Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 StR 128/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3679

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[X.] vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2008, soweit es sie [X.], a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die [X.] materiellen Rechtes rügt. 2 - 3 - Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Angeklagte den bei-den Mittätern durch Auskundschaften des Tatortes und Fahren des [X.] dazu Hilfe geleistet, eine Postfiliale zu überfallen. Die beiden Mittäter, deren Versuch, an Geld zu gelangen, trotz erheblicher Verletzungen einer Postbediensteten gescheitert war, führten bei der Tat geladene Schusswaffen bei sich. 5 Hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten [X.] vom Ladezustand der Schusswaffen enthält das angefochtene Urteil einen unauflösbaren [X.]. 6 Auf [X.] der Urteilsgründe wird zum einen festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagte [X.] Kenntnis von der mitgeführten Munition und somit der Schussbereitschaft der mitgeführten Waffen hatte. Zum anderen wird vom [X.] ausgeführt, dass die Angeklagte den Einsatz der Waffen als Drohmittel gebilligt und dabei zwar in Kauf genommen hatte, dass es sich um echte Waffen handeln könne, nicht jedoch, dass damit auch geschossen werde. 7 Sollte Letzteres dahin zu verstehen sein, dass die Angeklagte doch da-von ausging, dass die Waffen geladen waren, wäre dies mit der Feststellung, dass sie die Waffen nicht für schussbereit hielt, unvereinbar. 8 - 4 - Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war daher aufzuheben. 9 Die getroffenen Feststellungen tragen aber eine Verurteilung wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 265 StPO steht einer entsprechenden Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, da die Angeklagte sich hiergegen nicht anders, ins-besondere erfolgreicher, hätte verteidigen können. 10 Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. Die [X.] ist nach zweimaliger Milderung (§§ 23, 49 Abs. 1 StGB und §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB (fünf bis fünfzehn Jahre) von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Der zweimal gemilderte Straf-rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (drei bis fünfzehn Jahre) beträgt ein Mo-nat bis acht Jahre und fünf Monate. 11 Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass die [X.] bei Zugrundelegung des für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte. 12 Hinzu kommt, dass die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters oh-nehin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen. 13 Die [X.] hat zu Lasten der Angeklagten Folgendes berücksich-tigt: "Sie hat so letztlich eine Tat ermöglicht, die ohne überhaupt zur Vollendung zu gelangen, größere Folgen, etwa in Gestalt einer schwerverletzt und letztlich berufsunfähig Bediensteten nach sich gezogen hat. Statt die sich [X.] Fragen an ihre Mitangeklagten zu stellen und letzten Endes eine Mitwir-kung zu verweigern, hat die Angeklagte deren Tat gefördert, ohne ein besonde-14 - 5 - res Interesse erkennen zu lassen. [X.] waren daher die schweren Folgen der (versuchten) Tat zu berücksichtigen, wenngleich diese sicher nicht durch die Angeklagte angestrebt, jedoch letztlich nur durch sie ermöglicht [X.]" ([X.]). Diese Erwägungen stellen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte über-haupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 [X.] und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. [X.], 217; [X.], 129). Darüber hinaus lässt die Strafzumessung besorgen, dass der Angeklagten mit der Verletzung des Opfers ein Umstand angelastet wird, der nicht von ihrem Vorsatz umfasst war. Der Tatrichter hat auch nicht darge-legt, dass sie insoweit fahrlässig gehandelt hat. Nur schuldhaftes Verhalten darf jedoch strafschärfend gewertet werden. 15 Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. 16 [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 128/09

06.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 StR 128/09 (REWIS RS 2009, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3679

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