Bundespatentgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 5 Ni 57/11

5. Senat | REWIS RS 2013, 1733

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Tintenstrahldruckvorrichtung mit einem weiteren Druckkopf für weiße Tinte und Verfahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium“ – keine unzulässige Änderung der ursprünglich eingereichten Fassung – keine erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2005 006 092

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], Dr.-Ing. [X.] und [X.] (Univ.) Richter

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2005 006 092 wird im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 sowie 9 und 10, soweit letztere nicht auf die Ansprüche 6 bis 8 zurückbezogen sind, sowie der Ansprüche 11 bis 20 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Februar 2005 angemeldeten [X.] Patents 10 2005 006 092 (Streitpatent), das die Priorität der zwei [X.] Patentanmeldungen 227/2004 vom 12. Februar 2004 und 118/2005 vom 26. Januar 2005 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 16. April 2009 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent betrifft eine Tintenstrahldruckvorrichtung und ein Verfahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium. Es umfasst 20 Patentansprüche, die mit Ausnahme der Ansprüche 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

N1) wie folgt:

3

dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) bzw. eine Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) ausgebildet ist, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist und wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes mit weißer Tinte von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen.“

4

dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) bzw. eine Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) ausgebildet ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes mit weißer Tinte von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen.“

5

Wegen des Wortlauts der auf den Vorrichtungsanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 1 bis 5 sowie 9 und 10 wird auf die [X.]chrift ebenso Bezug genommen wie wegen der auf das Verfahren nach Patentanspruch 11 zurückbezogenen Ansprüche 12 bis 20.

6

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung und auch gleichermaßen über den Inhalt der für die Priorität in Anspruch genommenen Voranmeldungen hinaus. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 des [X.] seien unzulässig erweitert, da sie ein ursprünglich – nach ihrer Auffassung als erfindungswesentlich – offenbartes, den Gegenstand des Hauptanspruchs in der anmeldungsgemäßen Fassung in Kombination näher qualifizierendes Merkmal nicht mehr enthielten. Da dieses Merkmal in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Unterlagen auch bereits den Prioritätsanmeldungen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen sei, könne das Streitpatent lediglich den Anmeldetag als Zeitrang beanspruchen. Darüber hinaus sei das Streitpatent im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, weil die durch den Anspruch 1 in der erteilten Fassung definierte Tintenstrahldruckvorrichtung und das durch den Anspruch 11 in der erteilten Fassung definierte Verfahren zum Drucken gegenüber dem eingeführten Stand der Technik nicht neu seien, jedenfalls beruhten diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zur Patentfähigkeit u. a. auf folgende Unterlagen:

8

[X.] GB 2 389 078 A mit [X.] Übersetzung (Anlage [X.]a) und zeichnerischer Darstellung eines in [X.] beschriebenen [X.] (Anlage [X.]b)

9

NK2 WO 2006/0 78 799 [X.] mit [X.] Übersetzung (Anlage NK2a)

[X.] [X.] 2003/0142168 A1 mit [X.] Übersetzung (Anlage [X.]a)

[X.] [X.] 00 892 T2

NK5 [X.] 2001/0020964 A1

NK6 [X.] 4,198,641

NK7 [X.] 5,946,011

[X.] [X.] 4,593,295

[X.] [X.] 2003/0090539 A1.

Für ihr übriges Vorbringen bezieht sie sich u. a. auf folgende Unterlagen:

N1 [X.]chrift [X.] 2005 006 092 B4

N1a Offenlegungsschrift [X.] 2005 006 092 A1

N2 Registerauszug [X.]

N3 Prioritätsdokument [X.]/2004

N4 Prioritätsdokument [X.]/2005

N5 Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. Januar 2011

N6 Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 und 11 des [X.]

N7 Klageschrift v. 14. Juni 2011 im parallelen Verletzungsstreit

N8 hierzu Schriftsatz der Nichtigkeitsklägerin v. 17. November 2011

N9 hierzu Replik der [X.] 8. August 2012

N10 [X.] 20 2005 012 179 U1

N11 Urteil des [X.] v. 27. November 2009, [X.]: 7 O 60/07

N12 Urteil des [X.] Karlsruhe v. 21. Dezember 2011, [X.]: 6 U 212/09

N13 Gutachten Prof. Dr.-Ing. W… aufgrund Beweisbeschlusses des [X.] vom 15. Februar 2008

[X.] Urteil des LG Düsseldorf vom 28. Februar 2013, [X.]: 4a [X.]/11, im parallelen Verletzungsstreit

[X.] Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 10 gemäß Hilfsantrag v. 31. Januar 2013

N16 Schriftsatz der Nichtigkeitsbeklagten an das LG Düsseldorf v. 1. Februar 2013.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2005 006 092 im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 sowie 9 und 10, soweit letztere nicht auf die Ansprüche 6 bis 8 zurückbezogen sind, sowie der Ansprüche 11 bis 20 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die schriftsätzlich angekündigt hatte, das Streitpatent mit den [X.] bis [X.] verteidigen zu wollen, hat in der mündlichen Verhandlung zuletzt nur noch die neuen [X.], [X.], [X.] sowie [X.]a zur Entscheidung gestellt.

Sie hat hierzu erklärt, die [X.], [X.] und [X.] entsprächen denjenigen gleicher Nummerierung, die mit Schriftsatz vom 2. September 2013 bzw. vom 30. September 2013 eingereicht worden waren; sie unterschieden sich durch Streichungen des Unteranspruchs 3 in Hilfsantrag V und [X.] sowie der [X.], 17 und 20 bei allen drei Hilfsanträgen, wobei die Anspruchsnummerierung des erteilten Patents beibehalten sei.

Die Klägerin beantragt, den in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Hilfsantrag [X.]a als verspätet zurückzuweisen. Eine Überprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Fassung von Hilfsantrag [X.]a in jeglicher Hinsicht sei ihr im Termin ebenso wenig möglich wie hinsichtlich der Frage der Priorität. Gleiches gelte für die Prüfung des [X.] auf Patentfähigkeit. Soweit die Beklagte die späte Vorlage des Hilfsantrags [X.]a mit dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Hinweisen des Senats zur unterschiedlichen Beurteilung des Vorrichtungs- und des Verfahrensanspruchs, begründet hatte, widerspricht ihr die Klägerin unter Berufung auf Ziffer 6 des Hinweises des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.], zu dem die Beklagte fristgemäß hätte Stellung nehmen können.

Patentansprüche 1 und 11 in der nach Hilfsantrag V verteidigten Fassung des insgesamt 15 Ansprüche umfassenden Schutzbegehrens lauten wie folgt (Ergänzungen/Änderungen gegenüber Anspruch 1 bzw. 11 in der erteilten Fassung durch Unterstreichung bzw. Streichung hervorgehoben):

dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die [X.]en (11, 32, 31, 40, 41, 71) mit ihren Druckköpfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten (10) befestigt sind und die weitere die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich des [X.] (10) angeordnet ist, wobei die Vorderseite (38) dem entsprechend der [X.] (17) des [X.] (3) sich annähernden Teil des [X.] (3) zugewandt ist, und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist, und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) verbunden ist, die die Düsen (19, 34, 73) zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium (3) ansteuert bzw. eine Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) ausgebildet ist, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, und wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete [X.] (51) weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 70) aufgetragen wird, und auf diese Grundierung farbige [X.] (52) aufgetragen werden, wobei weißer Tinte von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] (52) angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] entsprechenden Rückseite (39) des [X.] (10) zugewandt sind.“

„11. Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von [X.]n (52, 78, 79) auf einem Druckmedium (3) mit einer Tintenstrahldruckvorrichtung (1) mit einem [X.] (2) zur Bewegung eines [X.] (3) in einer [X.] (17) und mit einem oberhalb des [X.]es (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-[X.] (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16), wobei für jede zu druckende Farbe eine Farb-[X.] (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in [X.] (17) des [X.] (3) ausgerichtete Düsenreihe (18) und die Farb-[X.] (11, 32) eine effektive [X.] (33) aufweist, wobei durch eine Steuereinrichtung (61) aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Information über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die [X.] (52, 78, 79) erzeugt werden und Düsen (19) der zumindest einen Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) angesteuert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) verbunden wird bzw. eine Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) ausgebildet ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem [X.] zum Grundieren eine Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße [X.] (51) gebildet wird, und auf diese Grundierung farbige [X.] (52) aufgetragen werden, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] (17) entsprechenden Rückseite des [X.] (10) zugewandt sind.“

