Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 52/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 723

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Gegenstand

Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit


Leitsatz

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.

2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2014 - 12 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem [X.].

2

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Mai 2008 bis zum 8. Januar 2014 als Debitorenbuchhalterin beschäftigt. Ziff. 3 des „[X.]“ vom 22. April 2008 lautet:

        

Urlaub

        

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

        

Der Urlaub soll der Erholung dienen und im Laufe des Kalenderjahres genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs über den 31. Dezember eines Jahres hinaus bedarf der Zustimmung des Betriebsleiters, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“

3

Vom 21. Februar bis zum 7. April 2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 8. April 2011 unterlag sie einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG. An dieses schloss sich ab dem 28. Oktober 2011 das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG an und nach der Geburt ihres Kindes am 10. Dezember 2011 folgte das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG. [X.] hatte die Klägerin keinen Erholungsurlaub. Nahtlos an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG anknüpfend beanspruchte die Klägerin bis zum 10. Dezember 2012 Elternzeit. Nach dieser war sie jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 durchgehend arbeitsunfähig krank.

4

Die Beklagte galt den Urlaub der Klägerin aus den Jahren 2012 und 2013 ab. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem [X.] bis spätestens 27. Februar 2014.

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres Urlaubs aus dem [X.] mit 3.713,26 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, den Urlaub aus diesem Jahr habe sie gemäß § 17 Satz 2 MuSchG in den Jahren 2012 und 2013 beanspruchen können. Wegen der sich anschließenden Elternzeit sei sie bis zum 10. Dezember 2012 gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Danach habe sie ihre Arbeitsunfähigkeit gehindert, bis Ende des Jahres 2013 Urlaub zu nehmen, sodass dieser in das Kalenderjahr 2014 übertragen worden sei.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.713,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Urlaub der Klägerin aus dem [X.] sei verfallen. Dieser Urlaub sei gemäß § 17 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 [X.] nur bis zum 31. Dezember 2013 übertragen worden. Eine weitere Übertragung des Urlaubs aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei nicht erfolgt. Jedenfalls könne die Klägerin nur die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen. In Ziff. 3 des „[X.]“ habe sie zudem mit der Klägerin ein eigenständiges Fristenregime für den Urlaubsanspruch und seine Übertragung vereinbart.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet, 30 Urlaubstage der Klägerin aus dem [X.] mit 3.713,26 Euro brutto abzugelten.

1. Die Klägerin hatte nach § 4 [X.] iVm. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags im [X.] Anspruch auf 30 Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch entstand trotz ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der Beschäftigungsverbote. Er hing allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab ([X.] 6. Mai 2014 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 148, 115; 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 8, [X.]E 142, 371). § 17 Satz 1 [X.] stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen (zur Klarstellungsfunktion vgl. [X.]. 14/8525 S. 9).

2. Entgegen der Auffassung der [X.] war der Urlaub der Klägerin aus dem [X.] bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 weder vollständig noch teilweise verfallen. Die Klägerin konnte den Urlaub wegen der Beschäftigungsverbote und der sich anschließenden Elternzeit noch im [X.] nehmen. Da sie nach dem Ende der Elternzeit am 10. Dezember 2012 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank war, verfiel der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013, sondern wurde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] zumindest bis zum 31. März 2014 übertragen. Er war deshalb aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 abzugelten.

a) Der Urlaub aus dem [X.] verfiel weder mit Ablauf des 31. Dezember 2011 noch des 31. März 2012. Nach § 17 Satz 2 [X.] kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen.

aa) Unter diese Regelung fallen Urlaubsansprüche, die infolge von generellen oder individuellen [X.] nicht erfüllt werden konnten ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2015 [X.] § 17 Rn. 5; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 17 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] [X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 2; Hk-[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 9; [X.]. § 17 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 17 [X.] Rn. 2). Der in § 17 [X.] genannte Begriff „mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote“ macht deutlich, dass die Regelung nicht nur für die generellen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 [X.] gilt, sondern auch für die individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wie beispielsweise § 3 Abs. 1 [X.] (vgl. Willikonsky aaO).

