Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 495/17

9. Senat | REWIS RS 2019, 9232

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Gegenstand

Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs


Leitsatz

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 7. Juli 2017 - 9 [X.]/17 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts [X.] - [X.] - vom 8. Februar 2017 - 6 [X.] 341/16 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Urlaubsabgeltung für die [X.] bis 2015.

2

Die Klägerin war ab dem 1. April 2005 bei der [X.] gegen eine Vergütung von zuletzt 2.017,20 Euro brutto als Bürokauffrau beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarten die Parteien einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen. Zuletzt standen der Klägerin 30 Arbeitstage Urlaub zu. Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots im [X.] an die Geburt ihrer Tochter am 28. August 2010 nahm sie ab dem 24. Oktober 2010 bis zum 23. Oktober 2012 Elternzeit in Anspruch. Diese verlängerte sie bis zum 23. Oktober 2013. Für ihren am 15. Mai 2013 geborenen [X.] verlangte sie während der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit vom 15. Mai 2013 bis zum 14. Mai 2016.

3

Mit E-Mail vom 25. März 2010 erkundigte sich die Klägerin bei der [X.] nach den Auswirkungen des ab dem 16. Juli 2010 beginnenden Beschäftigungsverbots auf ihren Urlaubsanspruch für das [X.]. Der Inhalt eines daraufhin zwischen den Parteien geführten Gesprächs ist streitig. In den Entgeltabrechnungen für die Monate ab Juli 2010 bezifferte die Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin für das [X.] auf 22 Urlaubstage. Für die nachfolgenden Jahre wiesen die der Klägerin erteilten Entgeltabrechnungen einen Urlaubsanspruch von „0,00 Tagen“ aus.

4

Auf Antrag der Klägerin stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2016 der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf neun Stunden mit Wirkung zum 17. Mai 2016 zu. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit am 14. Mai 2016. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 verlangte sie von der [X.] die Abgeltung von insgesamt 70 Arbeitstagen Urlaub für die Kalenderjahre 2014 bis 2016. Die Beklagte wies die Ansprüche am 28. Juli 2016 unter Hinweis auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurück.

5

Mit der am 5. September 2016 eingegangenen Klage hat die Klägerin für die Kalenderjahre 2014 und 2015 die Abgeltung von jeweils 30 Arbeitstagen Urlaub und für das [X.] die Abgeltung von 10 Arbeitstagen Teilurlaub geltend gemacht. Sie hat ihre Klage am 23. September 2016 um die Abgeltung von jeweils 30 Arbeitstagen Urlaub für die [X.] bis 2013 erweitert.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die [X.], 2015 und 2016 6.517,70 Euro brutto als Urlaubsabgeltung zu bezahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2016;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die [X.], 2012 und 2013 8.379,90 Euro brutto als Urlaubsabgeltung zu bezahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2016.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub der Klägerin sei im [X.] auf 29 Arbeitstage und im Jahr 2015 auf 30 Arbeitstage erhöht worden. Bereits im Nachgang zur E-Mail der Klägerin vom 25. März 2010 habe sie eine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgegeben. Im Übrigen könne die Kürzung auch noch nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Unabhängig davon seien die Urlaubsansprüche der Klägerin für volle Kalenderjahre der Elternzeit jedenfalls am 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zur Abgeltung des Teilurlaubs für das [X.] einen Betrag iHv. 931,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin und die [X.]berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die von ihr begehrte Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2011 bis 2015 weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des [X.]s durfte die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aufgrund der bislang getroffenen [X.]eststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin von der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 [X.], § 7 Abs. 4 [X.] die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2011 bis 2015 in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.

I. Während der Elternzeit, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses führt, entstehen nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] Urlaubsansprüche ([X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 151, 360). Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. [X.] 19. Mai 2011 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 138, 58).

II. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im [X.] an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 [X.] den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Dies entspricht der Bestimmung in § 7 Abs. 4 [X.], der zufolge der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

III. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2015 hätten zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestanden, weil der Urlaub für Kalenderjahre, in denen sich ein Arbeitnehmer durchgehend in Elternzeit befunden habe, nach § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] am 31. März des [X.]olgejahres verfalle. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 [X.] regelt die Befristung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Übertragung auf das nächste Kalenderjahr sowie den Verfall des Urlaubs am Ende des Urlaubsjahres bzw. eines [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s findet das [X.]ristenregime des § 7 Abs. 3 [X.] während der Elternzeit keine Anwendung. Die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] gehen § 7 Abs. 3 [X.] vor (vgl. zu § 17 Abs. 2 BErzGG [X.] 28. Juli 1992 - 9 [X.] - zu 1 b der Gründe, [X.]E 71, 50). Dies ergibt die Auslegung des § 17 [X.].

1. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 [X.] den [X.] nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 17 Abs. 2 [X.] trifft bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 [X.] abweichende Regelung des Urlaubsjahres (vgl. [X.] 23. Januar 2018 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 161, 347; 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 154, 1).

2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Vorschrift entkoppelt den grundsätzlich der Kürzung unterliegenden Urlaubsanspruch vom Urlaubsjahr und nimmt ihn somit von einem Verfall nach § 7 Abs. 3 [X.] während der Elternzeit aus. Der [X.] muss im Streitfall nicht entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Kürzung unterliegende und nicht bereits von § 17 Abs. 2 [X.] erfasste Urlaubsanspruch nach Beendigung der Elternzeit befristet ist.

a) Darauf lässt bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] schließen. Danach kann der Arbeitgeber „den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit“ um ein Zwölftel kürzen. Das Gesetz stellt auf „jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit“ ab. [X.]ür die vom [X.] vorgenommene einschränkende Auslegung, dass die Ansprüche auf Erholungsurlaub bereits am Jahresende oder am Ende des [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] verfallen sind, gibt der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Urlaub unabhängig vom Ablauf des Urlaubsjahres und des [X.] gekürzt werden kann.

b) Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat für den [X.]all des Zusammentreffens von Elternzeit und Urlaub ein nach [X.]abschnitten differenzierendes Regelungssystem geschaffen. § 17 Abs. 2 [X.] bezieht sich auf den vor Beginn der Elternzeit noch nicht oder nicht vollständig erhaltenen Urlaub. Durch die eigenständige, von § 7 Abs. 3 [X.] abweichende Regelung des Urlaubsjahres wird Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, ihren vor der Elternzeit nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub auf ein volles Kalenderjahr zu verteilen (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 154, 1). § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermöglicht dem Arbeitgeber, den (anteilig) auf die [X.] der Inanspruchnahme der Elternzeit entfallenden Urlaub an die suspendierten Hauptleistungspflichten anzupassen. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Zusammen stellen die Bestimmungen des § 17 [X.] eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche dar. [X.]ür das [X.]ristenregime des § 7 Abs. 3 [X.] besteht während der Elternzeit kein Raum.

c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], der sich von dem des § 7 Abs. 3 [X.] unterscheidet. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitspflicht während der Elternzeit ruht und der in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann. Die gesetzliche [X.] vermeidet ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für [X.]en, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruht (vgl. bereits zu § 8d MuSchG a[X.] [X.] 15. [X.]ebruar 1984 - 5 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 45, 155). Mit der Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 [X.] verfolgt der Gesetzgeber demgegenüber ein Ziel, das während der Elternzeit aufgrund der für einen feststehenden [X.]raum ausgesetzten Arbeitspflicht seine Wirkung von vornherein verfehlt. Die Bestimmung soll in erster Linie dazu beitragen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr erfüllt wird, damit der Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse [X.] der Erholung und Entspannung von der geschuldeten Arbeitsleistung erhält (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2019 - 9 [X.] - Rn. 25 mwN).

IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), sodass diese zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2015 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam gekürzt hat.

