Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 142/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4661

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917B4STR142.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 142/17

vom
27. September
2017

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

StGB §
263; [X.] §
22b

Kommt es in der Folge der strafbaren Manipulation eines [X.] zu einem Betrug, besteht zwischen §
263 StGB und §
22b [X.] regel-mäßig Gesetzeskonkurrenz.

[X.], Beschluss vom 27. September 2017

4 StR 142/17

LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom
20. Dezember 2016, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zum [X.] entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

in zwei Fällen, Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit An-stiftung zum Missbrauch von [X.], wegen Anstiftung zum [X.] sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Ein-e-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der [X.]
1
-
3
-
ersichtlichen, geringfügigen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Den vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 4.
April 2017 dargelegten Gründen versagt. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1.
Die Rüge, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe, der Mitangeklagte habe sich

ebenso wie der Beschwerdeführer

16), während durch das Hauptverhand-lungsprotokoll bewiesen ist, dass der Mitangeklagte am 15.
Dezember 2016 nicht alles verwertet, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (§
261 [X.]), ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Auch wenn der Mitangeklagte formal kein Zeuge und deshalb weder zu einer Aussage verpflichtet ist (§
243 Abs.
5 Satz
1 [X.]) noch durch den [X.] unmittelbar befragt werden darf (vgl. §
240 Abs.
2 Satz
2 [X.]), sind seinen Angaben im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht die Wirkungen einer Einlassung, sondern diejenigen einer Zeugenaussage beizu-messen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 22.
Juni 2005

2
StR
4/05, [X.]R MRK Art.
6 Abs.
3 Buchst.
d Fragerecht
5; vom 9.
Juni 2009

4
StR
461/08, [X.]R MRK Art.
6 Abs.
3 Buchst.
d Fragerecht
7; vom 15.
Juni 2010

3
StR
157/10, [X.], 589; [X.] NStZ 2007, 103, 104, [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 60.
Aufl., MRK Art.
6, Rn.
22). Die Anforderungen an den [X.] richten sich dementsprechend nicht nach den für die Nichtberücksichti-2
3
4
-
4
-
gung der Einlassung eines Angeklagten, sondern der Aussage eines Zeugen entwickelten Grundsätzen. Deshalb muss ein Angeklagter, rügt er eine Verlet-zung von §
261 [X.] mit der Begründung, der Tatrichter habe sich im Urteil mit den Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Mitangeklagten zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, den Inhalt der betreffenden Aussage mittei-len. Ferner muss dargetan werden, dass die Angaben des Mitangeklagten für den Tatrichter zum Entscheidungszeitpunkt erörterungsbedürftig waren und zu welchem Ergebnis die vermisste Berücksichtigung der Aussage geführt hätte (für die Aussage eines Zeugen vgl. [X.], Urteile vom 13.
Januar 2005

4
StR 469/04, [X.], 228; vom 25.
August 2005

5
StR
205/05, Rn.
4; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
185).
Den Inhalt der am 15. Dezember 2016 gemachten Angaben des [X.] trägt die Revision nicht vor.
2.
Auch die weiteren Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungsan-forderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.].
Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung des Antrags auf Bei-ziehung von Ermittlungsakten gegen

D.

unter dem Gesichtspunkt der
unzulässigen Beschränkung der Verteidigung rügt (§
338 Nr.
8 [X.]), genügt der [X.] schon deshalb nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.], weil sich aus ihm die konkrete Möglichkeit eines kausalen Zu-sammenhangs zwischen dem [X.] und dem Urteil nicht ergibt. Dies muss die Revision im Rahmen ihrer Vortragspflicht jedoch darlegen; die Behauptung, die Beschränkung sei lediglich generell (abstrakt) geeignet, das
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-
Urteil zu beeinflussen, genügt nicht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11.
November 2004

5
StR
299/03, [X.]St 49, 317, 327
f. mwN).
Die allgemein gehaltene Behauptung der Revision, im Fall der Kenntnis äge gestellt
e-gungsanforderungen nicht.
II.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen
Urteils hat kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt im Fall
II.
6 der Urteilsgründe wegen einer Korrektur des Konkurrenzver-hältnisses lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs.
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Betruges (§
263 Abs.
1, Abs.
3 Nr.
1 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zum Missbrauch von [X.] (§
22b [X.]) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen verkaufte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ein Kraftfahrzeug an einen gutgläu-bigen Dritten zu einem Preis von 17.800
Euro. Der Wegstreckenzähler des Pkws war zuvor auf Veranlassung des Angeklagten
und des Mitangeklagten
von einem Unbekannten manipuliert worden, sodass er statt der tatsächlichen Laufleistung von 333.000
km eine solche von nur 165.303
km auswies. Dem Käufer entstand ein Schaden von mindestens 7.590
Euro.
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-
6
-
2.
Die Beurteilung des [X.] zwischen Betrug im Sin-ne des §
263
StGB und einer Straftat nach §
22b [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
§
22b [X.] wurde durch Gesetz vom 14.
August 2005 ([X.]
I 2412) neu in das [X.] eingefügt, um mit Blick auf §
268 StGB (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Februar 1980

4
StR
654/79, [X.]St 29, 204) und §
263 StGB Sank-tionslücken zu schließen (BT-Drucks. 15/5315, S.
8; vgl. MüKoStVR/[X.], §
22b [X.], Rn.
1; [X.], SVR 2011, 164, 165; [X.], [X.], 70). Das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des §
22b [X.] stellt sich als typische Vorbereitungstat
eines Betruges dar, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist ([X.],
aaO, Rn.
2; vgl. dazu
allg. [X.]/Kühl, StGB, 28.
Aufl., Vor §
52 Rn.
33). Kommt es in
der Folge einer solchen Manipulation zu einer strafbaren Betrugshandlung, tritt §
22b [X.] als mitbestrafte Vortat daher regelmäßig im Wege der Geset-zeskonkurrenz hinter §
263 StGB zurück (ebenso [X.], aaO, Rn.
9; offen ge-lassen bei [X.], aaO, S.
71).
b)
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt
jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Es kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] wegen des verbleibenden Vergehens des Betruges auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte, zumal die
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13
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7
-
Realisierung der Betrugstat mittels der Manipulation des Wegstreckenzählers bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 142/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 142/17 (REWIS RS 2017, 4661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 142/17

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