Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 91/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2567

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[X.]/03vom26. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 545 Abs. 2§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des [X.]hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines inso-weit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage(§ 549 Abs. 2 ZPO a.[X.]) nicht.[X.], Beschluß vom 26. Juni 2003 - [X.]/03 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2003 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Dem [X.]n wird für die Revisionsinstanz [X.]hilfegewährt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet.Die [X.] hat auf die [X.] monatlich 135 u-ständige Landeskasse zu zahlen.[X.] Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in [X.], macht vor [X.] [X.] Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprotheti-scher Behandlung gegen den in [X.] wohnhaften [X.]n geltend. [X.] hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzu-lässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dasangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht [X.]zurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. [X.] Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Kran-kenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des [X.] liegt mit- 3 -der Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29ZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der [X.] begehrt[X.]hilfe für die von ihm eingelegte Revision.II.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfungder Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung in das Nebenverfahren der [X.]hilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1192). Der [X.] dem [X.]n [X.]hilfe, weil gemessen an diesen [X.] im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem [X.] § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhauptoffensteht.Ungeachtet dessen nimmt der [X.] im Hinblick auf die vom [X.] vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweiseszu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:Wäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.[X.] heranzuzie-hen, ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieserVorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechts-zuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also [X.] anders- 4 -als § 545 Abs. 2 n.[X.] - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützenkonnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des [X.]. [X.] hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte,sondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daßeine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einerÜberprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzli-che Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. [X.],ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/[X.], ZPO,2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der [X.] hat zu diesem Rechtszu-stand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit miteinem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage derörtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom26. Oktober 1979 - [X.] - [X.] 1980, 203; vom 28. April 1988 - [X.]/87 - NJW 1988, [X.], 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000- I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktesRechtsmittel unzulässig sei (vgl. [X.]surteil vom 24. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - [X.] -NJW 1998, 1230).Durch das [X.] ([X.]) vom 27. [X.] (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. [X.] a.[X.]getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es(BT-Drucks. 14/4722 S. 106):"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10,549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513Abs. [X.] (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nichtdarauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habeseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. [X.] 5 -mit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf dieFrage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden.Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung [X.]. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß dievon den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender [X.] hinfällig [X.] diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie oh-ne jede Differenzierung von "Zuständigkeit" spricht, also auch die funktionelleZuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.[X.]nicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrens-beschleunigung und eine Entlastung des [X.] im Auge hat, hältes der [X.] nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmög-lichkeiten des [X.] gegenüber dem Rechtszustand in § 549Abs. 2 ZPO a.[X.] erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß demGesetzgeber die Umsetzung dieser [X.] sprachlich nicht über-zeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man anneh-men, das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revisionnicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seineZuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem [X.][X.], ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/[X.], [X.], § 545 Rn. 12; a.A. wohl [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545Rn. 16); tatsächlich greift der [X.] nämlich die gegenteilige Entscheidungdes Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des [X.] und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zustän-digkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der [X.]eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für [X.], daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der [X.], ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der [X.] seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habeihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/[X.], ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/[X.], 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der [X.]sieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Kon-stellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut [X.] würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller [X.] um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545Abs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeu-tung hätte.[X.][X.][X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 91/03

26.06.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 91/03 (REWIS RS 2003, 2567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2567

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