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen, insgesamt 13 Unteransprüche des [X.] gemäß Hilfsantrag V wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Patentansprüche 1 und 11 in der nach Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung des insgesamt 15 Ansprüche umfassenden Schutzbegehrens lauten wie folgt (Ergänzungen/Änderungen gegenüber Anspruch 1 bzw. 11 in der Fassung gemäß Hilfsantrag V durch Unterstreichung hervorgehoben):

dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die [X.]en (11, 32, 31, 40, 41, 71) mit ihren Druckköpfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten (10) befestigt sind und die weitere die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich des [X.] (10) angeordnet ist, wobei die Vorderseite (38) dem entsprechend der [X.] (17) des [X.] (3) sich annähernden Teil des [X.] (3) zugewandt ist und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist, und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) verbunden ist, die die Düsen (19, 34, 73) zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium (3) ansteuert, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, und wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete [X.] (51) weiße Tinte durch die im der Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich angeordnete weitere [X.] (31, 40, 41, 71) aufgetragen wird, und auf diese Grundierung farbige [X.] (52) aufgetragen werden, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] (52) angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] entsprechenden Rückseite (39) des [X.] (10) zugewandt sind.“

dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) verbunden wird, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem [X.] eine Grundierung eines Bildes mit weißer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete weiße [X.] (51) gebildet wird, und weiße Tinte durch die im der Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich angeordnete weitere [X.] (31, 40, 41, 71) aufgetragen wird, und auf diese Grundierung farbige [X.] (52) aufgetragen werden, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] (17) entsprechenden Rückseite des [X.] (10) zugewandt sind.“

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen, insgesamt 13 Unteransprüche des [X.] gemäß Hilfsantrag [X.] wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Patentansprüche 1 und 11 in der nach Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung des insgesamt 16 Ansprüche umfassenden Schutzbegehrens lauten wie folgt (Ergänzungen/Änderungen gegenüber Anspruch 1 bzw. 11 in der Fassung gemäß Hilfsantrag V durch Unterstreichung hervorgehoben):

dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die [X.]en (11, 32, 31, 40, 41, 71) mit ihren Druckköpfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten (10) befestigt sind und die weitere die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich des [X.] (10) angeordnet ist, wobei die Vorderseite (38) dem entsprechend der [X.] (17) des [X.] (3) sich annähernden Teil des [X.] (3) zugewandt ist, und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist, und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) verbunden ist, die die Düsen (19, 34, 73) zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium (3) ansteuert, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, und wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete [X.] (51) weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 70) aufgetragen wird, und auf diese Grundierung farbige [X.] (52) aufgetragen werden, wobei dies dadurch erfolgt, dass zum Grundieren des Bildes zuerst die weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) aufgetragen wird und sodann der Auftrag der farbigen [X.] anschließend an das Auftragen der weißen [X.] erfolgt, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] (52) angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] entsprechenden Rückseite (39) des [X.] (10) zugewandt sind.“

dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden,

wobei dies dadurch erfolgt, dass zum Grundieren des Bildes zuerst die weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) aufgetragen wird und sodann der Auftrag der farbigen [X.] anschließend an das Auftragen der weißen [X.] erfolgt, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] (17) entsprechenden Rückseite des [X.] (10) zugewandt sind.“

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen, insgesamt 14 Unteransprüche des [X.] gemäß Hilfsantrag [X.] wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Patentansprüche 1 und 11 in der nach Hilfsantrag [X.]a verteidigten Fassung des insgesamt 12 Ansprüche umfassenden Schutzbegehrens lauten wie folgt:

dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die [X.]en (11, 32, 31, 40, 41, 71) mit ihren Druckköpfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten (10) befestigt sind und die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite (38) des [X.] (10) zugewandten Bereich des [X.] (10) angeordnet ist, wobei die Vorderseite (38) dem entsprechend der [X.] (17) des [X.] (3) sich annähernden Teil des [X.] (3) zugewandt ist, und für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet ist, und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen, und eine Steuereinrichtung (61) mit einer Düsensteuerung (65) verbunden ist, die die Düsen (19, 34, 73) zum Ausstoß von weißer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium (3) ansteuert, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, und wobei in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete [X.] (51) weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 70) aufgetragen wird, und nach einem Vorschub des [X.] (3) mit Hilfe der Vorschubvorrichtungen (6 und 9) in Richtung der [X.] (17) auf diese die ursprüngliche Farbe des [X.] überdeckende, eine gesamte Fläche des Bildes weiß grundierende Grundierung sodann farbige [X.] aufgetragen werden, wobei dies dadurch erfolgt, dass zum Grundieren des Bildes zuerst die weiße Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) aufgetragen wird und sodann der Auftrag der farbigen [X.] anschließend an das Auftragen der weißen [X.] erfolgt, wobei von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert sind, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftragen der farbigen [X.] (52) angesteuerten Düsen (19) einer der [X.] entsprechenden Rückseite (39) des [X.] (10) zugewandt sind.“

dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer Düsenreihe (35, 72) angeordneten Düsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet wird und die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise überlappen und eine Steuereinrichtung (61) bzw. eine Düsensteuerung (65) zur Ansteuerung der Düsen (19, 34, 73) ausgebildet ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi zum Drucken von weißer Tinte ausgebildet ist, von denen in einem [X.] zum Grundieren eines Bildes zu dessen farbrichtigen Darstellung die Grundierung durch dicht nebeneinander angeordnete, weiße [X.] (51) gebildet wird, und auf dieser die ursprüngliche Farbe des [X.] überdeckende, eine gesamte Fläche des Bildes weiß grundierende Grundierung sodann farbige [X.] (52) aufgetragen werden, und wobei in dem [X.] zum Grundieren eines Bildes sowohl der Auftrag der farbigen Tinte durch die Farb-[X.] (32) als auch der Auftrag der weißen Tinte durch die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) nach dem Verfahren des verschachtelten Druckens von [X.] erfolgt, wobei in dem [X.] zum Grundieren eines Bildes mit weißer Tinte von den Düsen (19) der Düsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene Düsen (19) angesteuert werden, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen, wobei in Bereichen des Bildes, in denen keine farbigen [X.] (52, 78, 79) vorgesehen sind, die weißen [X.] (51) aufgetragen werden und dass vor dem Auftragen der farbigen [X.] (52, 78, 79) auf dem gesamten Bereich des Bildes die weißen [X.] (51) aufgetragen werden.“

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen, insgesamt 10 Unteransprüche des [X.] gemäß Hilfsantrag [X.]a wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin auch in allen übrigen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert und nehme die [X.] Prioritäten zu Recht in Anspruch. Der Gegenstand des [X.] sei gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu und dem Fachmann nicht nahegelegt.

Die Beklagte stützt ihr Vorbringen auch auf folgende Unterlagen:

C&C1 EP 1 838 534 B1

C&C2 Übertragungserklärung

C&C3 „Provisional Opinion“ der Einspruchsabteilung des [X.] v. 5. Juni 2012

C&C4 Werbebroschüre Oryx Hybrid Inkjet-System

C&C5 Werbebroschüre [X.] GRAPHICS ANAPURNA M1600

C&C6 WO 02/46323 [X.]

C&C7 [X.] 699 13 676 T2

C&C8 Auszug aus [X.] zu „Grundierung“

C&C9 Momentaufnahmen I bis III eines Drucks, angelehnt an [X.].

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats vom 29. Juli 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.] in Verbindung mit der [X.]ruckschrift [X.] nahegelegt. Soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des [X.] verteidigt, war dieser Antrag nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen.

[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Tintenstrahldruckvorrichtung zum [X.]rucken von Bildern auf einem [X.]ruckmedium. An einem quer zur [X.] des zu bedruckenden Mediums verschieblichen [X.]ruckkopfschlitten angeordnete (einzelne) [X.]ruckköpfe weisen jeweils in Reihen angeordnete [X.]üsen zum Auftragen von farbiger und darüber hinaus auch weißer Tinte auf. Weiterer Bestandteil der Tintenstrahldruckvorrichtung ist eine zur Ansteuerung der [X.]üsen in einem [X.] zum [X.]rundieren eines Bildes mit weißer Tinte ausgebildete Steuereinrichtung.

[X.]as Streitpatent betrifft weiterhin ein Verfahren zum [X.]rucken von mehrfarbigen Bildern, das ein Auftragen von weißer Tinte in einem [X.] zum [X.]rundieren eines Bildes vorsieht, basierend auf einer Berechnung entsprechender Bildinformationsdaten in der Steuereinrichtung.

Eine in der Patentschrift als allgemein üblich herausgestellte Bedruckung mit lediglich farbigen Bildpunkten setzt die Verwendung weißer [X.]ruckmedien voraus. Beim Bedrucken von nicht weißem Material komme es zu einer Verfälschung der Farben, und frei bleibende Flächen behielten die dem [X.]ruckmedium eigene Farbe bei, vgl. Absatz 0002.

[X.] Bezug genommen wird.

