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5 [X.]/13
(alt: 5 StR 256/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Mai
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2013 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO)
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro-chen
wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte
hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen.
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur
schweren
räuberi-schen
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-ten verurteilt.
Die
auf die allgemeine Sachrüge gestützte,
im Übrigen offen-sichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergän-zung eines Teilfreispruchs, da das [X.] die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage tatmehrheitlich (§
53 StGB) zur Last gelegte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin F.
als nicht erwie-sen erachtet und ihm bei angenommener Gehilfenstellung die Tat des Haupt-täters nicht zugerechnet hat
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 1998
4
StR 272/98, [X.]St
44, 196, 202; [X.],
Beschlüsse
vom 1.
September
1986
3
StR 383/86, [X.]R StPO §
260 Abs.
1 Teilfrei-spruch
2, und vom 6.
Juli 2005
4
StR 160/05).
-
3
-
Im Übrigen ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des [X.] lediglich die Liste der angewendeten Vorschriften dahin ab-zuändern, dass
250 Abs.
2 Nr.
250 Abs.
1 Nr.
ersetzt wird.
[X.]
Raum
Sander
König
[X.]
Meta
29.05.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 207/13 (REWIS RS 2013, 5438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5438
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