinbarten pauschalen Werbe-beitrag hinausgehen. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unbegründeten Kündigungen des [X.] vom 24. November 1999 und vom 11. Januar 2000 entstanden ist. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.]en streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Franchiseverhältnis. Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und [X.] - ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. Der Kläger war von Juli 1990 bis Februar 2000 als Franchisenehmer der [X.] Inhaber eines [X.] Der nach einem von der [X.] vorformulierten und bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor: 1. Gegenstand und Geltungsbereich des [X.] Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von [X.] gehandel-ten Waren und die [X.]-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be-trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver-kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von [X.] bei allen Tätigkei-ten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ... 1.3 [X.] verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen [X.]-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw. lie-fern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für diesen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbringen. ... 4. Leistungen von [X.] bezüglich Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit 4.1 [X.] erarbeitet die einheitliche [X.], [X.] die Werbe-, Verkaufsförderungs- und [X.]-Maßnahmen für [X.]-optik-Fachgeschäfte. 4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowie [X.] sind Ermessenssache von [X.]; die Partner sind ver-pflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen. 4.3 Der Partner übernimmt die von [X.] erarbeitete [X.] für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe-nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des [X.]-Systems auf eigene Kosten durch. ... 4.4 [X.] erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung und Dekoration. [X.] stattet - nach eigenem Ermessen kostenlos - oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreis - 5 - diesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten, Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil-men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für loka-le Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß [X.]. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nach den Vorgaben von [X.] für seinen Betrieb einzusetzen. ... 6. Weitere Leistungen von [X.] 6.1 [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des [X.]-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-onsfragen. Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den Partner von [X.], spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen. 6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale. 6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ... 7. Lizenzgebühren, Werbekosten 7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-den Rechte und Dienstleistungen von [X.] entrichtet der Partner ... während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/ Servicegebühr in Höhe von 4 % ... vom [X.] bis 800.000,-- DM seines [X.]-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde-stens monatlich 2.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden Nettoumsatz beträgt die [X.] % ... vom [X.]. 7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionale Werbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 2 % seines [X.]es an [X.] zu zahlen. Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden [X.] beträgt die Werbefondge-bühr 1 % vom [X.]. ... - 6 - 12. Dauer und Beendigung des [X.] wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich-nung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitere Jahre, wenn er nicht von einer der [X.]en mit einer Frist von 12 Mona-ten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ... 12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den [X.] voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer [X.] zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra-ges. ... Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann im übrigen jede [X.] diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist ...

Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ die [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nach Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der bei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.] jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des [X.] zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren [X.], - 7 - die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.] einzuräumen hatten (im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit den Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten der Kläger und andere Franchisenehmer der [X.] erst im Frühjahr 1999. Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die [X.] ein neues [X.]. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben forderte sie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des [X.] auf 6 % des [X.]. Der Kläger und die überwiegende Zahl der übrigen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzvereinba-rung ab. Die [X.] reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen [X.] bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998 [X.] abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zu überlas-sen. Ab Februar 1999 warb die [X.] in mehreren bundesweiten Kampag-nen für verschiedene "günstige [X.]" (z.B. das "[X.]) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899 DM"). Der Kläger und andere Franchisenehmer der [X.], von denen sich 57 zwischenzeitlich in der "Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer der [X.]