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die darin vorgesehene Kürzungsmöglichkeit verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] noch gegen § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18. Juni 2009 im Anhang der Richtlinie 2010/18/[X.] ([X.][X.] L 68 vom 18. März 2010 S. 13; im [X.]olgenden Rahmenvereinbarung). Dies kann der [X.] entscheiden, ohne den [X.] der Europäischen Union nach Art. 267 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

a) Der [X.] hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der bei der Berechnung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem [X.]raum genommenen Elternurlaubs nicht als [X.]raum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 38). Der Zweck des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen [X.]raum der Entspannung und [X.]reizeit zu verfügen, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Der [X.] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/[X.] vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen [X.]raum der Erholung, der Entspannung und der [X.]reizeit verfügt (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 27 f.). Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] schreibt danach nicht vor, dass [X.]en der Inanspruchnahme von Elternzeit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Der nationale Gesetzgeber kann somit eine Regelung treffen, nach der die Anzahl der Urlaubstage von vornherein um die Dauer der Elternzeit anteilig gekürzt wird. Dementsprechend steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] auch dann nicht entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie hinaus die [X.]en der Inanspruchnahme von Elternzeit zunächst bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt, dem Arbeitgeber jedoch das Recht einräumt, den [X.] für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit im Wege der Kürzung an die ausgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (vgl. [X.] 45/2018 [X.]. 3; [X.] ArbRB 2019, 13, 16).

b) Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird auch nicht iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung in Rechte eingegriffen, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben.

aa) Nach § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung müssen die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Von der [X.]ormulierung „Rechte, die der Arbeitnehmer … erworben hatte oder dabei war zu erwerben“ werden alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- und Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. Hierzu zählt auch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 53 f. mwN). § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Arbeitnehmer im [X.] an ihren Elternurlaub den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, den sie vor der Geburt ihres Kindes erworben haben (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 56).

bb) § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, den Arbeitnehmern während der [X.] des Elternurlaubs zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwerben, als ob sie weiterhin ihre bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit ausgeübt hätten (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.] Sanchéz-Camacho] Rn. 40, 43; [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 41, [X.]E 137, 80). Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im [X.] an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 38 f.). Alle übrigen Regelungen des Status des Arbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs überlässt § 5 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern. Sie können festlegen, inwieweit [X.]en der Inanspruchnahme von Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 35).

cc) Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Möglichkeit zur Kürzung des während der Elternzeit erworbenen Erholungsurlaubs führt nicht zu einem Rechtsverlust des betroffenen Arbeitnehmers. Die Kürzung bewirkt lediglich die Anpassung der [X.] an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht und verwirklicht damit den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist.

(1) Nach Erfüllung der Wartezeit steht dem Arbeitnehmer zwar gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] bereits am 1. Januar des Urlaubsjahres der volle Jahresurlaub zu, der bezogen auf eine Arbeitsleistung an sechs Tagen in der Woche kalenderjährlich 24 Werktage beträgt. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird die Gleichwertigkeit der [X.] erreicht, indem die maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage in der Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. [X.] 21. Juli 2015 - 9 [X.] - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 25, [X.]E 137, 221). Der dem Arbeitnehmer am Jahresanfang zustehende Erholungsurlaub ist damit aber noch nicht in diesem Umfang iSv. § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung endgültig „erworben“. Vielmehr kann sich der Umfang des Urlaubsanspruchs bei einem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage während des Urlaubsjahres ändern mit der [X.]olge, dass der [X.] für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen [X.]räume der Beschäftigung unterjährig neu zu berechnen ist (vgl. zu den Umrechnungsformeln [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 28 ff.). Durch diesen allgemeinen - auch außerhalb der Elternzeit geltenden - Grundsatz soll eine Gleichwertigkeit der [X.] sichergestellt werden (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 23, 29; vgl. auch [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 3 Rn. 15; [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 926). Auch wenn ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr in einen unbezahlten Sonderurlaub wechselt, ist bei der dadurch gebotenen Neuberechnung des [X.]s zu berücksichtigen, in welchem [X.]raum die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 20). Beginnt die Elternzeit im laufenden Kalenderjahr, führt dementsprechend auch die Kürzung des Erholungsurlaubs zu einer Neuberechnung des [X.]s im laufenden Urlaubsjahr. Zwar bedarf es hierfür zusätzlich einer (Kürzungs-)Erklärung des Arbeitgebers. Solange dem Arbeitgeber aber dieses gesetzliche Kürzungsrecht zusteht, hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch noch nicht iSv. § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung „erworben“.

(2) Ein Verstoß gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt sich auch nicht daraus, dass ein erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres mit der Elternzeit beginnender Arbeitnehmer gegenüber einem in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer benachteiligt würde (vgl. [X.] RdA 2019, 49, 54; aA [X.] 35/2018 [X.]. 2).

