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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision für die Fälle IV.1 und 3 der Urteilsgründe erstrebte Teil-einstellung des Verfahrens (§ 206a [X.]) wegen Eintritt der absoluten [X.] vor der Eröffnungsentscheidung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Revisionsent-scheidung des Senats vom 21. Mai 2008 sind der Schuldspruch und die Ein-zelstrafen rechtskräftig geworden. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall [X.] wegen Eintritts der absoluten Verjährung führte dazu, dass das [X.] im zweiten Urteil lediglich noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte; [X.] war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten Urteil für sämtliche übrigen Fälle festgesetzt worden waren. Nach der vorgenannten Senatsentscheidung steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren [X.] einschließlich des anhängigen Revisionsverfah-rens [X.] fest (§ 358 Abs. 1 [X.]), dass das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung für sämtliche durch den Senat nicht nach § 206a [X.] eingestellten Fälle nicht entstanden war. Allein das [X.] ist geeignet, im Revisionsverfahren nicht mehr zu beachtende - 3 - neue Tatsachen zu berücksichtigen, nach denen sich die prozessuale Tat als verjährt darstellen könnte ([X.], [X.], 53. Aufl. § 359 Rdn. 22). [X.] Raum Schneider [X.]
Meta
29.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. 5 StR 146/10 (REWIS RS 2010, 2915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2915
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