bb) Die Klägerin konnte infolge der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie nach § 6 Abs. 1 [X.] ihren Urlaub aus dem [X.] nicht in diesem Urlaubsjahr nehmen.

b) Zudem waren die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 [X.] erfüllt. An das letzte im Jahr 2012 endende Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 [X.] schloss sich nahtlos die Elternzeit der Klägerin an. Gemäß § 17 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub, den dieser vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

aa) Von dieser Regelung wird auch der Urlaub erfasst, den die Klägerin wegen der Beschäftigungsverbote nicht nehmen konnte. Auch bei diesem Urlaub handelt es sich um Urlaub, den sie vor dem Beginn der Elternzeit nicht erhalten hat. Wird von einer Arbeitnehmerin unmittelbar im [X.] an das Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 [X.] Elternzeit nach § 15 [X.] in Anspruch genommen, richtet sich mit Beginn der Elternzeit das Fristenregime für den nicht genommenen Erholungsurlaub allein nach § 17 Abs. 2 [X.], auch wenn er bereits nach § 17 Satz 2 [X.] „übertragen“ worden ist (vgl. Hk-[X.]/[X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 13 mwN; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 4 bis 6; [X.]/[X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 5; [X.] 2002, 1658, 1659 zu § 17 Abs. 2 BErzGG). § 17 Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt vielmehr den Fall, dass sich an die Beschäftigungsverbote keine Elternzeit anschließt. Dies wird daraus deutlich, dass § 17 Satz 2 [X.] im [X.] an die Beschäftigungsverbote einen Zeitraum bestimmt, in dem der Urlaub beansprucht werden kann. Bei einer sich anschließenden Elternzeit ist eine solche Beanspruchung aber nicht möglich, weil die Hauptleistungspflichten ruhen. § 17 Abs. 2 [X.] ist in diesem Fall die speziellere Vorschrift.

bb) Vorliegend sind die Fristenregime des [X.] und des [X.] für den im [X.] entstandenen Urlaub allerdings identisch, weil die Elternzeit der Klägerin ebenso wie das letzte Beschäftigungsverbot im Jahr 2012 endete. Die Klägerin konnte den Urlaub aus dem [X.] gemäß § 17 Satz 2 [X.] im [X.] noch beanspruchen. Die [X.] hatte ihn nach § 17 Abs. 2 [X.] in diesem Jahr noch zu gewähren.

c) Entgegen der Auffassung der Revision verfiel der Urlaubsanspruch nicht am 31. Dezember 2013. Der Urlaub wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] übertragen. Da die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit mindestens bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank war, wurde ihr Urlaubsanspruch aus dem [X.] wegen in ihrer Person liegender Gründe jedenfalls bis zum 31. März 2014 übertragen. Nach dem Fristenregime des § 17 Abs. 2 [X.] und dem des § 17 Satz 2 [X.] konnte die Klägerin ihren Urlaub aus dem [X.] im gesamten [X.] beanspruchen. [X.] ist deshalb auch für den aus dem [X.] stammenden Urlaub das maßgebliche Urlaubsjahr. Dieser Urlaub unterfiel damit dem [X.] aus dem [X.]. Damit konnte er unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] übertragen werden.

aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG(nunmehr § 17 Abs. 2 [X.]) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres.Er konnte allerdings offenlassen, ob die Sonderregelung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] ) ausdehnt (vgl. [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 126, 352; anders noch [X.] 21. Oktober 1997 - 9 [X.] - zu [X.] b der Gründe; 23. April 1996 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 83, 29).

bb) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 2 [X.] und des § 17 Abs. 2 [X.] wird freilich keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] geregelt, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]). § 17 Satz 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] sprechen anders als § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht von „der Übertragung des Urlaubs“, sondern davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden kann bzw. der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren hat. Damit knüpfen beide Vorschriften an den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] an, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 17 Satz 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] treffen deshalb bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 [X.] abweichende Regelung des Urlaubsjahres.