(a) Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daraus hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet, dass eine [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 [X.] bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist ([X.] 9. August 2016 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN). Somit bleibt einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres rechtlich beendet wird, der ungekürzte Urlaubsanspruch erhalten, während einem Arbeitnehmer, dessen Elternzeit nach dem 30. Juni eines Jahres beginnt, nach einer Kürzungserklärung des Arbeitgebers nur der an das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angepasste Urlaub zusteht (vgl. [X.] 35/2018 [X.]. 2).

(b) Hierin liegt keine Benachteiligung von Arbeitnehmern in der Elternzeit. Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, und solche, die in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, befinden sich hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht in einer vergleichbaren Situation. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] und des daraus hergeleiteten [X.] ist auf die besondere Situation der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass der Arbeitnehmer durch die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte „den vollen Urlaubsanspruch verliert, auch wenn er erst gegen Ende des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet“ (vgl. den schriftlichen Bericht des [X.] vom 30. November 1962, [X.]. IV/785 S. 3). Damit korrespondierend verhindert § 6 Abs. 1 [X.] bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen, dass ein Arbeitnehmer, dem der volle Jahresurlaub bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt worden ist, für denselben [X.]raum zweimal Urlaub verlangen kann (vgl. [X.]. IV/785 S. 3; [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.]E 150, 207; 21. [X.]ebruar 2012 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 141, 27). Die besondere Situation der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der etwaigen Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ist mit der Elternzeit nicht vergleichbar. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ein Ausgleich des Urlaubs zwischen dem alten und einem neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht erforderlich. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermöglicht es unabhängig davon, den [X.] für das gesamte Urlaubsjahr ins Verhältnis zu der im selben [X.]raum bestehenden Arbeitspflicht zu setzen, dh. um volle Kalendermonate des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.

c) § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt auch nicht den Grundsatz, dass ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub (hier die Elternzeit) nicht das Recht beeinträchtigen darf, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub (hier den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) zu nehmen, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. [X.] 20. Januar 2009 - [X.]/06 und [X.]/06 - [[X.] ua.] Rn. 26 mwN; vgl. auch Boecken [X.]S [X.] 2011 S. 53; [X.] 2014, 321, 326). Der [X.] hat festgestellt, dass sich daraus nicht herleiten lässt, dass der Elternurlaub bei der Berechnung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als [X.]raum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 37).

2. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten [X.] durch die Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtgeschäftlichen Erklärung Gebrauch macht.

a) Möchte der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen, muss er sein Kürzungsrecht ausüben. Dazu ist eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 151, 360). Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass dem Arbeitnehmer - abweichend von seinem Urlaubsverlangen - nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will (vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG [X.] 28. Juli 1992 - 9 [X.] - zu 1 c der Gründe, [X.]E 71, 50).

b) Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (mit ausf. Begründung [X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.] - Rn. 10, 13 ff., [X.]E 151, 360). Das Gesetz unterstellt allein den „Erholungsurlaub“ der [X.] des Arbeitgebers, nicht dagegen den [X.].

aa) Zwar wandelt sich nach der neueren [X.]srechtsprechung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der aus [X.]reistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch nach § 1 [X.] in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 [X.] um, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 23).

bb) Gleichwohl unterliegt der [X.] nicht der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Trotz des gemeinsamen Ursprungs besteht zwischen dem Urlaubs- und dem Urlaubsabgeltungsanspruch keine [X.], die ein Kürzungsrecht auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingen könnte. Der Beendigungszeitpunkt bildet eine Zäsur, die nicht nur die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, sondern auch den Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub betrifft. Ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nicht mehr zu [X.]en unter [X.]ortzahlung seines Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Zudem können weder neue Urlaubsansprüche entstehen noch bestehende nach § 7 Abs. 3 [X.] erlöschen. Der innere Zusammenhang zwischen der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten bzw. zu leistenden Arbeit und dem Urlaub wird durch die Ablösung des [X.] von der [X.] und deren Umwandlung in einen [X.] aufgelöst (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 23). Als reiner Geldanspruch hängt die Erfüllbarkeit des [X.]s nicht von der Arbeitsfähigkeit oder einer bestimmten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab; zudem unterliegt er nicht dem [X.]ristenregime des Bundesurlaubsgesetzes (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 142, 64). Ist danach das für den originären Erholungsurlaub geltende Regelungsregime auf den [X.] nicht mehr anwendbar, ist auch das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffen.

c) Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 151, 360), nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen ([X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 17 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 17 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 8). Letzteres ist Ausfluss der dem Arbeitgeber eingeräumten Dispositionsbefugnis, von dem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] Gebrauch zu machen oder hiervon abzusehen. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht erst dann sinnvoll ausüben, wenn er weiß, dass und für welchen [X.]raum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die [X.] setzt somit ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, durch das der Umfang und die zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden. Dieses Verständnis ist im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] angelegt, der auf jeden vollen Kalendermonat „der“ Elternzeit abstellt. Die Verwendung des bestimmten Artikels legt nahe, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht für „irgendeine“ sich noch nicht abzeichnende, sondern nur für eine konkret in Rede stehende Elternzeit kürzen kann.

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Beklagte den Urlaub der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2015 nicht mehr durch eine Erklärung nach der zum 14. Mai 2016 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien kürzen. Das [X.] hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob und ggf. wann die Beklagte den Urlaub der Klägerin noch im bestehenden Arbeitsverhältnis wirksam nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekürzt hat, sondern diese [X.]rage ausdrücklich offengelassen. Im erneuten Berufungsverfahren wird das [X.] dies nachzuholen und dabei [X.]olgendes zu beachten haben:

a) Soweit die Beklagte behauptet, die Kürzung von Urlaub in einem Gespräch im Nachgang zur E-Mail der Klägerin vom 25. März 2010 erklärt zu haben, hat das [X.] zu prüfen, wann und mit welchem Inhalt das behauptete Gespräch stattgefunden hat und ob die Klägerin ihre Elternzeit bereits zu diesem [X.]punkt verlangt hatte.

b) In dem Ausweisen einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen in [X.] liegt ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig keine Kürzungserklärung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält ([X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] - Rn. 29; 10. Januar 2007 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 120, 373). Angaben in einer Entgeltabrechnung stellen grundsätzlich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern lediglich Wissenserklärungen dar (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 16; 18. April 2012 - 5 [X.] - Rn. 16).

c) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte keine Kürzungserklärung abgegeben hat oder sich eine erklärte Kürzung nicht auf sämtliche im Streit stehenden Urlaubsansprüche bezogen hat, wird es bei der Ermittlung der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu überprüfen haben, ob der Klägerin - wie von ihr unterstellt - für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 jeweils 30 Arbeitstage oder nur 29 Arbeitstage Urlaub zustanden. Soweit die Klägerin für diesen [X.]raum einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen behauptet, fehlt es bisher an der Darlegung einer Anspruchsgrundlage. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarte Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen ab dem [X.] auf 29 Arbeitstage und erst ab dem [X.] auf 30 Arbeitstage erhöht worden. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.

d) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage und/oder des darauf entfallenden Entgelts entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf der Grundlage der mit Wirkung zum 17. Mai 2016 vereinbarten Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vorzunehmen ist. Nach den den [X.] bindenden [X.]eststellungen des [X.]s endete das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits mit Ablauf des 14. Mai 2016. Die veränderte Arbeitszeit kam somit nicht mehr zum Tragen. Im Übrigen darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Arbeitszeitverringerung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird oder der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 35; vgl. auch [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 162, 137; 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 24, [X.]E 150, 345).

        

    Kiel     

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Jacob     

        

    Anthonisen     

                 

Meta

9 AZR 495/17

19.03.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 8. Februar 2017, Az: 6 Ca 341/16, Urteil

§ 17 Abs 1 S 1 BEEG, § 17 Abs 3 BEEG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 2 EURL 18/2010

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 495/17 (REWIS RS 2019, 9232)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1201-1202 NJW 2019, 2719 REWIS RS 2019, 9232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 Ca 1286/14 (Arbeitsgericht Essen)


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 216/19

3 U 225/19

B 7/14 AS 91/20 R

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