Vor diesem Hintergrund ist in der [X.] als Aufgabe formuliert, „eine kompakt aufgebaute Tintenstrahldruckvorrichtung zu schaffen, mit der es möglich ist, sowohl auf transparenten, weißen als auch auf andersfarbigen Medien farbrichtig dargestellte Bilder bei gleichzeitig jeweils möglichst hoher Produktivität herstellen zu können sowie ein Verfahren zum [X.]rucken von farbechten Bildern auf diesen Medien mit jeweils möglichst hoher Produktivität anzugeben“, vgl. Absatz 0006.

2. [X.]ie Lösung sieht das Patent zum Einen in einer Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, die wie folgt gegliedert werden können:

[X.] Tintenstrahldruckvorrichtung (1) mit

[X.].1 einem [X.] (2) zur Bewegung eines [X.] (3) in einer [X.] (17) und

[X.] einem oberhalb des [X.]es (2) angeordneten [X.]ruckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-[X.] (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16);

[X.]2 für jede zu druckende Farbe ist eine Farb-[X.] (11, 32) mit zumindest einem [X.]ruckkopf (12) ausgebildet;

[X.] jeder [X.]ruckkopf (12) weist zumindest eine in [X.] (17) des [X.] (3) ausgerichtete [X.]üsenreihe (18) auf;

[X.] die Farb-[X.] (11, 32) weist eine effektive Reihenlänge (33) auf;

[X.]5 es ist eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) ausgebildet;

[X.]5.1 mit in zumindest einer [X.]üsenreihe (35, 72) angeordneten [X.]üsen (34, 73) und

[X.]5.2 und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74);

[X.] die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) ist für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet;

[X.]7 die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) überlappen einander zumindest teilweise;

[X.]8 eine Steuereinrichtung (61) bzw. eine [X.]üsensteuerung (65) ist zur Ansteuerung der [X.]üsen (19, 34, 73) ausgebildet;

[X.] die Steuereinrichtung (61) ist mit mehreren an dieser einstellbaren [X.]ruckmodi ausgebildet;

[X.] in einem [X.] zum [X.]rundieren eines Bildes mit weißer Tinte sind von den [X.]üsen (19) der [X.]üsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene [X.]üsen (19) angesteuert, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) liegen.

Eine weitere Erscheinungsform der Erfindung sieht das Patent auch in einem Verfahren mit den im Anspruch 11 genannten Merkmalen, die wie folgt gegliedert werden können:

[X.] Verfahren zum [X.]rucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen  von [X.] (52, 78, 79) auf einem [X.]ruckmedium (3);

[X.] mit einer Tintenstrahldruckvorrichtung (1) mit

[X.].1 einem [X.] (2) zur Bewegung eines [X.] (3) in einer [X.] (17) und

[X.].2 mit einem oberhalb des [X.]es (2) angeordneten [X.]ruckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-[X.] (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16);

[X.] für jede zu druckende Farbe ist eine Farb-[X.] (11, 32) mit zumindest einem [X.]ruckkopf (12) ausgebildet;

V4 jeder [X.]ruckkopf (12) weist zumindest eine in [X.] (17) des [X.] (3) ausgerichtete [X.]üsenreihe (18) auf;

[X.] die Farb-[X.] (11, 32) weist eine effektive Reihenlänge (33) auf;

[X.] durch eine Steuereinrichtung (61) werden aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Information über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, Steuersignale für die [X.] (52, 78, 79) erzeugt;

[X.] [X.]üsen (19) der zumindest einen [X.]üsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) werden angesteuert;

[X.] in der Steuereinrichtung (61) erfolgt eine Berechnung von Bildinformationsdaten für weiße [X.] (51);

[X.] mit diesen Steuersignalen werden für die weißen [X.] (51) eine weitere [X.] (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer [X.]üsenreihe (35, 72) angeordneten [X.]üsen (34, 73) und einer effektiven Reihenlänge (37, 42, 74) angesteuert;

[X.] die weitere [X.] (31, 40, 41, 71) wird für das Auftragen von weißer Tinte ausgebildet;

[X.] die Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und die Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.] (31, 40, 41, 71) überlappen einander zumindest teilweise;

[X.] eine Steuereinrichtung (61) bzw. eine [X.]üsensteuerung (65) ist zur Ansteuerung der [X.]üsen (19, 34, 73) ausgebildet;

[X.] diese Steuereinrichtung ist mit mehreren an dieser einstellbaren [X.]ruckmodi ausgebildet;

[X.] in einem [X.] zum [X.]rundieren eines Bildes mit weißer Tinte werden von den [X.]üsen (19) der [X.]üsenreihe (18) der Farb-[X.] (11, 32) nur jene [X.]üsen (19) angesteuert, die außerhalb des Überdeckungsbereiches zwischen der Reihenlänge (33) der Farb-[X.] (11, 32) und der zum Auftragen von weißer Tinte angesteuerten Reihenlänge (37, 42, 74) der weiteren [X.]ruckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen.

3. Als Fachmann ist vorliegend ein Hochschulabsolvent des Fachgebiets Mechatronik – denn bei einer patentgemäßen Tintenstrahldruckvorrichtung entfalten mechanische, elektronische und informationstechnische Elemente eine kombinatorische Wirkung – mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktischen Kenntnissen auf dem [X.]ebiet von [X.] für den professionellen Einsatz hinsichtlich des mechanischen Aufbaus (wie u. a. von den Merkmalen [X.] und [X.] vorausgesetzt), der Steuerungslogik (wie vom Merkmal [X.] bzw. [X.] vorausgesetzt) und der Verarbeitungseigenschaften der Tinten und [X.]ruckmaterialien (wie von den Merkmalen [X.]2/[X.] bzw. [X.]/[X.] vorausgesetzt) heranzuziehen.

4. Im Einzelnen ist von folgendem Verständnis des Patentgegenstandes auszugehen:

Vorrichtung gerichtete erteilte Anspruch 1 definiert eine Tintenstrahldruckvorrichtung, die aufgrund einer bestimmten Anordnung der [X.]ruckköpfe für unterschiedliche Tinten in Kombination mit einer speziellen [X.]üsenansteuerung geeignet ist, neben weiteren, nicht näher bezeichneten [X.]ruckmodi einen – die Vorrichtung insoweit gegenständlich näher charakterisierenden – [X.] zum „[X.]rundieren“ eines [X.] mit einer von einer hierfür vorgesehenen [X.]ruckkopfanordnung aufzubringenden Tinte – benannt ist weiße Tinte – durchzuführen, wobei auf die resultierenden [X.] Tinte aus [X.]üsen anderer [X.]ruckköpfe aufgetragen werden kann oder zuvor aufgebrachte [X.] auch entsprechend überdruckt werden können, wie im Folgenden noch erläutert wird.

[X.].1, 1.2, 2, 5, s. a. nachstehende [X.]arstellung A, die „Rückseite 39“ liegt demnach

[X.], 4, 5.1, 5.2), können je nach Ansteuerung mehrere Zeilen (in [X.] des Mediums hintereinander) gleichzeitig gedruckt werden. Somit erfolgt der Bildausdruck streifenweise auf dem sukzessiv vorzuschiebenden [X.]ruckmedium.

Abbildung

A: [X.]urch Reduktion der [X.]arstellung modifizierte Figur 3 aus dem Streitpatent, soweit dort Merkmale des angegriffenen Anspruchs 1 betroffen sind.

[X.].1). Eine mögliche Ausführungsvariante ist in der [X.] in Figur 1 dargestellt, demnach das [X.]ruckmedium mittels Transportwalzen 4, 5, 7, 8 über den stationären [X.] 2 fortbewegt wird, vgl. auch Absatz 0049. Hierbei erzeugt der [X.] allerdings nicht die Bewegung, sondern dient nach dem Verständnis des Fachmanns lediglich der senkrechten Lagezuordnung des bei der Bewegung bzw. Bedruckung darauf aufliegenden [X.] gegenüber dem [X.] bzw. den [X.]ruckköpfen.

[X.].1 den Teil der Tintenstrahldruckvorrichtung, der mit seinen Komponenten neben der Weiterbewegung auch eine definierte, flächige Ausrichtung eines [X.] ermöglicht.

[X.]8) dient der Umsetzung der Bilddaten („digitalen Bildinformation“) und gezielten gemeinsamen Ansteuerung der [X.]üsen und Vorschubeinrichtung. [X.]essen hardwaretechnische Ausführung bleibt insoweit dem Fachmann gleichermaßen überlassen wie die softwaretechnische Ausbildung weiterer, unbestimmter [X.]ruckmodi gemäß Merkmal [X.] über den durch die Angaben im Merkmal [X.] näher definierten [X.] hinaus. Jedenfalls erfolgt „das Auftragen des Bildes auf dem [X.]ruckmedium 3 […] durch eine Kombination von [X.]ruckvorgängen während der Hin- und [X.] entsprechend der Quervorschubrichtung 15, 16 und Vorschubbewegung des [X.] 3“, vgl. Absatz 0054, erster Teilsatz [X.] m. Absatz 0074.

