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PDF anzeigen[X.] 182/02vom1. August 2002in dem [X.] [X.] hat am 1. August 2002 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 26. April 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert: 5.076,96 • (= 9.929,68 [X.] ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäߧ 133 [X.] ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die [X.] und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der [X.] und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerineingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, daauch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an denbesonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, istdas Rechtsmittel auch nicht durch einen beim [X.] zugelassenen- 3 -Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschrkung der [X.] -von [X.] gilt auch fr Staatsangehörige der [X.], 27 Abs. 1 EuRAG).[X.][X.][X.] [X.]Galke
Meta
01.08.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. III ZR 182/02 (REWIS RS 2002, 2037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2037
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