Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. III ZR 182/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2037

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[X.] 182/02vom1. August 2002in dem [X.] [X.] hat am 1. August 2002 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 26. April 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert: 5.076,96 • (= 9.929,68 [X.] ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäߧ 133 [X.] ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die [X.] und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der [X.] und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerineingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, daauch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an denbesonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, istdas Rechtsmittel auch nicht durch einen beim [X.] zugelassenen- 3 -Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschrkung der [X.] -von [X.] gilt auch fr Staatsangehörige der [X.], 27 Abs. 1 EuRAG).[X.][X.][X.] [X.]Galke

Meta

III ZR 182/02

01.08.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. III ZR 182/02 (REWIS RS 2002, 2037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2037

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