[X.]as Patent schlägt für die Ausführung der Steuereinrichtung einen „Personal [X.]omputer“ vor, der mit einer Schlittensteuerung 63, der Vorschubsteuerung 64 und der [X.] zu verbinden ist, vgl. Absatz 0080 [X.] m. Figur 11.

[X.]8, [X.]), bei dem die einzelnen [X.]üsen während der Querbewegungen des [X.]s entsprechend der Bildinformation angesteuert werden (vgl. Absatz 0049, letzter Satz [X.] m. Absatz 0054, Satz 1) und zudem ein Überdrucken gleicher Ortspunkte auf dem [X.]ruckmedium durch [X.]üsen der Farb-[X.] (Merkmal [X.]) wie der „weiteren“ [X.] (Merkmal [X.]5) vorgesehen ist (vgl. Absatz 0058, Zeile 19 ff.), soll trotz der (zumindest) teilweisen Überlappung der [X.]üsenreihen (Merkmal [X.]7) in Abfolge der Querbewegungen des [X.]s (vgl. Absatz 0011) in einer Richtung nur der außerhalb des Überlappungsbereiches liegende Teil der [X.]üsen für einen Farbauftrag angesteuert werden (Merkmal [X.]). Somit werden bei einer Anordnung der [X.]üsen beider [X.]en u. a. die in Quervorschubrichtung des [X.]s im Überlappungsbereich hintereinander liegenden [X.]üsen nicht während der gleichen Schlittenbewegung (nacheinander) zum Auftragen von Tinte auf den gleichen Bildpunkt angesteuert. Vielmehr erfolgt eine Überdruckung erst während nachfolgender Quervorschubbewegungen.

[X.] entlehnt ist. In diesem Absatz (vgl. Satz 2) ist dieser die [X.]ruckvorrichtung mittelbar charakterisierende [X.] auch für eine andere Auftragsreihenfolge beschrieben, bei der zunächst (auf ein transparentes Medium) aufgebrachte farbige [X.] bzw. unbedruckte Bereiche abfolgend mit weißer Tinte überdeckt bzw. ausgefüllt werden. [X.]er [X.] entsprechend Merkmal [X.] soll somit auch für den im Absatz 0097 angesprochenen Fall einer nachfolgenden Überdruckung bereits aufgetragener farbiger Bildpunkte auf transparentem [X.]ruckmedium – wo das Bild durch das [X.]ruckmedium hindurch sichtbar sein soll – vorteilhaft anwendbar sein. [X.]iese „Hinterlegung“, die gleichsam mit der Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 ausführbar sein soll (Absatz 0067, erster Satz), dient daher ebenfalls der [X.]rundierung, weil der gleiche „[X.]rundierungseffekt erzielbar ist“, vgl. Absatz 0022. Vorstehende Ausführungen gelten somit auch unabhängig vom – im Anspruch 1 nicht näher bestimmten – Umfang der [X.]rundierung, d. h. vom Flächenanteil entsprechend bedruckter Bildpunkte am gesamten [X.]ruckbild: Offenbart ist sowohl die Unterlegung oder Hinterlegung lediglich einzelner Bildpunkte (Absatz 0072 [X.] m. Absätzen 0082 und 0085) wie auch eine [X.]rundierung des gesamten Bildes (Absatz 0084 [X.] m. Absatz 0085), aber auch ein Auffüllen nicht farbig bedruckter Flächen (Absatz 0073 [X.] m. Anspruch 12).

[X.] [X.] m. mit dem Merkmal [X.]7 folgende Anordnung, bei der sich die Reihenlängen insoweit zwingend lediglich teilweise „überlappen“ (Merkmal [X.]7) und hieraus ein „Überschneidungsbereich“ (vgl. Absatz 0060) resultiert, ermöglicht nicht nur die aufgabengemäß angestrebte hohe Produktivität. [X.]enn gegenüber einer im Streitpatent im Absatz 0003 angesprochenen Anordnung bzw. Betriebsweise, die einen Tintenauftrag aus in Quervorschubrichtung des [X.]s hintereinander liegenden [X.]üsen vorsehen soll, sind bei gleicher einzuhaltender Trocknungszeit vor dem Überdrucken - die sich aus der [X.]auer der Rückbewegung des [X.]s vor dem erneuten Farbauftrag ergibt – höhere [X.]ruckgeschwindigkeiten erzielbar. Sie ermöglicht darüber hinaus auch die aufgabengemäß angestrebte kompakte Bauform gegenüber einer Anordnung, bei der kein Überschneidungsbereich der Reihenlängen beider [X.]ruckkopfanordnungen vorliegt, vgl. Absatz 0060, Sätze 2 und 3.

[X.]ie Ansteuerung der jeweiligen [X.]üsen zum Auftragen unterschiedlicher Tinten auf denselben Bildpunkt hängt ersichtlich auch von deren Verteilung (Abstand) und Anzahl ab, ohne dass die Anordnung in dieser Hinsicht durch den Anspruch 1 näher bestimmt ist.

[X.]ie für die [X.]rundierung vorgesehene Tintenart und die Reihenfolge des Auftrags bestimmen zwar entsprechend ihrer Anzahl und Verteilung das Bildergebnis bzw. die Art der [X.]rundierung, die insoweit auch von den zur Bilderzeugung für jeden Bildpunkt vorzugebenden Bildinformationen abhängen (u. a. Absatz 74), denn diese sollen je nach [X.]ruckmedium oder [X.]ruckmediumoberfläche nicht nur zum Ausgleich der Farbe des [X.], sondern auch zum Ausgleich optischer Effekte wie zur Erzielung einer farbechten [X.]arstellung dienen (Absatz 0016).

[X.]5) laut der Beschreibung in Absatz 0086 zum Zwecke der [X.]rundierung „auch […] mit irgendeiner anderen Farbe zu betreiben“ sein, wobei es sich u. a. um eine „farblose“ Tinte handeln kann (vgl. Absatz 0091). Somit werden diese [X.]üsen über die Zweckangabe „für das Auftragen von weißer Tinte“ (Merkmal [X.]) lediglich als solche definiert, die die Funktion des Ausstoßens entsprechender Tinten erfüllen können.

[X.] ermöglichen zu können: Während Figur 3 nach dem Verständnis des Fachmanns eine Anordnung mit teilweiser Überlappung für den (zeitlich bzw. örtlich) vorausgehenden Auftrag weißer Tinte in [X.] zeigt (weiterer [X.]ruckkopf 31 rechts, entgegen der [X.] des [X.] und somit stromaufwärts), ermöglicht die in Figur 5 gezeigte Anordnung eines (zusätzlichen) [X.]ruckkopfes für das nachträgliche Auftragen weißer Tinte (zusätzlicher weiterer [X.]ruckkopf 41 links in [X.] und somit stromabwärts) eben u. a. die Hinterlegung farbiger Bildpunkte auf transparentem [X.]ruckmedium zur Erzielung eines [X.]rundierungseffektes bzw. eines anderen von der Tintenart abhängigen Effektes („farblose Tinte“, vgl. a. a. O.).

[X.]5 und [X.] angeführten Bezugszeichen 31 und 41 gemeinsam insoweit auch ausdrücklich auf die Ausführung nach Figur 5 Bezug genommen ist, schweigt sich über die relative Anordnung der „weiteren [X.]“ (Merkmal [X.]) im Übrigen aus. [X.]. hierzu auch Figur 4, die einen [X.]ruckkopfschlitten mit zwei „weiteren [X.]en“ zeigt, die insoweit auch abhängig von der [X.] voreilend bzw. nacheilend angeordnet sind, jedoch beide bezüglich der [X.] des [X.] stromaufwärts angeordnet sind ähnlich wie bei der [X.] gemäß Figur 3.

[X.] definiert lediglich eine Vorschrift hinsichtlich der – vorrichtungstechnisch durch die Steuereinrichtung festgelegten - zeitlichen Abfolge der Ansteuerung der [X.]üsen untereinander für den Fall eines Auftrags unterschiedlicher Tinten durch die zugeordneten [X.]üsenreihen auf ein und denselben Bildpunkt im Verlauf des [X.] durch Bedruckung des vorzuschiebenden [X.] während der Querbewegungen des [X.], ohne dass die (nicht näher bestimmte) Art der [X.]rundierung (Unterlegung/Überdeckung, Flächenanteil) die Beschaffenheit der Vorrichtung an sich weiter qualifiziert, zumal die relative Ausrichtung des Überlappungsbereiches bezüglich der [X.] des [X.] (stromaufwärts oder stromabwärts) durch den Anspruch 1 nicht näher bestimmt ist.