-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässige Preis- und Konditionenempfehlung und forderten die [X.] zur Unterlassung auf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen ließen der Kläger sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom 17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kläger widerrief die der [X.] - 8 - erteilte [X.], machte die bereits erfolgten Abbuchungen der Lizenzgebühren und Werbebeiträge für die Monate September und Oktober 1999 in Höhe von insgesamt 14.000 DM rückgängig und leistete auch in der Folgezeit keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte er die monatlichen Umsatz-meldungen an die [X.] (Nr. 8.1 des [X.]) ein. Die [X.] kündigte daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1999 den [X.] unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages fristlos, hilfsweise zum 29. Februar 2000. Eine weitere fristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 stützte sie darauf, daß der Kläger trotz Mahnung keine Um-satzmeldungen mehr abgegeben hatte. Der Kläger hat die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung über die in der [X.] vom 25. Juni 1990 bis zum 28. Februar 2000 für das Franchisegeschäft in M. vereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, daß die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm, dem Kläger, aus der Diskriminie-rung bei der Erbringung von [X.] der [X.], aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der [X.] sowie aus der unbegründeten Kündigung des [X.] entstanden sei. Weitere ursprünglich angekündigte [X.] hat der Kläger im Hinblick auf die faktische Beendigung des Franchiseverhältnisses einseitig für erledigt erklärt. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die [X.] für verpflichtet gehalten, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie seit dem 1. März 1999 aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise entstanden ist. [X.] der ursprünglichen Anträge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen verboten werde, dem Kläger höhere als die von - 9 - der [X.] festgelegten Rabatte zu gewähren, sowie auf Unterlassung un-terschiedlicher Behandlung hinsichtlich von Werbeleistungen hat das [X.] die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels die Erledigung der Hauptsache auch insoweit festgestellt, als der [X.] nach dem ursprünglichen Unterlas-sungsbegehren des [X.] Absprachen mit [X.] über die Abfüh-rung von [X.] verboten werden sollten. Nach teilweiser Klagerück-nahme hat es die Verpflichtung der [X.] zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die wirtschaftliche Bindung an die Verkaufspreise der [X.]n entstanden ist, auf die [X.] ab 1. November 1999 begrenzt. Die [X.] Klage hat es auf die Anschlußberufung der [X.] abgewiesen. Im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in zweiter Instanz erfolglos ge-bliebenen Anträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision [X.].
Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. A. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Differenz-rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen des [X.] bei [X.] zugeflossen sind. - 10 - [X.] Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-wiesen, dem Kläger stehe aus dem Vertrag weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe der von der [X.] vereinnahmten Differenzrabatte und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und [X.] zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten am [X.] des § 34 GWB a.F., da in dem schriftlichen Vertrag die Rabattstaffel Gläser, die Gebühren und Konditionen sowie die Preisliste für Werkstattleistun-gen Gegenstand vertraglicher Absprachen der [X.]en gewesen, aber nicht in Schriftform vereinbart worden seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehe einer Berufung der [X.] auf die Formnichtigkeit des Vertrages nicht entgegen. Daß die Vertragsurkunde von der [X.] vorge-geben worden sei, sei kein maßgeblicher Umstand. Auch vermöge der Kläger keine Umstände aufzuzeigen, wonach die [X.] von seiten der [X.]n deshalb gewählt worden sei, um sich gegebenenfalls auf die Formnichtigkeit des Vertrages berufen zu können. Ein dahingehender Grundsatz, daß die [X.] vorrangig für die Einhaltung der Schriftform als verantwortlich anzusehen wäre, weil sie im Verhältnis zu dem nicht anwaltlich beratenen Kläger über die überlegene Sachkunde verfüge, sei nicht anzuerkennen. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz, daß es Sache jeder Vertragspartei sei, für den formwirksamen Abschluß des [X.] zu tragen. Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte stünden dem Kläger auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-trag, aus Kommissionsrecht, aus unterlassener Aufklärung über die Differenz-rabatte vor Vertragsschluß, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter Schadensersatzgesichtspunkten zu. - 11 - I[X.] Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Vertragliche Ansprüche des [X.] scheitern nicht bereits am Schrift-formerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfah-rensrügen, die die Revisionserwiderung zur Verteidigung der insoweit vom Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der [X.]n wäre es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen (Senatsurt. v. 20.5.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1170, 1171 f. - Preisbindung durch [X.]). 2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat der Kläger Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der [X.], die der [X.] als "Differenzrabatte" aus [X.] des [X.] bei den [X.] zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.] ist dahin auszulegen, daß die [X.] Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH [X.]/[X.] 1170, 1172 f.). 