Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.03.2015, Az. I B 103/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 13571

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Gegenstand

(Sperrwirkung von Art. 9 DBA-Russland 1996 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStGa.F.) bei Teilwertabschreibung infolge unbesichert begebenen Darlehens


Leitsatz

NV: Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 DBA-Russland 1996) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: russischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz 3).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013  10 K 1172/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der [X.], die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der [X.] war. Die [X.] war Alleingesellschafterin einer [X.] Kapitalgesellschaft, der [X.], welcher sie in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Darlehen gewährt hatte, und zwar ohne Besicherung. Diese Darlehen wurden von der [X.] wegen drohender Insolvenz der Tochtergesellschaft in den Streitjahren 2005 und 2006 erfolgswirksam ausgebucht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) sah in den Darlehen verdeckte Einlagen, da von Anfang an mit einer Rückzahlung nicht habe gerechnet werden können. Damit komme § 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 zur Anwendung. Andernfalls seien die Wertberichtigungen nicht anzuerkennen; wegen des sog. [X.] im Konzern habe dafür kein Anlass bestanden. Hilfsweise seien die Wertberichtigungen nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei [X.] ([X.] --AStG--) in seiner für die Streitjahre maßgebenden Fassung des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 ([X.], 660, [X.], 321) zu neutralisieren.

2

Die anschließende Klage gegen die hiernach geänderten Feststellungsbescheide hatte für 2005 Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) Köln gab ihr insoweit durch Urteil vom 8. Mai 2013  10 K 1172/12 statt. Betreffend das Streitjahr 2006 folgte das [X.] dem [X.] in dessen Annahme, dass es sich bei der Darlehensgewährung um eine verdeckte Einlage gehandelt habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich das [X.] betreffend das Streitjahr 2005 mit seiner Beschwerde. Die Zulassung der Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zugleich nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O erforderlich und "wünschenswert". Denn die Vorinstanz widerspreche der Verwaltungspraxis im Schreiben des [X.] ([X.]) vom 29. März 2011 ([X.], 277) zur Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen. Sie widerspreche damit zugleich dem [X.] Berlin-Brandenburg, das sich in seinem Urteil vom 30. Januar 2013  12 K 12056/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2013, 1560, dem [X.]-Schreiben angeschlossen habe und gegen das das Revisionsverfahren vor dem [X.] anhängig sei. Die Revision sei zudem nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 [X.]O geboten. Der 10. Senat des [X.] sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig nach den Maßgaben des § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Geschäftsverteilungsplans des [X.] Köln für 2013 besetzt gewesen.

4

Die Klägerin räumt ein, dass ein Abweichen von dem [X.]-Schreiben in [X.], 277 eine Revisionszulassung gebieten könnte. Allerdings komme eine generelle Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG auf Fälle der vorliegenden Art nicht in Betracht, und so verhalte es sich im Streitfall. Die Klägerin stellt dafür den hier abweichenden Sachverhalt insbesondere zu dem Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg in E[X.] 2013, 1560 heraus. Außerdem handele es sich um ausgelaufenes Recht, das nur noch für die Vergangenheit bedeutsam sei, nachdem das Körperschaftsteuergesetz in § 8b mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2008 ohnehin um einen Abs. 3 Satz 3 ergänzt worden sei.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

6

1. Es fehlt in Anbetracht der vom [X.] festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten an Gründen, welche nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Im Einzelnen verweist der Senat dazu auf sein Urteil vom 17. Dezember 2014 I R 23/13 ([X.], 466, zur amtlichen [X.] bestimmt). Die dort getroffenen Aussagen sind für den Streitfall gleichermaßen beachtlich. Dass es dort um das [X.] 1989 ging, hier aber um das [X.] 1996 tut nichts zur Sache, weil die insoweit einschlägigen Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 [X.] 1989 und Art. 9 [X.] 1996 in beiden Abkommen inhaltsgleich lauten.

7

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 [X.]O scheidet aus, weil das [X.] nicht dargetan hat, dass ein --unterstellter-- Verstoß gegen [X.] infolge Nichtbeachtung der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des [X.] willkürlich gewesen wäre. Dessen aber hätte es, um die Rüge durchschlagen zu lassen, bedurft (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 5, m.w.N.).

8

3. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne weiter gehende Begründung.

9

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I B 103/13

24.03.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 8. Mai 2013, Az: 10 K 1172/12, Urteil

§ 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003, § 1 Abs 4 AStG vom 16.05.2003, Art 9 DBA RUS 1996, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, Art 9 Abs 1 OECDMustAbk, EStG VZ 2005, KStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.03.2015, Az. I B 103/13 (REWIS RS 2015, 13571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13571

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