[X.] und [X.]) hat auch im Übrigen keine Relevanz für die Ausbildung der Tintenstrahldruckvorrichtung als solcher. Mag die verwendete Tintenart zwar eine Bedeutung für den optischen Eindruck des erzeugten Bildes u. a. durch Erzielung eines „[X.]rundierungseffektes“ insoweit haben, als sich ein mit der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 bei deren bestimmungsgemäßem [X.]ebrauch in Abhängigkeit von der Bildvorlage erzeugtes Bild für den Fall der Verwendung von anderer als weißer Tinte bei der Betrachtung unterschiede, ist die Vorrichtung über das resultierende Bildergebnis selbst nicht näher definiert.

[X.]2) zum wortgleichen Vorrichtungsanspruch des aus dem Streitpatent abgezweigten [X.]ebrauchsmusters [X.] 2005 012 179 [X.] ([X.]) gekommen, demnach sich keine Besonderheiten hinsichtlich der [X.]üsen aus der Verwendung weißer Tinte ergäben, und eine [X.]rundierung auch im offenbarten Sinne eines nachträglichen Überzugs zu verstehen sei, vgl. Seite 16, Absatz 3 und Seite 20, letzter Absatz.

Verfahren (Merkmal [X.]) gerichtete Anspruch 11 enthält neben kategoriefremden Merkmalen zum vorrichtungstechnischen Aufbau ([X.] bis [X.], [X.] in Teilen, [X.] bis [X.]) – die auch [X.]egenstand des Vorrichtungsanspruchs sind (Merkmale [X.] bis [X.]) und insoweit auch für die Ausbildung des [X.] bestimmend sind – ergänzende Angaben zur [X.]enerierung der Steuerdaten entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.] (in Teilen) und [X.], die innerhalb der beanspruchten Kategorie als Bestandteil der die Arbeitsweise bestimmenden Steuerlogik das [X.]ruckverfahren näher definieren.

[X.] und [X.] einen [X.], bei dem in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildinformationsdaten für die weißen [X.] erfolgt, soweit die Bilddaten selbst keine Information über das Auftragen von weißer Tinte enthalten, vgl. Absatz 0083. Mithin werden bei dieser „softwaremäßigen Steuerung“ Bildinformationsdaten durch die Steuereinrichtung „ergänzt“, vgl. Absatz 0074, die hierfür hergerichtet (programmiert) sein muss.

Während der Beschreibung des Streitpatents auch noch ein [X.] entnehmbar ist, bei dem zum Zwecke der Bilderzeugung – insoweit anders als beim Verfahren gemäß Anspruch 11 – auch auf [X.]rundlage von digitalen Bildinformationen bzw. Bilddaten erfolgt, die bereits die den weißen [X.] entsprechende Bildinformationen enthalten (vgl. Absatz 0074), ist bei der [X.]ruckvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 unbestimmt, für welche Art der Bereitstellung der Bildinformationsdaten die Steuereinrichtung hergerichtet sein soll.

[X.], [X.], [X.] und [X.] gelten obige Aussagen zu den Merkmalen [X.]8, [X.] und [X.] sinngemäß: So definiert das mit dem Merkmal [X.] wortlautidentische Merkmal [X.] lediglich Restriktionen für die Abfolge der Farbausbringung bzw. Ansteuerung der [X.]üsen in den sich teilweise überlappenden [X.]en im Verlauf der Quervorschubbewegung, wofür die Steuereinrichtung die zugrunde liegenden Bildinformationen für einen Bildaufbau mittels der einzeln anzusteuernden [X.]üsen entsprechend umsetzen muss.

I[X.]

1. Zur erteilten Fassung

1.1 [X.]er geltende Anspruch 1 i. d. F. gemäß [X.] 10 2005 006 092 [X.] ([X.]) ist zulässig; der [X.]egenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. [X.]er [X.] nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist somit nicht gegeben.

[X.]ie Klägerin hatte hierzu ausgeführt, dass die in den nebengeordneten Ansprüchen 1 oder 2 in der ursprünglich eingereichten Fassung enthaltene einschränkende Angabe, demnach das Verhältnis aus dem [X.] (…der [X.]üsen des Farbdruckkopfes untereinander) und dem [X.]üsenabstand d (…der [X.]üsen des [X.]ruckkopfes für weiße Tinte untereinander) eine rationale Zahl und größer als 1 sei, im geltenden Anspruch 1 in der erteilten Fassung nicht mehr enthalten sei. [X.]ie mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Teilkombination sei vom Fachmann indes der ursprünglichen [X.] nicht als lediglich mögliche (fakultative) Ausgestaltung zu entnehmen und definiere ein Aliud. So könne ohne diese wesentliche Maßnahme nicht die der Erfindung zugeschriebene Produktivitätssteigerung erzielt werden. Weil in der Anmeldung ein Verhältnis der [X.]üsenabstände von 1:1 als ungünstig beschrieben sei, könne dieses nicht [X.]egenstand der Erfindung sein. Auch zeigten alle Figuren (vgl. nachstehende [X.]arstellung B) Ausführungsbeispiele, bei denen das Verhältnis der [X.]üsenabstände größer 1 sei.

Abbildung

B: d 36 < [X.] zeigende Figur 3/Streitpatent (durch Freistellung modifiziert)

[X.]iesem Vorbringen war nicht zu folgen. [X.]enn die Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 1 erschließt sich dem Fachmann bei verständiger Würdigung der [X.]esamtoffenbarung der Anmeldung unter Berücksichtigung aller darin beschriebenen Ausführungsvarianten.

Anmeldung alle in den hierfür eingereichten Unterlagen erwähnten [X.], auf die ein Anspruch gerichtet werden könnte; der Inhalt der Anmeldung wird durch den Inhalt der ursprünglichen Ansprüche nicht begrenzt.

[X.] in der Beschreibung Absatz 0105 in der die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung wiedergebenden [X.] 10 2005 006 092 [X.] ([X.]a) offenbart. Eine inhaltsgleiche Aussage enthält der Absatz 0090 in der [X.]. [X.]as im geltenden Anspruch 1 enthaltene Merkmal [X.]7 steht in den beiden ersten Sätzen des Absatzes 0070 in der [X.]a der Beschreibung (mehrerer) möglicher Anordnungsvarianten der [X.]üsen innerhalb der [X.]üsenreihen voran, wobei die Aussagen gemäß Absatz 0075 in der [X.] (vgl. auch Absätze 0064 und 65 in der [X.]) auch für den Fall nachträglichen Auftragens weißer Farbe mit einer ebenfalls überlappend, jedoch in [X.] „vorgeordneter“ [X.]ruckkopfanordnung gelten. [X.]ie Angaben im Absatz 0071 zum Vorliegen einer „ungünstigen Situation“ (vgl. Absatz 0060 in der [X.]) sind von daher im Kontext der Angaben u. a. in den Absätzen 0068 bis 0070 (vgl. Absätze 0057 bis 0059 in der [X.]) zu betrachten:

[X.]emnach kann der Anteil der bei einem Quervorschub der [X.] mit teilweise überlappend angeordneten [X.]ruckkopfanordnungen nicht verwendbaren, für den Farbauftrag vorgesehenen [X.]üsen verringert werden, wenn die [X.]üsen der „weiteren“, für das Auftragen der weißen Tinte hergerichteten [X.]ruckkopfanordnung ein „Vielfaches der Punktdichte“ aufweisen, wofür die über die [X.] verteilten [X.]üsen um einen entsprechend geringeren [X.]üsenabstand distanziert sind. Vorgeschlagen sind ganzzahlige Verhältnisse von [X.] 20 zum [X.]üsenabstand d 36 (vgl. zum Verständnis der Bezeichnungen hier auch Figur B) von zwei, drei oder vier, die ein entsprechendes Verhältnis der [X.]n zu Folge haben. So ist für das im Absatz 0068 beschriebene Ausführungsbeispiel das Verhältnis gleich 2, weil der [X.]üsenabstand d 36 – und somit die [X.] 33 – genau halb so groß ist wie der der [X.] 20 bzw. die [X.] 37. Um auf den gleichen Bildpunkt die unterschiedlichen Farben übereinander aufbringen zu können, ist der [X.] entsprechend zu wählen (vgl. Absatz 0069). Nach dem Verständnis des Fachmanns müssen bei diesen Anordnungen immer auch einzelne [X.]üsen der jeweiligen Reihen im [X.] in Quervorschubrichtung des [X.]s hintereinander überdeckend angeordnet sein, ohne dass diese allerdings während der gleichen Querbewegung zum Auftragen von Farbe angesteuert werden.

Mithin sind bei einem ganzzahligen Verhältnis der [X.]n dennoch bestimmte [X.]üsen in einem Abstandsverhältnis von 1 angeordnet. Somit ist eine Anordnung von [X.]üsen mit gleichem Abstand jedenfalls für den Fall einer Anordnung mit teilweiser Überlappung von der Erfindung nicht ausgeschlossen.