3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer in Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten Rabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.] vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in den [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und daß sie sich ohne Wissen ihrer Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst [X.] 12 - zahlen ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, durch die die [X.] sich ihren Franchisenehmern gegenüber [X.] gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersat-zes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die [X.] ihrer Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die [X.] für [X.] des [X.] bei den gelisteten Lieferanten [X.] vereinnahmt hat, steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Da dem Kläger die Höhe der von der [X.] jeweils vereinnahm-ten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist, hat ihm die [X.] nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Dem von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf "Rechenschaft" über die von der [X.] vereinnahmten Differenzrabatte kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die [X.] hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173 f.). B. [X.] Die Formnichtigkeit der Franchiseverträge hat nach Ansicht des [X.] weiter zur Folge, daß der Kläger keine Ansprüche gegen die [X.] daraus herleiten kann, daß diese seit August 1999 die Überlassung be-stimmten [X.] von der Zahlung einer zusätzlichen, den vereinbarten pauschalen Werbebeitrag von 2 % des [X.] übersteigenden Vergü-tung abhängig gemacht hat. Es hat deshalb die auf dieses Verhalten gestützte Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] ebenso [X.] 13 - wiesen wie den Antrag des [X.], den Rechtsstreit insoweit in der [X.] für erledigt zu erklären, als die Klage ursprünglich auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens der [X.] gerichtet war. I[X.] Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die etwaige Formnichtigkeit der Franchiseverträge steht den Klagebe-gehren aus den unter [X.] genannten Gründen auch insoweit nicht entgegen. Nach der somit maßgeblichen vertraglichen Regelung war die [X.] nicht berechtigt, die Überlassung von Werbematerial an den Kläger von Zahlungen abhängig zu machen, die über den in Nr. 7.3 des [X.] vereinbar-ten pauschalen monatlichen Werbebeitrag hinausgehen (Senatsurt. v. 20.5.2003 - [X.], [X.] 2003, 2254 - [X.]-Optik unter [X.]). Ob die schon aus dem Franchisevertrag folgende Verpflichtung der [X.] sich auch aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 20, 33 GWB) herleiten ließe, bedarf [X.] Entscheidung. Die auf Unterlassung des vorbezeichneten vertragswidrigen Verhaltens der [X.] gerichtete Klage war daher entgegen der Auffassung des [X.] ursprünglich begründet. Da das Unterlassungsbegehren sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit dadurch erledigt hat, daß die [X.]en ihre Zusammenarbeit Ende Februar 2000 beendet haben, hat das [X.] in-soweit zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Die hiergegen gerichtete Anschlußberufung der [X.] ist daher zurückzu-weisen. Soweit der Kläger infolge der vertragswidrigen Vorenthaltung von [X.] einen Schaden erlitten hat, ist die [X.] aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung zum Ersatz desselben verpflichtet. Der auf die Er-satzpflicht der [X.] gerichteten Feststellungsklage hat das [X.] - 14 - daher gleichfalls zu Recht stattgegeben, so daß auch die hiergegen gerichtete Anschlußberufung der [X.] zurückzuweisen ist. C. [X.] Der Kläger hat die Klage Ende August 2000 um den Antrag erweitert, die Verpflichtung der [X.] festzustellen, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unbegründete Kündigung des [X.] entstanden sei. Das [X.] hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung der [X.] sei berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hat das [X.] schon wegen Formnichtigkeit des [X.]es für unbegründet gehalten. I[X.] Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. 1. Auf die eventuelle Formnichtigkeit der Franchiseverträge kann die [X.] sich, wie dargelegt (oben [X.]), nicht berufen. An ihr kann folglich auch das [X.] nicht scheitern. 2. Der vom [X.] angenommene wichtige Grund zur außerordent-lichen Kündigung - Verzug des [X.] mit der Zahlung der Franchisegebühren für die Monate September und Oktober 1999, Widerruf der der [X.] erteil-ten [X.], Weigerung des [X.], weitere Zahlungen an die [X.] zu leisten - war im [X.]punkt der Kündigung aus Rechtsgründen nicht gegeben, weil dem Kläger wegen der vertragswidrig nicht an ihn weiterge-leiteten Einkaufsvorteile ein Zurückbehaltungsrecht zustand (BGH [X.] 2003, 2254 unter [X.]). Die in Nr. 12.4 des [X.] getroffene Regelung kommt als Grundlage einer wirksamen Kündigung nicht in Betracht, weil die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Franchisenehmers ge-- 15 - mäß § 9 [X.] (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist (BGH [X.] 2003, 2254 unter [X.]). D. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Klage in den [X.] erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des auf der ersten Stufe der Leistungsklage geltend gemachten Auskunftsan-spruchs und bezüglich der Feststellungsklagen zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den Auskunftsanspruch und über die Feststellungsklagen ist daher - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der [X.] - im Sinne des [X.] zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die weitergehende Entscheidung über die Stufenklage ist dem Berufungsgericht zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] Goette [X.]
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KZR 20/02

13.07.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 20/02 (REWIS RS 2004, 2363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2363

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