Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 138/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3876

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[X.][X.] 138/08 vom 23. April 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 1 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein un-streitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf ([X.]Z 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396; Rn. 6), liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur gel-tend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 [X.] liege unstreitig vor, [X.] für das Beschwerdegericht nicht. Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaub-haftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 [X.] (HmbKomm-[X.]/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 297 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch [X.] Z[X.] 2001, 414, 416; [X.] 2002, 33; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die ent-sprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt. 3 2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

Fischer Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -

Meta

IX ZB 138/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 138/08 (REWIS RS 2009, 3876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3876

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