[X.] zur Anwendung kommen soll.

[X.]a angesprochene „ungünstige Situation“ eine Anordnung mit genau gleichen Reihenlängen und genau in Quervorschubrichtung des [X.]s einander gegenüberliegender [X.]üsen gleicher Anzahl betrifft; nur in diesem Fall würde sich „die Anzahl der für das Erzeugen eines Bildes auf dem [X.]ruckmedium 3 erforderlichen Hin- und Zurückbewegungen des [X.] 10 gerade verdoppeln“. Allerdings ist diese Anordnung wegen der Implikationen des Merkmals [X.] für das Verständnis des Merkmal [X.]7 gerade nicht [X.]egenstand des Beanspruchten, vgl. hierzu vorstehende Ausführungen zum Verständnis im Abschnitt [X.]4.

Somit wird der Fachmann die Aussagen im Absatz 0071 zu einem „Verhältnis gleich eins“ als ergänzende Erläuterung der anmeldungsgemäßen Tintenstrahldruckvorrichtung bzw. der anmeldungsgemäßen Betriebsweise einer entsprechenden Vorrichtung am Beispiel eines Extremfalles der gegenseitigen Überlappung der [X.]n verstehen.

[X.] einschließende Merkmalskombination gerichtet werden und es konnte den Fachmann auch nicht überraschen, wenn alle im Zusammenhang mit diesem Merkmal zur Erfindung gehörig offenbarten Anordnungen mit dem erteilten Patent vom Schutz mit umfasst sein sollten.

Vor diesem Hintergrund geht der durch den Patentanspruch 1 definierte [X.]egenstand nicht über den [X.]esamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, vielmehr erschließt sich dieser dem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres, d. h. unmittelbar und eindeutig. Weil die prioritätsbegründenden Anmeldungen den identischen relevanten [X.]sgehalt aufweisen, kommen der beanspruchten Merkmalskombination auch die Prioritäten der Voranmeldungen zu Recht zu.

1.2 [X.]er dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 mag gegenüber der im Verfahren berücksichtigten [X.] im Hinblick auf Merkmal [X.].1 neu sein, jedenfalls ergibt er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

1.2.1 [X.]ie [X.] offenbart u. a. eine Variante einer Tintenstrahldruckvorrichtung, die in Übereinstimmung mit dem [X.]egenstand des Anspruchs 1 folgende Merkmale aufweist:

[X.] und [X.] einer Tintenstrahldruckvorrichtung („inkjet printer“, vgl. Absatz 0001) gemein, weil Tintendruckköpfe mit [X.]üsen („ink ejection elements“ vgl. Absatz 0015) zum Ausstoßen von Tinte auf einem [X.]ruckmedium vorgesehen sind („printhead deposits drops of a colored ink on a print medium“, vgl. Absatz 0003).

[X.] („mechanism 114 for moving the print head carriage assembly 112“, vgl. Absatz 0013) mittels eines Mechanismus beim [X.]rucken weiterbewegt wird („mechanism 116 for feeding a […] sheet of paper“, „the print medium is fed a specific distance“, vgl. Absätze 0013 und 0014), schließt der Fachmann – das gleiche Fachwissen wie zum Verständnis des Merkmals [X.].1 unterstellt – zwangsläufig auf das Vorhandensein einer Vorschubeinrichtung als Teil des Merkmals [X.].1, die mit ihren Bestandteilen auch eine Lagezuordnung des [X.] über der gesamten vom [X.]ruckkopf überstrichenen Fläche, d. h. die Einhaltung des Abstands in der notwendigerweise nach Art eines Tisches aufgespannten Ebene gegenüber den [X.]üsen sicherstellt („printing alignment with the carriage assembly 112“, vgl. Absatz 0014). Allerdings ist ein „[X.]“ weder ausdrücklich benannt noch gezeigt.

[X.]2, [X.] und [X.] ausgebildet, vgl. hierzu die [X.]egenüberstellung hier der [X.]arstellungen [X.] und E.

[X.] (modifiziert durch Einfügung/gedrehte [X.]arstellung)

Abbildung

[X.] (gedrehte [X.]arstellung)

Abbildung

[X.] (bereinigt

[X.]5, [X.]5.1 und [X.]5.2 entsprechende, für das Auftragen eines Überzugsmittels („overcoat“, vgl. Absatz 0012) vorgesehene weitere [X.]ruckkopfanordnung („printhead 12f“) angeordnet, mit gleichem Aufbau wie die [X.]ruckkopfanordnung für die [X.] („the printheads 12a – 12f may be similiar in shape and construction“, vgl. Absatz 0012). [X.]iese weist ausweislich der Figur 5c eine (kleinere) effektive Reihenlänge auf, wobei sich die Reihenlängen entsprechend Merkmal [X.]7 einander teilweise überlappen. [X.]er für den (nachträglichen) Auftrag des Überzugsmittels vorgesehene [X.]ruckkopf 12f ist hierfür stromabwärts der [X.] angeordnet – wie der für diese Auftragsreihenfolge (bei Hinterlegung farbiger [X.] auf transparentem [X.]ruckmedium) beim [X.] vorzusehende, in Figur 5 des Streitpatents linksseitig eingezeichnet dargestellte und somit der Rückseite des [X.] zugewandte [X.]ruckkopf „W“ mit den [X.]üsen 34 (vgl. [X.]arstellung E hier).

[X.] entsprechend seiner Bedeutung im Kontext der übrigen Merkmale innerhalb der Patentkategorie aus [X.] bekannt.

[X.]8 auf („[X.]ontroller for controlling the mechanisms 114 und 116 and the firing of the printheads“, vgl. Absatz 0014).

[X.] schlägt für die [X.]enerierung der entsprechenden Steuerdaten eine Umsetzung der Rohdaten eines Bildträgers in die Farbwerte der [X.]ruckereinrichtung und dementsprechende Ansteuerungsdaten zur [X.] Bedruckung (Streifendaten, „swath data“) vor. Hierfür werden von einem [X.] vorgegebene [X.]rundfarbdaten (… die Farben rot/grün/blau im additiven Farbraum, „R[X.]B data“) von der Steuereinrichtung in die verfügbaren Farben ebenso umgesetzt wie [X.]aten zur Aufbringung des Überzugsmittels, vgl. Absatz 0015, Sätze 1 bis 5 („[X.]“). Soweit die Aufbringung eines Überzugsmittels nicht gewünscht ist, werden bei entsprechender Einstellung durch den Bediener keine [X.]aten zur Ansteuerung der entsprechenden [X.]ruckköpfe generiert, vgl. Absatz 0015, vorletzter und letzter Satz.

[X.]er [X.] für den Betrieb der in Figur 5c dargestellten Anordnung mit zur Hälfte („half-height“) von dem [X.]ruckkopf für das [X.]mittel überlappten Farbdruckköpfen („[X.]“, vgl. Absätze 0036 und 0037) sieht vor, dass nur die ersten und zweiten, nicht überlappenden [X.]ruppen von 4 [X.]ruppen der [X.] angesteuert werden, während gleichzeitig nur die [X.]üsen der beiden (überlappenden) [X.]ruppen für das Auftragen des [X.]mittels vorgesehenen [X.]üsen aktiv sind, die somit [X.]mittel über [X.] auf dem zuvor bereits farbig bedruckten Streifen ausstoßen. [X.]. hierzu Absatz 0020 [X.] m. Figur 5e – dieser Absatz bezieht sich auch auf eine Anordnung mit vollständiger Überlappung von [X.]ruckköpfen mit in jeweils 4 [X.]ruppen angeordneten [X.]üsen (s. o. Zeichnung [X.]) – in Zusammenhang mit der Beschreibung der Betriebsweise der in der Figur 5c dargestellten Ausführungsvariante (s. o. Zeichnung [X.]).

[X.]iese „gefensterte“ Betriebsweise („windowed print mode“, vgl. Absatz 0021 in Zusammenhang mit Figur 3), bei der das [X.]ruckmedium nach jeder (gleichgerichteten) Querbewegung des [X.] sukzessiv vorgeschoben wird, ermöglicht somit, dass während einer ersten Quervorschubbewegung aufgetragene Tinte trocknen kann, weil der entsprechend farbig bedruckte Streifen des [X.] erst nach einem Vorschub des [X.] in den von der [X.] für das [X.]mittel überstrichenen Bereich gelangt; somit wird das [X.]mittel erst während einer der folgenden Quervorschubbewegungen aufgetragen, vgl. Absatz 0028.