cc) Sinn und Zweck des § 17 Satz 2 [X.] und des § 17 Abs. 2 [X.] bestätigen die wortlautgetreue Auslegung. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ebenso wie die anderen Arbeitnehmer ihren Urlaub zumindest auf ein Kalenderjahr zu verteilen (anders noch [X.] 21. Oktober 1997 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe). Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, Frauen nach den [X.] und Arbeitnehmern nach der Elternzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Urlaub im gesamten nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur den Verfall des Urlaubs verhindern wollen, hätte es ausgereicht, einen entsprechenden dreimonatigen Übertragungszeitraum festzulegen. Das „nächste Urlaubsjahr“ iSv. § 17 Abs. 2 [X.] und § 17 Satz 2 [X.] ist damit kein - im Vergleich zur Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] - verlängerter Übertragungszeitraum, sondern Urlaubsjahr iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.].

dd) Das Auslegungsergebnis entspricht dem Grundsatz, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Diese Ansprüche gehen erst mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (grundlegend [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 142, 371). Endete ein nach § 3 Abs. 1 [X.] aus gesundheitlichen Gründen bestehendes Beschäftigungsverbot kurz vor dem Jahresende und bestünde der Urlaubsanspruch entsprechend der Ansicht der [X.] nur bis zum Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wäre der Übertragungszeitraum offenkundig nicht deutlich länger als die Dauer des Bezugszeitraums und könnte sogar nur ein Jahr und einen Tag betragen (vgl. zur Elternzeit [X.] in jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kap. 6.17 Rn. 53; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] § 17 Rn. 10a, der auf ein Ende der Elternzeit im vierten Quartal eines Jahres abstellt).

3. Der Übertragung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] steht nicht entgegen, dass die Übertragung des Urlaubs über den 31. Dezember eines Jahres nach Ziff. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien der Zustimmung des Betriebsleiters bedarf.

a) Diese Regelung ist bezüglich des gesetzlichen Urlaubs gemäß § 134 BGB iVm. § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] nichtig. Sie schließt entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine Übertragung aus, die sich kraft Gesetzes vollzieht und damit unabhängig vom Willen der Vertragsparteien und insbesondere des Arbeitgebers ist. Für die Übertragung des Urlaubs kommt es allein auf das Vorliegen der Merkmale des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] an. Es bedarf dafür keiner weiteren Handlungen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sind weder ein Antrag des Arbeitnehmers auf Übertragung noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers erforderlich, um die Übertragung des Urlaubs am Ende des Urlaubsjahres zu bewirken ([X.] 25. August 1987 - 8 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 56, 53). Hiervon können die Arbeitsvertragsparteien nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

b) Die Zustimmung des Betriebsleiters war entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs, den die Parteien des [X.] grundsätzlich frei regeln können (vgl. [X.] 20. September 2011 - 9 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 139, 168), Voraussetzung für die Übertragung. Die Regelung in Ziff. 3 des von der [X.] vorformulierten Arbeitsvertrags benachteiligt die Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam, weil sie nicht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziert, sondern die Übertragung des Urlaubs ausnahmslos an die Zustimmung des Betriebsleiters der [X.] knüpft (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 20).

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin setzte der [X.] mit Schreiben vom 12. Februar 2014 eine Zahlungsfrist bis zum 27. Februar 2014. Mit Ablauf dieser Frist befand sich die [X.] in Verzug.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Frank    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 52/15

15.12.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 22. August 2014, Az: 7 Ca 1286/14, Urteil

§ 3 MuSchG, § 6 Abs 1 MuSchG, § 17 S 2 MuSchG, § 17 Abs 2 BEEG, § 4 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 52/15 (REWIS RS 2015, 723)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1462 REWIS RS 2015, 723


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 52/15

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 52/15, 15.12.2015.


Az. 7 Ca 1286/14

Arbeitsgericht Essen, 7 Ca 1286/14, 22.08.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 U 225/19

Zitiert

9 AZR 353/10

Zitieren mit Quelle:
x

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