[X.] auch eine für einen [X.] entsprechend Merkmal [X.] hergerichtete Steuereinrichtung zum Betrieb einer Tintenstrahldruckvorrichtung mit [X.]ruckköpfen in einer Anordnung gemäß der Figur 5c, die gleichsam beim streitpatentgemäßen [X.]egenstand des Anspruchs 1 entsprechend dem Verständnis des Merkmals [X.]7 Voraussetzung für die gleiche Betriebsweise ist.

[X.]) beschreibt ebenfalls eine Tintenstrahldruckvorrichtung, bei der neben [X.]ruckköpfen für das Auftragen von farbiger Tinte zudem [X.]ruckköpfe („heads 2“ bzw. „[X.]“) für das Überdecken der zunächst aufgebrachten Farbpunkte im Speziellen mit weißer Farbe auf einem gemeinsamen, quer verfahrbaren [X.] („carriage 3“) angeordnet sind, vgl. dort Absatz 0073 [X.] m. Figuren 1 und 3. [X.]as [X.]ruckmedium – hierbei kann es sich um transparentes („transparent“) wie undurchsichtiges („opaque“) Material handeln, vgl. Absatz 0200, wird bei dieser bekannten [X.]ruckvorrichtung mittels Transportwalzen („transport roller 50“) über einen [X.] („platen 51“) entsprechend Merkmal [X.].1 transportiert. [X.]ieser [X.] stellt dort wie beim [X.] entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale [X.].1 und [X.] die Lagezuordnung des [X.] gegenüber dem darüber querbewegten [X.]ruckkopfschlitten sicher, vgl. hierzu Absatz 0220 [X.] m. Figuren 1 und 11a/b.

[X.] hervorgehenden Tintenstrahldruckvorrichtung nicht bereits das Vorhandensein eines [X.]es unterstellt, wird er einen solchen im praktischen Bedarfsfall entsprechend dem Vorbild in [X.] in Erwartung des absehbaren Vorteils einer besseren Lagezuordnung vorsehen.

Mithin lag die Kombination hardwaretechnischer Bestandteile einer Tintenstrahldruckvorrichtung, die für den Betrieb entsprechend eines bekannten [X.] darüber hinaus steuerungstechnisch hergerichtet ist, in einer Merkmalskombination entsprechend Anspruch 1 nahe.

1.2.2 Auch das Verfahren gemäß Anspruch 11 ergibt sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

[X.], deren Betriebsweise vorsieht, dass ein Auftrag von Überzugsmittel nur dann erfolgt, wenn dies durch eine entsprechende Eingabe der [X.] eingeleitet wird, folgt auch die dortige [X.] der das Verfahren zum [X.]rucken gemäß Anspruch 11 mit einer die Merkmale des Anspruchs 1 aufweisenden Tintenstrahldruckvorrichtung als solches bzw. näher charakterisierenden Merkmale [X.], [X.] und [X.]. Wegen der übrigen Merkmale [X.] bis [X.], [X.] sowie [X.] bis [X.] wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt I[X.]1.2.1 zu den Merkmalen [X.] bis [X.] gleichen Inhalts verwiesen.

[X.] gemäß der Beschreibung Absatz 0015 lediglich umzuwandelnde Farbattribute („[X.]“) und somit keine [X.]aten hinsichtlich eines fallweise zu verwendenden Überzugsmittels enthalten, werden erst durch die Steuereinrichtung („[X.]“) ergänzt. Insoweit erfolgt auch dort eine (nachträgliche) Berechnung von Bildinformationsdaten für die in zeitlicher Abfolge übereinander aufzutragenden [X.] erst in der Steuereinrichtung. [X.]a diese Berechnung unabhängig von der tatsächlich verwendeten Farbe erfolgt, macht die Maßnahme des Merkmals [X.] als solche das gemäß Anspruch 11 beanspruchte Verfahren nicht von der für die [X.] beschriebenen Betriebsweise unterscheidungsfähig.

[X.] nahegelegt. [X.]emäß der im Absatz 0003 beispielhaft genannten Anwendung dient die Farbe Weiß nämlich der Erzielung eines entsprechenden optischen Eindrucks („background color“) auf rückseitig oder vorderseitig bedruckten, transparenten [X.]ruckmedien.

[X.] hervorgeht.

2. [X.]ie im Umfang des [X.] gemäß dortigem Anspruch 1 (bezeichnet nachfolgend als 1[X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

[X.].1, [X.]1 bis [X.]3 ergänzt bzw. weist folgendes geändertes Merkmal [X.]8 auf:

[X.]1

[X.]2

[X.]8

[X.]3

[X.].1

[X.]ie Fassung des Anspruchs 11

[X.]

[X.]5

[X.]6

[X.] dargestellten Ausführungsvariante sind sämtliche, sich teilweise überlappenden [X.]ruckköpfe an einem gemeinsamen [X.] entsprechend Merkmal [X.]1

[X.]3 [X.] bereits Anordnungen zur Erzielung einer Punktdichte von 300 oder 600 dpi (dots per inch) vorgeschlagen werden, vgl. Absatz 0018 [X.] m. Absatz 0029 („…by changing […] the number of inkejektion elements in each group…“). Soweit das Ausdrucken einer Bildvorlage die Bedruckung eines jeden Bildpunktes mit farbiger Tinte erforderlich macht (vollflächig farbiges Bild) und zusätzlich jeder [X.]punkt – wenn auch dort mit einem Überzugsmittel zur Erzielung einer Wasserfestigkeit („waterfastness“, vgl. Absatz 0011) – überdruckt werden soll, werden auch an einem mit der in [X.] beschriebenen Tintenstrahldruckvorrichtung erzeugten Bild dementsprechend dicht nebeneinander angeordnete [X.] feststellbar sein. [X.]ie Reihenfolge des Tintenauftrags und somit der Schichtenaufbau ergibt sich auch dort aus der Lage des Überlappungsbereiches relativ zur [X.] des [X.].

[X.]2 [X.]8 [X.]3 [X.].1 [X.] nur für die Überdeckung der zuvor mit der weiteren [X.]ruckkopfanordnung im Überlappungsbereich aufgebrachten [X.] durch abfolgend mit den [X.]üsen der Farb-[X.] – die außerhalb des Überdeckungsbereiches liegen – aufzubringende [X.] geeignet.

[X.] hervorgehende [X.]ruckvorrichtung zwar speziell für die Überdeckung zuvor aufgebrachter [X.]punkte durch ein Überzugsmittel in dieser umgekehrten Abfolge vorgeschlagen („overcoat“…“applied on the top of the deposited inks“, vgl. Absatz 0020), weil die auch dort gemeinsam mit der [X.] am [X.]ruckkopfschlitten befestigte [X.]ruckkopfanordnung für das Überzugsmittel (Merkmal [X.]1 [X.] beruht.

[X.] beschrieben („bottom face printing“, vgl. Absatz 0002) –, konnte er jedoch die aus [X.] bekannte Vorrichtung bei Verwendung von weißer Farbe anstelle des Überzugsmittels ohne Abänderung hernehmen.

[X.] beschriebene Anordnung mit stromabwärts liegendem Überlappungsbereich eignet sich insoweit zwar nicht für den in der [X.] gleichermaßen angeführten Anwendungsfall einer Bedruckung der Oberseite eines undurchsichtigen („opaque“) [X.], soweit weiße Farbe zur Erzielung eines [X.]rundierungseffektes vor dem Bedrucken mit farbiger Tinte aufzutragen ist („top face printing“, vgl. Absatz 0003 [X.] m. Absatz 0002). Für beide Anwendungsfälle schlägt die [X.] indes u. a. eine Anordnung mit ebenfalls lediglich teilweiser Überlappung der für die weiße Farbe vorgesehenen [X.]üsen bzw. Reihenlänge mit der für den Farbauftrag vorgesehenen [X.] auf einem gemeinsamen [X.] (Merkmal [X.]1

Abbildung

F: Figur 4 aus Streitpatent (bereinigt)

Abbildung

[X.] (bereinigt)

[X.] und [X.] gleichermaßen vermittelten Erkenntnis, dass eine produktivitätssteigernde Betriebsweise bei teilweiser Überlappung auch eine entsprechende relative Ausrichtung der [X.]ruckköpfe entsprechend der Auftragsreihenfolge der Tinten gegenüber der [X.] erforderlich macht, konnte der Fachmann bei Bedarf für eine oberseitige Bedruckung eines mit einer [X.]rundierfarbe vorzubedruckenden [X.] unmittelbar die in [X.] für die Figur 3 (vgl. [X.]arstellung [X.]) beschriebene Anordnung hernehmen, wobei er für die Ansteuerung den gleichen, aus [X.] bekannten [X.] zugrunde legen würde. Hierbei würde er jedoch nicht die stromabwärts gelegenen und somit ungeeigneten Weißdruckköpfe (oben oder unten links in [X.]arstellung [X.]) für den Auftrag der [X.]rundierfarbe ansteuern, sondern die Steuereinrichtung sinnfällig für den Betrieb des stromaufwärts (oben rechts in [X.]arstellungen [X.] bzw. F) in Überdeckung angeordneten [X.]ruckkopfes (steuerungstechnisch) ausbilden. Aufgrund der offensichtlichen Eignung der aus [X.] bekannten Tintenstrahldruckvorrichtung für unterschiedliche [X.], die ja auch im Patent im Hinblick auf Figur 5 angesprochen ist (vgl. obige [X.]arstellung E) – diese zeigt neben dem hier beanspruchten stromaufwärts angeordneten Weißdruckkopf auch einen stromabwärts angeordneten Weißdruckkopf – drängte sich diese für eine steuerungstechnische Herrichtung entsprechend der aus [X.] hervorgehenden Betriebsweise auf.

[X.] [X.]5 [X.]6

Somit beruht weder die Tintenstrahldruckvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1

3. [X.]ie im Umfang des [X.] gemäß Anspruch 1 beanspruchte Tintenstrahldruckvorrichtung wie auch das gemäß Anspruch 11 beanspruchte [X.]ruckverfahren ergeben sich ebenfalls in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

[X.]3 [X.]2 [X.].1

4. [X.]ie im Umfang des [X.] gemäß Anspruch 1 beanspruchte Tintenstrahldruckvorrichtung wie auch das gemäß Anspruch 11 beanspruchte [X.]ruckverfahren ergeben sich ebenfalls in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

[X.]2 [X.].1

Somit gelten vorstehende Aussagen im Abschnitt I[X.]1.2.1 und I[X.]1.2.1a sinngemäß – wiederum im Lichte des gebotenen Verständnisses der Ansprüche in der jeweils beanspruchten Patentkategorie, demnach das von der individuellen Bildvorlage bzw. dem gewünschten optischen Eindruck des Ausdrucks abhängige Bildergebnis zwar je nach [X.]ruckmedium von der Art der unmittelbar (zuerst) auf das [X.]ruckmedium aufgetragenen Tinte abhängt, jedoch die Vorrichtung bzw. das Verfahren hierdurch nicht unterscheidungsfähig sind, zumal die Ansprüche nicht auf das Bildergebnis gerichtet sind. [X.]ie gleichlautende Ergänzung im Anspruch 11 gegenüber Anspruch 11

Mithin beruht das jeweils Beanspruchte jedenfalls – die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen im Übrigen unterstellt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. [X.]er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Hilfsantrag [X.], mit dem die Beklagte das Streitpatent verteidigt, ist nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Streitpatents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen (Nr. 1 bis 3) von § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfüllt sind.

5.1. [X.]as neue Vorbringen der Beklagten, das erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist damit nach Ablauf der im Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] gesetzten Fristen eingereicht worden und hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.]).

5.1.1. [X.]ie Beklagte, die auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 1. August 2013 fristgemäß schriftsätzlich angekündigt hatte, das Streitpatent hilfsweise in den Fassungen zuletzt der Hilfsanträge I bis [X.] verteidigen zu wollen, hatte daran im Termin zunächst, wenn auch mit Änderungen in der Reihenfolge der Hilfsanträge, festgehalten. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre hilfsweise Verteidigung auf die Hilfsanträge V, [X.] und [X.] beschränkt sowie erstmals Hilfsantrag [X.] vorgelegt.

Zu Hilfsantrag [X.] hat sie vorgetragen, er basiere bezüglich Patentanspruch 1 auf Hilfsantrag V, bezüglich des Verfahrensanspruchs auf Hilfsantrag IX. In den Patentanspruch 1 dieser Fassung seien Einfügungen aus der Beschreibung des Patents, genauer aus Absatz 0049 (letzter Satz) sowie Absatz 0084 (3. Satz) in Verbindung mit den Absätzen 0070 und 0071 aufgenommen worden. Patentanspruch 11 dieser Fassung enthalte zusätzlich die Merkmale der erteilten [X.] und 15 sowie weitere Ergänzungen basierend auf Absatz 0084, insbesondere Satz 1, sowie einer Passage beginnend mit den Worten: „… von denen in einem [X.]…“ bis zu den Worten:“ … verschachtelten [X.]ruckens von [X.] erfolgt …“ basierend auf Absatz 0059 (am Ende), Absatz 0054 sowie Anspruch 18.

Auf die Erklärung der Klägerin, sie könne sich im Termin zum neu gestellten Hilfsantrag nicht einlassen und beantrage diesen zurückzuweisen, hat die Beklagte ausgeführt, sie trage mit dessen Stellung dem Verlauf der mündlichen Verhandlung Rechnung und insbesondere den Hinweisen des Senats zur unterschiedlichen Beurteilung des Vorrichtungs- bzw. des Verfahrensanspruchs.

5.1.2. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende erhebliche [X.]ründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die insbesondere vom [X.] im Rahmen der Anwendung des § 173 Vw[X.]O entwickelt worden ist und vom [X.] im patentrechtlichen Bereich fortentwickelt wurde, regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches [X.]ehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die auch gerade zur [X.]ewährleistung des rechtlichen [X.]ehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. B[X.]H, Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.]/02 m. [X.], veröffentlicht unter dem Schlagwort „Vertagung“ in [X.]RUR 2004, 354, häufig auch zitiert unter „[X.]rimpwerkzeug I“). Angesichts der verfassungsrechtlichen [X.]arantie des Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör verbleibt dem [X.]ericht dann auch kein Ermessensspielraum bei der Frage der Vertagung (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 25. April 2012, [X.]: 5 Ni 28/10 (EP) „Wiedergabeschutzverfahren“; vgl. auch Senatsentscheidung vom 2. Oktober 2012, [X.]: 5 Ni 40/10 sowie 5 Ni 47/10 (EP)).

[X.]ie Berücksichtigung des [X.] hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht, da die Klägerin sich im Termin nicht ausreichend zum neuen Verteidigungsmittel der Beklagten äußern konnte. Auch angesichts des fortgeschrittenen Verlaufs der mündlichen Verhandlung war es der Klägerin ohne [X.]efährdung ihres rechtlichen [X.]ehörs nicht möglich, zur Frage der Zulässigkeit der neuen Antragsstellung Stellung zu nehmen sowie eine Überprüfung der [X.] vorzunehmen. Auch zur Frage der Patentfähigkeit war ihr eine Äußerung in der Kürze der [X.] nicht ohne Weiteres möglich, zumal der neue Anspruchssatz in Anspruch 1 und 11 – worauf die Beklagte ausdrücklich hinweist – unbeschadet seiner Komplexität zusätzlich um [X.] aus unterschiedlichen Absätzen der Beschreibung ergänzt wurde.

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Falle einer Zulassung dieses Verteidigungsmittels der mit der Reform des Patentnichtigkeitsverfahrens beabsichtigte [X.] geradezu in sein [X.]egenteil verkehrt werden würde. Im qualifizierten Hinweis vom 1. August 2013 hatte der Senat bereits unter den Ziffern 3 und 6 auf die unterschiedliche Beurteilung der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 (Vorrichtung und Verfahren) durch den Fachmann und die sich daraus ergebenden Folgen für die Patentfähigkeit aufmerksam gemacht. Hierauf hatte die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nach § 83 Abs. 2 [X.] durch Vorlage der hilfsweise geänderten Fassungen des Streitpatents reagiert. [X.]ass sie im Verlauf der mündlichen Verhandlung subjektiv den Eindruck gewann, den Senat nicht von der Aufrechterhaltung des Streitpatents in einer dieser Fassungen überzeugen zu können, rechtfertigt bei gegenüber dem qualifizierten Hinweis des [X.]erichts unveränderter Beurteilung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht die Berücksichtigung des neuen Verteidigungsvorbringens.

5.2. [X.]ie nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] kumulativ erforderlichen weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. [X.]ie Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.]), indem sie die verspätete Vorlage des [X.] lediglich mit dem Verlauf der mündlichen Verhandlung begründet. [X.]ie nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] erforderliche Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung (vgl. Ziffer V des Hinweises des Senats vom 17. September 20123 am Ende) war dem gerichtlichen Hinweis beigefügt.

5.3. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2012 (5 Ni 28/10 (EP) - B[X.]E 53, 40) näher begründet hat, ist die „Kann“-Vorschrift des § 83 Abs. 4 [X.] in normal gelagerten Fällen grundsätzlich anzuwenden, schon aus den [X.]ründen der Prozessökonomie bei hoher [X.]eschäftsbelastung und der Rechtssicherheit (a. a. [X.]). Ein Ausnahmefall wie in den dort genannten Sachverhalten (z. B. Missverständnis über einen Hinweis, [X.]renzfälle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 [X.]) oder eine damit vergleichbare Sachlage ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

II[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

5 Ni 57/11

23.10.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 5 Ni 57/11 (REWIS RS 2013, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1733

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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